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LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2015, 23 Sa 232/15
Schlagworte: | Ausschlussfrist, Tarifvertrag: Ausschlussfrist | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg | |
Aktenzeichen: | 23 Sa 232/15 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 29.04.2015 | |
Leitsätze: | Die schrifliche Geltendmachung von Ansprüchen (1. Stufe einer tariflichen Auschlussfrist) kann auch durch Klageerhebung erfolgen. § 167 ZPO ist anwendbar. | |
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.12.2014 - 56 Ca 18628/13 | |
Landesarbeitsgericht
Berlin-Brandenburg
Verkündet
am 29. April 2015
Geschäftszeichen (bitte immer angeben)
23 Sa 232/15
56 Ca 18628/13
Arbeitsgericht Berlin
G.,
Gerichtsbeschäftigte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Urteil
In Sachen
hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Kammer,
auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2015
durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht S. als Vorsitzende
sowie die ehrenamtlichen Richter T. und A.
für Recht erkannt:
I.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 – 56 Ca 18628/13 – wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils zu I. und zu II. wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:
I.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für Juni 2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ des TV-L in der für das Land Berlin jeweils gültigen Fassung zu vergüten und an den Kläger den sich aus der für Juni 2013 zu bezahlenden Vergütung und der für Juni 2013 bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land bei einem Gesamtstreitwert von 10.800,00 EUR zu tragen.
II.
Die Revision wird zugelassen.
S.
T.
A.
T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten noch um Differenzentgelt für den Monat Juni 2013 vor dem Hintergrund der Frage, ob § 167 ZPO auf eine einstufige tarifliche Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen Anwendung findet.
Der Kläger war aufgrund Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 seit dem 01.01.1991 bei dem beklagten Land beschäftigt, zuletzt seit Januar 2008 als Angestellter im Außendienst mit Aufgaben im Allgemeinen Ordnungsdienst (AOD). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zuletzt der TV-L in der für das Land Berlin jeweils gültigen Fassung Anwendung, in dem hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfrist das Folgende geregelt ist:
§ 37 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Nach den für das Arbeitsverhältnis des Klägers maßgeblichen Regelungen des TV-L war der Kläger, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ab November 2010 entsprechend der Entgeltgruppe 9 einzugruppieren und zu vergüten. Tatsächlich wurde der Kläger zum 01.11.2010 vom beklagten Land in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert.
Der Kläger machte zunächst mit außergerichtlichem Geltendmachungsschreiben seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 des Tabellenentgelts nach TV-L geltend. Mit Klageschrift vom 18.12.2013, beim Arbeitsgericht im hiesigen Verfahren am 18.12.2013 eingegangen und dem beklagten Land am 07.01.2014 zugestellt, erhob er eine Eingruppierungsklage, mit der er unter anderem seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ab dem 01.11.2010 begehrte.
Das beklagte Land leistete, nachdem in mehreren Parallelverfahren entsprechende arbeitsgerichtliche Entscheidungen ergangen waren, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verjährungsfristen und der Verfallfristen des § 37 TV-L Differenzentgelt an den Kläger nach Maßgabe seines Schreibens vom 25.09.2014 (Bl. 31 d. A.). Danach zahlte das Land an den Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis zum 30.06.2013 Entgelt nach der Entgeltgruppe 8 Stufe 6+ und ab dem 01.07.2013 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+. Für den Monat Juni 2013 verweigerte das beklagte Land eine Zahlung nach der Entgeltgruppe 9 unter Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L und auf ihre Auffassung, dass die schriftliche Geltendmachung einer Eingruppierung nach Entgeltgruppe 9 erst mit Zustellung der Klageschrift an das beklagte Land am 07.01.2014 wirksam erfolgt sei. Der Anspruch auf das am 30.06.2013 fällige Differenzentgelt für den Monat Juni 2013 sei jedoch bereits am 31.12.2013 verfallen.
Der Kläger hat nach überwiegender Hauptsacheerledigung durch Zahlung des mit dem Schreiben des beklagten Landes vom 25.09.2014 angekündigten Differenzbetrags zuletzt noch die Zahlung von Differenzentgelt für den Monat Juni 2013 verlangt. Er meint, für die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L genüge der rechtzeitige Eingang der Klage beim Arbeitsgericht noch im Dezember 2013, da bei der erfolgten „demnächstigen“ Zustellung die Frist für die schriftliche Geltendmachung gemäß § 167 ZPO bereits mit Eingang der Klage bei Gericht gewahrt werde. Dabei hat sich der Kläger auf die Entscheidungen des BGH vom 17.07.2008 – I ZR 109/05 – und des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/13 – gestützt.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin/den Kläger für die Zeit ab dem Eingang des erstmaligen ordnungsgemäßen Geltendmachungsschreibens bei der Beklagten bis zum 31. Oktober 2010 nach der Vergütungsgruppe Vb BAT/BAT-O und beginnend ab 01. November 2010 nach der Entgeltgruppe 9 des TV-L in der für das Land Berlin jeweils geltenden Fassung zu vergüten und die sich zur bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbeträge nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach übereinstimmender Hauptsache-Erledigungserklärung der Parteien im Übrigen hat der Kläger zuletzt beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für Juni 2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ des TV-L in der für das Land Berlin in der jeweiligen Fassung zu vergüten und den sich aus der zu bezahlenden Vergütung ergebenen Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat die Auffassung vertreten, § 167 ZPO sei auf einstufige tarifliche Ausschlussfristen wie die des § 37 Abs. 1 TV-L nicht anwendbar mit der Folge, dass der Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift für die Fristwahrung maßgeblich sei. Dabei hat es sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.01.2001 – 6 AZR 603/99 – gestützt und gemeint, die inhaltlich abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/14 – beziehe sich ausdrücklich und ausschließlich auf die in § 15 Abs. 4 AGG normierte Geltendmachungsfrist.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 der Klage mit dem folgenden Tenor stattgegeben:
I.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für Juni 2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ des TV – L in der für das Land Berlin in der jeweiligen Fassung zu vergüten und den sich aus der zu bezahlenden Vergütung ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.III.
Die Berufung wird zugelassen.IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,00 Euro festgesetzt.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, § 167 ZPO finde auch auf arbeitsvertragliche Ausschlussfristen Anwendung. Dies ergebe sich aus dem entsprechend anzuwendenden Urteil des BAG vom 22.05.2014 – 8 AZR 662/13 – im Gefolge der neueren BGH-Rechtsprechung sowie aus den Gründen der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 12.09.2014 – 10 Sa 1329/13. Entgegen der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung würden in der Regel durch die Klageerhebung auch außergerichtlich maßgebliche Fristen gewahrt. Der Schutzzweck der tariflichen Ausschlussfristen führe nicht zur Annahme eines Ausnahmefalls.
Gegen dieses dem beklagten Land am 16.01.2015 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die es mit einem am 10.02.2015 beim Landesarbeitsgerichts eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.03.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Das beklagte Land tritt dem angefochtenen Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.1996 – 10 AZR 678/95 – sowie vom 19.06.2007 – 1 AZR 54/06 – mit der Begründung entgegen, § 167 ZPO finde keine entsprechende Anwendung auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L. § 167 ZPO ziele auf die Wahrung einer Frist durch Klageerhebung in den Fällen ab, in denen eine Klageerhebung und damit eine gerichtliche Mitwirkung erforderlich seien. Nur für diesen Fall der notwendigen gerichtlichen Mitwirkung solle die Partei vor einer Verzögerung im Gerichtsbetrieb geschützt werden, die außerhalb ihrer Einflussmöglichkeiten liege. Bediene sich eine Partei dagegen ohne Notwendigkeit des Gerichts, gehe eine damit einhergehende Verzögerung zu ihren Lasten, da sie diese Verzögerung hätte vermeiden können. Bei der tarifvertraglich vereinbarten einstufigen Ausschlussfrist wie im Falle des § 37 Abs. 1 TV-L solle Rechtsicherheit und Planungssicherheit bezüglich arbeitsvertraglicher Ansprüche geschaffen werden. Der Arbeitgeber solle Nachforderungen nur in engen Grenzen ausgesetzt sein und solle die Möglichkeit erhalten, alsbald geltend gemachte Ansprüche auch außergerichtlich zu erfüllen. Dies stehe einer Anwendung des § 167 ZPO zur Wahrung der außergerichtlichen Ausschlussfrist entgegen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2014 zur Geltendmachungsfrist des § 15 Abs. 4 AGG betreffe diesen Einzelfall und könne nicht auf die einstufige tarifliche Ausschlussfrist übertragen werden. Eine generelle Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf außergerichtlich zu wahrende Fristen ergebe sich weder aus dieser Entscheidung noch aus der möglichen Rückwirkung von Willenserklärungen bei der Vermittlung der Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher gemäß § 132 Abs. 1 BGB. Soweit nicht die Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die außergerichtliche Geltendmachung generell ausgeschlossen sei, sei zumindest ein Ausnahmefall gegeben. Es müsse sowohl bei § 132 Abs. 1 BGB als auch bei § 167 ZPO nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach Sinn und Zweck der Regelungen bei einzelnen Fristen differenziert werden mit der Folge, dass in bestimmten Fällen Ausnahmen zu machen seien. Sinn und Zweck der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 37 TV-L stehe der Rückwirkung durch Klageerhebung gemäß § 167 ZPO entgegen. Zumindest sei unter Berücksichtigung der Tarifautonomie ein Ausnahmefall gegeben.
Das beklagte Land beantragt als Berufungskläger,
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 56 Ca 18628/13 – vom 17.12.2014 abzuändern;
2. die Klage abzuweisen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Der aus § 132 Abs. 1 BGB abgeleitete „Erst-Recht-Schluss“ des BGH in seiner Entscheidung vom 17.07.2008 finde auch im Arbeitsrecht grundsätzlich Anwendung, was durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2014 bestätigt worden sei. § 37 TV-L stelle keinen Ausnahmefall dar, sondern einen Anwendungsfall des § 167 ZPO. Da der Wortlaut des § 167 ZPO nicht auf die gerichtliche Fristwahrung beschränkt sei, sei die Regelung auf alle Fälle anzuwenden, in denen unter Mitwirkung der Gerichte Ansprüche geltend gemacht würden. Mit der Klage als stärkster Form der Geltendmachung von Ansprüchen könne jede Frist gewahrt werden und müsse sich jeder auf § 167 ZPO stützen können, der sich dieser stärksten Form der Geltendmachung bediene. Mit der Entscheidung vom 22.05.2014 zu § 15 Abs. 4 AGG habe das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass § 167 ZPO grundsätzlich in allen Fällen Anwendung finde, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch außergerichtlich geltend gemacht werden könne. Ein Ausnahmefall, für den dies nicht gelte, liege gerade nicht vor. Anders als bei der Entscheidung des Bundesarbeisgerichts vom 21.10.2014 – 3 AZR 690/12 – zur Nichtanwendbarkeit von § 167 ZPO auf § 16 BetrVG sei die Konstellation des § 37 TV-L gerade vergleichbar mit der des § 15 Abs. 4 AGG und verfolge denselben Sinn und Zweck wie diese gesetzliche Regelung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 16.03.2015 (Bl. 63 ff d. A.) und des Klägers vom 13.04.2015 (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.
Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2a und 4 ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden (§§ 519, 520 Abs. 1 u. 3 ZPO, § 66 Abs. 1 Sätze 1 u. 2 ArbGG). Die Berufung ist daher zulässig.
Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils war hinsichtlich der Feststellung unter I. sprachlich klarzustellen, ohne dass sich daraus unter Berücksichtigung der Urteilsgründe der ersten Instanz eine inhaltliche Abänderung ergäbe.
II.
Die Berufung des beklagten Landes hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 auch für den Monat Juni 2013. Sein Anspruch ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Mit der Klageerhebung vom 18.12.2013 hat der Kläger unter Berücksichtigung des insoweit anwendbaren § 167 ZPO die tarifliche Ausschlussfrist gewahrt, obwohl die Klageschrift dem beklagten Land erst nach deren Ablauf am 07.01.2014 zugestellt worden ist.
1.
Die Klage ist, soweit sie noch Gegenstand der Berufung ist, zulässig. Die Feststellungsklage ist im Bereich des öffentlichen Dienstes zulässig, obwohl sie sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht. Der erforderliche Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger die Erfüllung konkreter Vergütungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt. Ist das angestrebte Feststellungsurteil - wie hier - auch geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen über die der Feststellung zugrundeliegende Frage zu vermeiden, liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor (vgl. BAG, Urt. v. 13.08.2009 – 6 AZR 330/08 – zitiert nach Juris, dort Rz 13 m.w.N.). Die Parteien streiten vorliegend nicht um Einzelheiten der Berechnung der Vergütung, sondern gehen übereinstimmend davon aus, dass das beklagte Land sowohl für die Entgeltgruppe 8 Stufe 6+ eine zutreffende Entgeltabrechnung vorgenommen hat als auch entsprechend für die Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ vorgehen wird, sofern sie durch feststellendes Urteil des Landesarbeitsgerichts dazu verpflichtet wird. Es kann nicht erwartet werden, dass das beklagte Land einem entsprechenden Feststellungsurteil nicht nachkommen würde.
2.
Die Klage ist auch im noch rechtshängigen Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Differenzentgelt für den Monat Juni 2013, ohne dass dieser Anspruch verfallen wäre.
2.1.
Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ der Anlage A, Teil I, zum TV-L in der für das Land Berlin maßgeblichen Fassung. Die Vergütung des Klägers richtet sich gemäß §§ 2, 3 des Arbeitsvertrages nach den für das Land Berlin jeweils geltenden Tarifverträgen über die Arbeitsbedingungen der Angestellten, zuletzt nach den Maßgaben des TV-L in der ab dem 01.01.2013 geltenden Fassung. Die Kammer geht aufgrund der Vertretung des Klägers durch die tarifschließende Gewerkschaft der Polizei im hiesigen Verfahren davon aus, dass der TV-L neben seiner Geltung durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auch aufgrund unmittelbarer Tarifbindung der Parteien Anwendung findet.
Der Kläger war im Monat Juni 2013 zutreffend in die Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ einzugruppieren. Tatsächlich hat das beklagte Land den Kläger zunächst bis zur Klageerhebung im Dezember 2013 in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert und entsprechend vergütet. Nach der Entscheidung in einem Parallelverfahren durch das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat das beklagte Land, ausgehend von einer schriftlichen Geltendmachung der Entgeltgruppe 8 vor der klageweisen Geltendmachung der Entgeltgruppe 9 im hiesigen Verfahren, den Kläger im Nachzahlungsverfahren wie im Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 31 d. A.) angekündigt bis einschließlich Juni 2013 nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 und ab Juli 2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ vergütet. Für den Monat Juni 2013 ergibt sich deshalb ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Differenzbetrages zwischen der für den Monat Juni 2013 zuletzt gezahlten Vergütung (Entgeltgruppe 8 Stufe 6+) und der zu bezahlenden Vergütung (Entgeltgruppe 9 Stufe 4+).
2.2.
Der Anspruch des Klägers auf Differenzentgelt für den Monat Juni 2013 ist nicht gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. Die schriftliche Geltendmachung setzt den Zugang eines vom Antragsteller oder von einer von diesem bevollmächtigten Person unterzeichneten Schreibens beim Anspruchsgegner voraus. Bei der Geltendmachung eines Anspruchs handelt es sich nicht um ein Rechtsgeschäft oder eine Willenserklärung, sondern um eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung, für deren Zugang beim Empfänger die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Willenserklärungen entsprechend anzuwenden sind (§§ 130, 132 BGB für das Wirksamwerden gegenüber Abwesenden). Die schriftliche Geltendmachung kann – und wird in der Regel – durch außergerichtliche Schreiben erfolgen. Sie kann, auch ohne dass dies erforderlich wäre, durch Klageerhebung erfolgen, da eine Klage die schriftliche Geltendmachung eines Anspruchs zwangsläufig beinhaltet und gegen den Anspruchsgegner gerichtet ist. Durch die gerichtlich vorzunehmende Zustellung der Klage an den Anspruchsgegner wird der Zugang des klageweisen Geltendmachungsschreibens bewirkt.
Für die Fristwahrung gilt dabei § 167 ZPO, der die folgende Regelung trifft:
§ 167 Rückwirkung der Zustellung
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden…, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Vorliegend hatte der Kläger bis zur Klageerhebung im hiesigen Verfahren seine Eingruppierung und Vergütung nach Entgeltgruppe 8 schriftlich außergerichtlich geltend gemacht. Mit der hiesigen Klage vom 18.12.2013, bei Gericht am selben Tag eingegangen und dem beklagten Land am 07.01.2014 zugestellt, hat er seine Eingruppierung und Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 ab November 2010 und damit auch für Juni 2013 geltend gemacht.
Zur Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf die Fristwahrung durch Klageerhebung im Falle der gemäß § 15 Abs. 4 S. 1 AGG gesetzlich geregelten Voraussetzungen für die schriftliche Geltendmachung eines Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruchs nach § 15 Absätze 1 u. 2 AGG hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22.05.2014 (8 AZR 662/13 – zitiert nach Juris, dort Rz. 12 – 22) das Folgende entschieden:
1. § 167 ZPO ist grundsätzlich in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung einer Klage eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. In Sonderfällen kommt die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung.
a) In der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur wurde die Ansicht vertreten, die Regelung des § 167 ZPO über die Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte nur für Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne. Dies wurde insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet. Deshalb wurde § 167 ZPO in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die - auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden - Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung, zur Anfechtung wegen Irrtums und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft eingehalten werden sollten. Nur in Sonderfällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319). Das Bundesarbeitsgericht hat für tarifvertragliche Ausschlussfristen entschieden, dass dann, wenn der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Ausschlussfrist auch in anderer Form - zB durch einfaches Schreiben - einzuhalten, aber dennoch die Form der Klage wählt, es zu seinen Lasten geht, wenn die Klageschrift nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist dem Schuldner zugestellt wird (BAG 25. September 1996 - 10 AZR 678/95 - zu II 3 und II 4 der Gründe mwN).
b) Der Senat schließt sich für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319) zum Regel-/Ausnahmeverhältnis der Anwendung des § 167 ZPO bei der außergerichtlichen fristgebundenen Geltendmachung an.
aa) Unter den verschiedenen Möglichkeiten für den Zugang einer Willenserklärung lässt § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB - anstelle des Zugangs - die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Sie entfaltet Rückwirkung. Es ist nicht gerechtfertigt, einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts in gleichartigen Fällen die Rückwirkung zu versagen.
(1) Mit einer Zustellung nach § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB können Fristen eingehalten werden, die nicht gerichtlicher Geltendmachung bedürfen. Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 mwN, BGHZ 177, 319).
Das gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (ohne Weiteres vorausgesetzt auch durch BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 f., BGHZ 177, 319). Sie stehen Willenserklärungen regelmäßig so nahe, dass viele Bestimmungen über Willenserklärungen - etwa betreffend den hier interessierenden Zugang - grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 36 mwN, BAGE 128, 364; BGH 17. Oktober 2000 - X ZR 97/99 - zu II 1 b der Gründe mwN, BGHZ 145, 343; vgl. im Übrigen BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 43 mwN; 26. April 2006 - 5 AZR 403/05 - Rn. 19 mwN, BAGE 118, 60). § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB findet auch im Arbeitsrecht Anwendung (so setzen die Anwendbarkeit des § 132 BGB im Arbeitsrecht voraus ua.: BAG 7. November 2002 - 2 AZR 475/01 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 103, 277; 12. Juli 1984 - 2 AZR 290/83 -; 30. Juni 1983 - 2 AZR 10/82 - zu B I 1 b bb der Gründe, BAGE 43, 148; 25. Februar 1983 - 2 AZR 298/81 - zu I 2 b bb der Gründe; vgl. auch KR-Friedrich 10. Aufl. § 4 KSchG Rn. 115 f.).
(2) Für eine Zustellung durch Vermittlung des Gerichts gilt in gleichartigen Fällen nichts anderes. Bei der Geltendmachung einer Forderung handelt es sich um einen gleichartigen Fall.
(a) Der Wortlaut des § 167 ZPO gibt dazu keinen Aufschluss; Gegenteiliges ist nicht enthalten.
(b) Die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sprechen für eine Anwendung des § 167 ZPO bei einer Zustellung durch Vermittlung des Gerichts im Hinblick auf die Wahrung einer Frist, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann. Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319). Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Fall des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG - die Schriftform auch durch eine Klage gewahrt werden kann.
(c) Die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist zwar keine - in § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB ausdrücklich genannte - Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (BAG 19. August 2010 - 8 AZR 530/09 - Rn. 44). Ebenso wie der Bundesgerichtshof für die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 26 Abs. 3 UrhG aF, bei dem es sich ebenfalls nicht um eine Willenserklärung handelt, einen gleichartigen Fall angenommen hat, gilt das auch für § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG.
bb) In Sonderfällen, die dies nach dem besonderen Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern, kommt die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21, 26, BGHZ 177, 319, mit Beispielsfällen früherer und aktueller Rechtsprechung).
Die Kammer schließt sich den vorstehenden rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts an und erachtet sie für übertragbar auf den hiesigen Fall. Es handelt sich vorliegend um einen Fall der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 167 ZPO und nicht um einen Sonderfall, in dem die Rückwirkungsregelung nicht zur Anwendung käme. Vielmehr liegt ein gleichartiger Fall wie bei der Geltendmachung eines Anspruchs im Sinne von § 15 Abs. 4 S. 1 AGG vor. Wie im Fall des § 15 Abs. 4 S. 1 AGG die schriftliche Geltendmachung gesetzliche Voraussetzung dafür ist, dass Ansprüche nicht verfallen, ist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L durch gleichwertige materiell-rechtliche Bindung für die an diesen Tarifvertrag gebundenen Parteien geregelt, dass die schriftliche Geltendmachung binnen 6 Monaten ab Fälligkeit zu erfolgen habe. An die Stelle der Fälligkeitsregelung des § 37 Abs. 1 TV-L tritt im Falle der Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 AGG der Zugang des Ablehnungsschreibens bzw. der Zeitpunkt, in dem der Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
2.3.
Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 167 ZPO bzw. der inhaltsgleichen Vorgängervorschriften auf die tarifvertraglich geregelte schriftliche Geltendmachung ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 22.05.2014 nicht mehr aufrechtzuerhalten.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.1976 – 5 AZR 361/75 – bezieht sich auf eine zweistufige Ausschlussfrist eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages, in dem die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Fälligkeit sowie nachfolgend eine sechswöchige Klageerhebungsfrist in der zweiten Stufe vorgesehen waren. In der Entscheidung (zitiert nach Juris, dort Rz 17, 19 ff) wird die Unanwendbarkeit der Rückwirkung durch Klageerhebung insbesondere damit begründet, die Ausschlussfrist habe den Sinn, im Interesse beider Parteien des Arbeitsvertrages alsbald Klarheit darüber zu schaffen, mit welchen gegenseitigen Ansprüchen noch zu rechnen sei. Die Rückwirkungsregelung für gerichtlich vorgenommene Zustellungen könne nur demjenigen zugutekommen, der auf die gerichtliche Mitwirkung zur Fristwahrung angewiesen sei. Bei zweistufigen Ausschlussfristen sei zunächst die schriftliche Geltendmachung geboten und stehe nicht gleichberechtigt neben der Klageerhebung in zweiter Stufe. Der Tarifvertrag verweise die Parteien zunächst auf den außergerichtlichen Weg, was im Interesse beider Vertragspartner liege, da auf diese Weise der Schuldner nicht ohne Vorwarnung mit einer Klage überzogen werden solle. Dass die schriftliche Geltendmachung auch durch eine rechtzeitig beim Schuldner zugegangene Klage gewahrt werden könne, stehe dem nicht entgegen.
In der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25.09.1996 – 10 AZR 678/95 – ging es um die Wahrung einer einstufigen tariflichen Verfallfrist in § 31 Abs. 1 VTV in der ab dem 01.01.1992 gültigen Fassung, die den Verfall von Ansprüchen innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit vorsah, sofern sie nicht geltend gemacht wurden. Eine besondere Form der Geltendmachung war in der tariflichen Regelung nicht vorgesehen. Das Bundesarbeitsgericht hielt die Rückwirkung durch die gerichtliche Zustellung einer rechtzeitig erhobenen Klage mit der Begründung nicht für einschlägig, dass diese nur einer Partei zugutekommen könne, die auf die Klageerhebung angewiesen sei (zitiert nach Juris, dort Rz 39). Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung über die Rückwirkung (damals § 270 Abs. 3 ZPO) solle dem Gläubiger das Verzögerungsrisiko der außerhalb seiner Einflusssphäre liegenden Amtszustellung abgenommen werden. Diese Erleichterung solle ihm dagegen nicht zugutekommen, wenn er die Frist auch auf anderem Wege wahren könne, zumal § 31 VTV in der damals maßgeblichen Fassung keine Form der Geltendmachung vorschrieb (zitiert nach Juris, dort Rz 43).
Das Landesarbeitsgericht Köln (Urt. vom 31.01.2012 – 5 Sa 1560/10 – zitiert nach Juris, dort Rz 59 ff) ist unter Berufung auf die vorstehenden Entscheidungen bei einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallfrist davon ausgegangen, dass § 167 ZPO grundsätzlich nur auf die unmittelbar von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen anwendbar sei. Im Hinblick darauf könne eine vertragliche Ausschlussfristenregelung der Parteien nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Parteien hinsichtlich der ersten Stufe der schriftlichen Geltendmachung die Erwartungshaltung gehabt hätten, diese könne auch „über den Umweg“ der gerichtlichen Klageerhebung und des § 167 ZPO erwirkt werden. § 167 ZPO komme weder unmittelbar noch analog zur Anwendung, und dies sei auch nicht von den Parteien in ihrer arbeitsvertraglichen Verfallklausel vereinbart worden.
Diese Erwägungen sind nicht mehr aufrechtzuerhalten. Eine Zuordnung des § 167 ZPO ausschließlich zu Zustellungen, die zwingend einer gerichtlichen Vermittlung bedürfen, kann nicht festgestellt werden. Aus dem Wortlaut des § 167 ZPO ergibt sich dies gerade nicht. Die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sprechen insoweit gerade für und nicht gegen die Anwendung des § 167 ZPO auch für Fälle, in denen die gerichtliche Geltendmachung nicht erforderlich ist, da die „Übererfüllung“ von Vorsichtsmaßnahmen nicht zu Lasten des auf den Gesetzeswortlaut vertrauenden Anspruchsstellers gehen kann.
2.4.
Vorliegend ist auch entgegen der Einschätzung des beklagten Landes kein Fall gegeben, in dem das beklagte Land auf die alsbaldige Geltendmachung angewiesen wäre und deshalb eine Verzögerung durch die gerichtliche Mitwirkung bei der Zustellung nicht mehr zumutbar wäre. Die Tarifvertragsparteien haben keine kurze Verfallfrist vereinbart, für die eine alsbaldige Geltendmachung notwendig wäre, sondern eine langfristige Verfallfrist von 6 Monaten ab Fälligkeit. Bereits die Dauer der Verfallfrist indiziert, dass es im TV-L nicht maßgeblich um Planungssicherheit, sondern in erster Linie um Rechtsicherheit geht. Diese ist sowohl bei Zugang eines Geltendmachungsschreibens nach 6 Monaten unmittelbar beim beklagten Land als auch bei demnächstiger Zustellung einer innerhalb von 6 Monaten bei Gericht erhobenen Klage in gleicher Weise gewährleistet. Es entsteht auch kein unangemessener Vorteil für den Anspruchsteller, da auch die rechtzeitige Anbringung einer Klage beim Gericht gleiche Vorsichtsmaßnahmen erfordert, wie die Sicherstellung des rechtzeitigen Zugangs beim Anspruchsgegner. Auch beim Gericht muss die vollständige und unterschriebene Klage rechtzeitig eingehen und sind bei der Übermittlung dieselben Hürden zu nehmen wie bei der Übermittlung eines Schriftstücks an den Anspruchsgegner unmittelbar. Eine Privilegierung des Anspruchstellers tritt nur insoweit ein, als dieser sich mit dem ordnungsgemäßen Eingang der Klageschrift bei Gericht darauf verlassen kann, dass seine Klage demnächst und ordnungsgemäß beim Anspruchsgegner zugestellt wird, ohne dass der Zugang bestritten werden kann. Ein Schutz des Anspruchsgegners vor der zuverlässigen Zustellung eines Schriftstückes ist jedoch im redlichen Rechtsverkehr nicht geboten.
2.5.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Tarifautonomie. Die Tarifvertragsparteien haben, wie der Gesetzgeber etwa bei der Fassung des § 15 Abs. 4 AGG, eine typische Regelung hinsichtlich des Verfalls von Ansprüchen ohne rechtzeitige schriftliche Geltendmachung getroffen. Dass sie mit dieser Regelung die Rückwirkungsmöglichkeit über § 167 ZPO hätten ausschließen wollen, kann weder generell noch unter Berücksichtigung der Tarifautonomie angenommen werden. Eine Regelung, der zufolge die schriftliche Geltendmachung zu einem bestimmten Stichtag oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Fälligkeit, jedenfalls bei dem Anspruchsgegner eingegangen sein müsse, haben die Tarifvertragsparteien nicht getroffen. Aus welchen Gründen eine materiell rechtlich maßgebliche Ausschlussfrist, die die Tarifvertragsparteien mit verbindlicher Wirkung für die mit dem Tarifvertrag Gebundenen getroffen haben, anders zu beurteilen sein sollte, als eine materiell rechtlich wirkende Ausschlussfrist im Gesetz (§ 15 Abs. 4 S. 1 AGG), erschließt sich nicht.
2.6.
Es liegt auch kein Ausnahmefall von dem Grundsatz der Anwendbarkeit des § 167 ZPO auf Fälle der Fristwahrung durch Klageerhebung, die keiner Klageerhebung bedurft hätten, vor. Solche Sonderfälle sind etwa entschieden worden für den Fall der unverzüglichen Anfechtung gemäß § 121 BGB (BGH, Urteile vom 11.10.1974 – V ZR 25/73 - zitiert nach Juris, dort Rz. 16; und vom 17.07.2008 – I ZR 109/05 – zitiert nach Juris, dort Rz 26). Da es bei einer unverzüglichen Ausübung eines Gestaltungsrechtes ersichtlich auf die besondere Kurzfristigkeit ankommt, der eine nur „demnächst“ erfolgende Zustellung durch das Gericht nicht mehr gerecht werden kann, liegt insoweit kein mit dem hiesigen vergleichbarer Fall vor. Soweit das Bundesarbeitsgericht nach der hier für maßgeblich erachteten Entscheidung vom 22.05.2014 mit einem Urteil vom 21.10.2014 (3 AZR 937/12 – zitiert nach Juris, dort Rz 33) für den Fall des § 16 BetrAVG die Anwendbarkeit des § 167 ZPO verneint hat, liegt ebenfalls kein vergleichbarer Fall vor. Gemäß § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG tritt eine gesetzliche Fiktion der zurecht unterbliebenen Anpassung der betrieblichen Altersversorgung ein, wenn der Versorgungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen nicht binnen drei Monaten einer Mitteilung des Arbeitgebers schriftlich widersprochen hat. Für diesen Fall des schriftlichen Widerspruches gegen eine vom Arbeitgeber mit diesem Ziel gemachte Mitteilung ist das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass der als Rüge zu beurteilende Widerspruch zwingend vor dem Anpassungsstichtag beim Arbeitgeber eingehen müsse. Auch insoweit liegt keine vergleichbare Konstellation mit der schriftlichen Geltendmachung im Rahmen einer tariflichen Ausschlussfrist vor, da der Lauf der tariflichen Ausschlussfrist nicht durch eine konkrete Mitteilung des Arbeitgebers in Gang gesetzt wird, sondern durch bloße Fälligkeit eines – bekannten oder unbekannten – Anspruchs.
Die Kammer ist daher mit dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urt. vom 12.09.2014 – 10 Sa 1329/13 – zitiert nach Juris, dort Rz 52 ff, 55 – Revision eingelegt zum Az. 9 AZR 729/14) der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 15 Abs. 4 S. 1 AGG im Urteil vom 22.05.2014 ohne Weiteres auf materiell rechtliche Ausschlussfristen zu übertragen ist, die sich aus Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben. In allen drei Fällen sprechen die Gesichtspunkte der Rechtsicherheit und des Vertrauensschutzes für eine Anwendung des § 167 ZPO, da mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen gewählt wird.
III.
1.
Die das Berufungsverfahren betreffende Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Kostenentscheidung des arbeitsgerichtlichen Urteils war gemäß § 308 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen (BAG, Urteil vom 22.04.2010 – 6 AZR 948/08 - zitiert nach Juris, dort Rz. 24). Im Ergebnis war Ziffer II. des Tenors dahingehend klarzustellen, dass das beklagte Land in erster Instanz bei einem Gesamtstreitwert von 10.800,00 Euro die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hatte. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in vollem Umfang mit Ausnahme des den Monat Juni 2013 betreffenden Anspruchs für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten. Die übereinstimmende Erledigungserklärung ist im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils dargestellt worden. Ausweislich der Kostenentscheidung erster Instanz ist diese auf § 91 ZPO und § 91 a ZPO gestützt, so dass davon auszugehen ist, dass sie den für erledigt erklärten Teil des Verfahrens mit umfassen sollte. Gemäß § 42 Abs. 1 GKG ist bei wiederkehrenden Leistungen aus einem Dienstverhältnis der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wobei gemäß § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge dem Streitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht hinzugerechnet werden. Daraus ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 10.800,00 EUR (36 x 300,00 EUR).
Die auf diesen Streitwert bezogenen Kosten waren dem beklagten Land gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO insgesamt aufzuerlegen, da das beklagte Land ohne das erledigende Ereignis nach dem Sach- und Streitstand ganz überwiegend im Verfahren unterlegen wäre.
IV.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von d. beklagten Land als Berufungskläger bei dem
Bundesarbeitsgericht,
Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
(Postadresse: 99113 Erfurt),
Revision eingelegt werden.
Die Revision muss innerhalb
einer Notfrist von einem Monat
schriftlich beim Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.
Sie ist gleichzeitig oder innerhalb
einer Frist von zwei Monaten
schriftlich zu begründen.
Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgesetzten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründung müssen von einem Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als solche sind außer Rechtsanwälten nur folgende Stellen zugelassen, die zudem durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln müssen:
• Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
• juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der vorgenannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Für d. Kläger und Berufungsbeklagten ist kein Rechtsmittel gegeben.
Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
Der Schriftform wird auch durch Einreichung eines elektronischen Dokuments i. S. d. § 46 c ArbGG genügt. Nähere Informationen dazu finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts unter www.bundesarbeitsgericht.de.
S.
T.
A.
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