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BAG, Ur­teil vom 24.06.1992, 5 AZR 384/91

   
Schlagworte: Scheinselbständigkeit, Arbeitnehmer, Freie Mitarbeit, Lehrer, Weisungsrecht
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 384/91
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.06.1992
   
Leitsätze:

1. Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen sind in aller Regel Arbeitnehmer, auch wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt.

2a Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, sowie Musikschullehrer auch als freie Mitarbeiter beschäftigt werden.

2b Sie sind Arbeitnehmer, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, daß der für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliche Grad der persönlichen Abhängigkeit gegeben ist.

2c Solche Umstände können etwa sein das vom Schulträger beanspruchte Recht, die zeitliche Lage der Unterrichtsstunden einseitig zu bestimmen oder das Rechtsverhältnis umfassend durch (einseitig erlassene) "Dienstanweisung" zu regeln.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Emden
Landesarbeitsgericht Hannover
   

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