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BAG, Ur­teil vom 14.06.2017, 7 AZR 597/15

   
Schlagworte: Arzt, Befristung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 597/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.06.2017
   
Leitsätze: 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ab-leistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.
2. Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 28.01.2015, 4 Ca 299/14
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2015, 1 Sa 5/15
   

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