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Die neue Grundsicherung als Nachfolger des Bürgergeldes
15.09.2026. Ziel der Reform ist es vor allem, Menschen, die arbeiten können, schneller in eine Beschäftigung zu vermitteln. Gleichzeitig werden die Pflichten der Leistungsbeziehenden verbindlicher und Verstöße stärker sanktioniert. Eine wichtige Änderung ist der sogenannte Vermittlungsvorrang. Zunächst soll geprüft werden, ob eine Person direkt in eine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann. Wenn dies nicht möglich oder für eine dauerhafte Eingliederung weniger erfolgversprechend ist, können weiterhin Weiterbildungen und andere Qualifizierungsmaßnahmen eingesetzt werden. Besonders bei Menschen unter 30 Jahren spielt dieser Ansatz eine wichtige Rolle. Auch Eltern sollen früher wieder in Beratung und Vermittlung einbezogen werden. Wenn die Betreuung des Kindes gesichert ist, kann bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat eine Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen als zumutbar gelten.
- Neue Pflichten und Einschränkungen beim Leistungsbezug
- Unterstützung für Bedürftige bleibt bestehen
- Fazit
Neue Pflichten und Einschränkungen beim Leistungsbezug 
Neben den stärkeren Bemühungen um eine Vermittlung in Arbeit verändern sich auch die Pflichten der Leistungsbeziehenden. Wer eine zumutbare Arbeit aufnehmen kann, soll seine Arbeitskraft entsprechend einsetzen. Auch die Einhaltung von Vereinbarungen mit dem Jobcenter wird wichtiger. Bei Pflichtverletzungen kann der Regelbedarf um 30 Prozent für drei Monate gekürzt werden. Werden Termine beim Jobcenter ohne ausreichenden Grund wiederholt versäumt, können ebenfalls Kürzungen erfolgen. Nach mehreren aufeinanderfolgenden versäumten Terminen kann der Leistungsanspruch im äußersten Fall vollständig entfallen.
Verändert wurden außerdem die Regelungen zu Vermögen und Wohnkosten. Die bisherige einjährige Karenzzeit beim Vermögen wird abgeschafft. Stattdessen richtet sich die Höhe des geschützten Vermögens künftig nach dem Alter. Auch bei den Unterkunftskosten gibt es eine Begrenzung. Während des ersten Jahres des Leistungsbezugs können grundsätzlich höchstens Kosten bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze übernommen werden. Für bestimmte Fälle, beispielsweise Bedarfsgemeinschaften mit Kindern, sind Ausnahmen vorgesehen.
Unterstützung für Bedürftige bleibt bestehen 
Trotz der Reform bleibt die grundlegende Funktion der Unterstützung bestehen. Grundsicherungsgeld können insbesondere erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen erhalten, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft finanzieren können. Dazu gehören beispielsweise Arbeitslose ohne ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld sowie Menschen, die zwar arbeiten, aber nicht genügend verdienen. Auch nicht erwerbsfähige Personen können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen erhalten, wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Für Menschen, die bereits Bürgergeld beziehen, erfolgt die Umstellung grundsätzlich ohne einen neuen Antrag. Die bisherigen Ansprechpartner beim Jobcenter bleiben erhalten und laufende Maßnahmen, beispielsweise Weiterbildungen, können fortgesetzt werden. Erst wenn der aktuelle Bewilligungszeitraum endet, ist ein Weiterbewilligungsantrag notwendig.
Fazit 
Insgesamt verbindet die neue Grundsicherung somit weiterhin staatliche Unterstützung mit stärkeren Anforderungen an die Mitwirkung. Menschen, die Hilfe benötigen, sollen unterstützt werden, gleichzeitig wird von denjenigen, die arbeiten können, stärker erwartet, dass sie sich um eine eigene Sicherung ihres Lebensunterhalts bemühen.
Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab | Bundesagentur für Arbeit
Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung | Bundesregierung
FAQ zu Sozialhilfe und neuer Grundsicherung | Bundesregierung
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosenversicherungspflicht
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Mindestlohn
Handbuch Arbeitsrecht: Sozialversicherungspflicht
Letzte Überarbeitung: 23. Oktober 2026
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
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