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Kein Anspruch auf Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für Schwerbehinderte
07.04.2025. Schwerbehinderte Arbeitnehmer können eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, hierfür einen neuen Arbeitsplatz einzurichten oder vorhandene Tätigkeiten grundlegend umzugestalten.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm wies die Klage einer schwerbehinderten Krankenschwester ab, die ihre bisherige Tätigkeit ohne Nachtdienste und ohne pflegerische Aufgaben ausüben wollte. Zwar muss sich der Arbeitgeber mit dem Beschäftigungsverlangen konkret auseinandersetzen und kann es nicht pauschal mit dem Hinweis auf fehlende Einsatzmöglichkeiten zurückweisen.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass pflegerische Tätigkeiten zum Kern der Stelle einer stellvertretenden Stationsleitung gehören. Da die Arbeitnehmerin dem nicht ausreichend entgegentrat, hätte ihr Beschäftigungswunsch die Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes erfordert. Hierzu war der Arbeitgeber nicht verpflichtet: LAG Hamm, Urteil vom 18.12.2024, 18 SLa 628/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 03|2025 LAG Hamm: Darlegungslast bei Streit über den Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Menschen
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsanspruch
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Handbuch Arbeitsrecht: Schwerbehinderung, schwerbehinderter Mensch
Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2026
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