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LAG Ham­burg, Be­schluss vom 16.11.2017, 7 TaBV 3/17

   
Schlagworte: Einigungsstelle, Sozialplan, Sozialplan: Diskriminierung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamburg
Aktenzeichen: 7 TaBV 3/17
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 16.11.2017
   
Leitsätze:

1. Die Einigungsstelle verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang sie die Nachteile einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgleichen will, wobei der Normzweck des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG nicht verfehlt werden darf, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer zumindest zu mildern. Hat der Betriebsrat den Spruch einer Einigungsstelle zu einem Sozialplan angefochten, führt dieser aber zu einer substantiellen Milderung der für die Arbeitnehmer entstandenen Nachteile, so kommt es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht an.

2. Der per Spruch einer Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans ist wegen Verstoßes gegen § 75 BetrVG, §§ 1, 7 AGG insoweit unwirksam, als Arbeitnehmer von einer Sozialplanabfmdung ausgeschlossen werden, die nach Bezug von Arbeitslosengeld I eine vorgezogene, gekürzte Rente in Anspruch nehmen können. Eine Gesamtunwirksamkeit des Sozialplans scheidet in so einem Fall aus, wenn die zur Verfügung gestellten Sozialplanmittel nicht voll ausgeschöpft wurden.

Vorinstanzen: Vorgehend Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 02.02.207, 29 BV 23/16
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.05.2019, 1 ABR 54/17
   

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