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LAG Köln, Ur­teil vom 26.10.2010, 12 Sa 936/10

   
Schlagworte: Kündigung: Außerordentlich, Mitarbeitervertretung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 12 Sa 936/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.10.2010
   
Leitsätze:

1. Auch nach einer vorsätzlichen Sachbeschädigung des Arbeitnehmers kann, insbesondere in einem langjährigen Arbeitsverhältnis, vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein.

2. Hat der Arbeitnehmer sich nach Begehung der Sachbeschädigung beim Arbeitgeber entschuldigt und den Ausgleich des Schadens angeboten, ist dies im Rahmen der Anhörung der Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Kündigung mitzuteilen.(Rn.43) 3. Bei der Anhörung der Mitarbeitervertretung nach § 31 MAVO hat der Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitzuteilen. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie im Rahmen des § 102 BetrVG.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 8.04.2010, 6 Ca 11038/09
   

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