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ArbG Ber­lin, Be­schluss vom 01.04.2009, 35 BV 17008/08

   
Schlagworte: Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Tarifvertrag: Tariffähigkeit, CGZP, Gewerkschaft
   
Gericht: Arbeitsgericht Berlin
Aktenzeichen: 35 BV 17008/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 01.04.2009
   
Leitsätze:

1. Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG kann sich entweder aus der Tariffähigkeit aller seiner Mitgliedsorganisationen ergeben oder die Spitzenorganisation selbst kann die Voraussetzungen der Tariffähigkeit erfüllen.

2. Für die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation auf Arbeitnehmerseite selbst ist zu verlangen, dass sie in entsprechender Weise die Anforderungen erfüllt, wie sie an die Tariffähigkeit einer einzelnen Gewerkschaft gestellt werden. Daraus folgt, dass eine Spitzenorganisation nicht tariffähig ist, wenn sie nicht über eine ausreichende soziale Mächtigkeit verfügt, wie sie auch eine Einzelgewerkschaft aufweisen muss, um tariffähig zu sein.

3. Im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung folgt aus einer Vielzahl abgeschlossener Tarifverträge nicht schon die Indizwirkung der sozialen Mächtigkeit im Sinne des Tarifrechts. Denn in § 9 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in der ab dem 01.01.2003 gültigen Fassung ist geregelt, dass Leiharbeitnehmer grundsätzlich hinsichtlich der Vergütung und der sonstigen Arbeitsbedingungen mit den Stammarbeitnehmern des Entleiherbetriebes gleich zu behandeln sind (sog. Equal-Pay / Equal-Treatment), es sei denn, Tarifverträge lassen abweichende Regelungen zu. Es ist mithin möglich, den gesetzlich vorgegebenen Standard des "Equal Pay / Equal Treatment" durch Tarifverträge abzusenken. Allein der Abschluss von Tarifverträgen nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 9 Nr. 2 AÜG kann daher nicht per se als Indiz für die Durchsetzungsfähigkeit einer Arbeitnehmerorganisation im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden.

4. Die Durchsetzungsfähigkeit einer Spitzenorganisation, die nach ihrer Satzung ausschließlich tätig ist im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung, kann sich zwar auch aufgrund anderer Kriterien ergeben, nämlich insbesondere aufgrund der Vielzahl der mittelbar durch ihre Mitgliederorganisationen vertretenen Leiharbeitnehmer und aufgrund einer durchsetzungsfähigen Organisationsstruktur im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Im vorliegenden Streitfall waren diese Kriterien jedoch nicht erfüllt.

Vorinstanzen:
   

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