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BAG, Ur­teil vom 23.01.2020, 8 AZR 484/18

   
Schlagworte: Diskriminierung: Behinderung, Diskriminierung: Bewerbung, Diskriminierung: Entschädigung, Diskriminierung: Rechte Betroffener, Schwerbehinderung, Behinderung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 484/18
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 23.01.2020
   
Leitsätze:

1. Bewerber iSv. § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG ist, wer eine Bewerbung beim Arbeitgeber eingereicht hat. Eingereicht ist eine Bewerbung dann, wenn sie dem Arbeitgeber zugegangen ist iSv. § 130 BGB.

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2. Verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen seine Verpflichtung aus § 82 Satz 2 SGB IX in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF), einen schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, kann dies lediglich die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass der erfolglose Bewerber die unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG wegen seiner (Schwer)Behinderung erfahren hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 20.12.2017, 2 Ca 1016/17,
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2018, 6 Sa 147/18
   

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