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Einigungsstelle darf Beginn und Ende der Arbeitszeit nicht räumlich festlegen
08.08.2025 Bei einem Logistikunternehmen am Flughafen Köln/Bonn stritten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ab welchem Ort auf dem Flughafengelände die Arbeitszeit beginnt. Hintergrund waren längere Wegezeiten nach der Verlegung eines Mitarbeiterparkplatzes. Der Betriebsrat beantragte daraufhin die Einsetzung einer Einigungsstelle.
Das LAG Köln erklärte die Einigungsstelle für offensichtlich unzuständig. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG betrifft die Lage der Arbeitszeit, nicht aber die Frage, welche Zeiten überhaupt als Arbeitszeit gelten. Die Bestimmung des Ortes, an dem die Arbeitszeit beginnt und endet, ist daher eine Rechtsfrage und keine Regelungsfrage für die Einigungsstelle.
Die Einigungsstelle durfte über die Festlegung des Arbeitszeitortes daher nicht entscheiden: Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 01.07.2025, 9 TaBV 25/25
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 07|2025 LAG Köln: Unzuständigkeit der Einigungsstelle zur Festlegung des Ortes, an dem die Erbringung der Arbeitsleistung beginnt und endet
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Einigungsstelle
Letzte Überarbeitung: 19. August 2026
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