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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe
(1) | Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass | ||
1. | die Bundes- oder Landeskasse | ||
a) | die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten, | ||
b) | die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann, | ||
2. | die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist, | ||
3. | die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können. | ||
(2) | Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge. |
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |