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VGH Hes­sen, Ur­teil vom 12.09.2013, 8 C 1776/12.N

   
Schlagworte: Sonntagsarbeit
   
Gericht: Verwaltungsgerichtshof Hessen
Aktenzeichen: 8 C 1776/12.N
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.09.2013
   
Leitsätze:

1. Gewerkschaften können sich aufgrund ihrer Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1 und 3 GG auf den Schutz der Sonn und Feiertagsruhe nach Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) i.V.m. Art. 140 GG berufen und daraus eine Antragsbefugnis für Normenkontrollanträge gegen untergesetzliche Rechtsnormen herleiten, die eine zusätzliche Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn und Feiertagen ermöglichen.

2.Gleiche Schutzrechte haben Dekanate der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau; sie sind juristische Personen, als solche im verwaltungsrechtlichen Normenkontrollverfahren gem. § 61 Nr. 1 VwGO beteiligtenfähig und gem. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG i.V.m. Art. 139 WRV und Art. 140 GG antragsbefugt.

3.Aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 13 Abs. 1 und 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) können die Landesregierungen keine dem Bundesgeswetzgeber vorbehaltenen wesentlichen Grundentscheidungen treffen. Deshalb sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 9 der hessischen Bedarfsgewerbeverordnung (BedGewV) geregelten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonn und Feiertagsarbeit unwirksam (betrifft Getränkeindustrie und großhandel, Eisfabriken und Großhandel sowie Callcenter).

4.Das gesetzliche Verbot der Sonn und Feiertagsbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern hat weder bei Videotheken und öffentlichen Bibliotheken noch bei Lotto und Totogesellschaften erhebliche Schäden i.S.d. § 13 Abs. 1 ArbZG zur Folge. Deshalb sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 10 BedGewO geregelten Ausnahmen von diesem Verbot unwirksam.

5.Im Buchmachergewerbe dürften allenfalls die den zertifizierten oder konzessionierten Buchmachern vorbehaltenen Abschlüsse und Vermittlungen von Pferdewetten ausschließlich an Sonn und Feiertagen möglich sein, da jeweils erst an den Renntagen das Teilnehmerfeld feststeht. Da die diesen Gewerbezeig betreffende Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 1 Nr. 8 BedGewV nicht auf die Annahme von Pferdewetten beschränkt ist und wegen ihrer tatbestandlichen Weite ihre Auswirkungen nicht abschätzbar sind, ist sie ebenfalls unwirksam.

Vorinstanzen:
   

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