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ARBEITSRECHT AKTUELL // 10/008

Än­de­rungs­kün­di­gung und Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch

Auch bei ei­ner Än­de­rungs­schutz­kla­ge kann ein An­trag auf vor­läu­fi­ge Wei­ter­be­schäf­ti­gung Er­folg ha­ben: Ar­beits­ge­richt Ham­burg, Ur­teil vom 17.09.2009, 17 Ca 179/09
Bildsymbol Treppe abwärts Än­de­rungs­kün­di­gung mit Vor­be­halts­an­nah­me

13.01.2010. Ar­beit­neh­mer, die ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung er­hal­ten, das Än­de­rungs­an­ge­bot des Ar­beit­ge­bers un­ter Vor­be­halt an­neh­men und ge­gen die Ver­trags­än­de­rung Än­de­rungs­schutz­kla­ge füh­ren, ha­ben nach herr­schen­der Mei­nung kei­nen An­spruch dar­auf, bei ei­ner für sie güns­ti­gen Ent­schei­dung der ers­ten In­stanz vor­läu­fig bis zum Ab­schluss des Ver­fah­rens zu den al­ten Ar­beits­be­din­gun­gen wei­ter­be­schäf­tigt zu wer­den.

Ab­wei­chend von die­ser herr­schen­den Li­nie der Recht­spre­chung und der Li­te­ra­tur hat das Ar­beits­ge­richt (ArbG) Ham­burg in ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung an­ge­nom­men, dass auch der von ei­ner Än­de­rungs­kün­di­gung be­trof­fe­ne Ar­beit­neh­mer im Pro­zess auf die vor­läu­fi­ge Ein­hal­tung der al­ten Ar­beits­be­din­gun­gen po­chen, d.h. ei­nen "All­ge­mei­nen Wei­ter­be­schäf­ti­gungs­an­spruch" gel­tend ma­chen kann: ArbG Ham­burg, Ur­teil vom 17.09.2009, 17 Ca 179/09.

Ände­rungskündi­gung: Re­ak­ti­onsmöglich­kei­ten

Ei­nem Ar­beit­neh­mer steht ge­genüber sei­nem Ar­beit­ge­ber nicht nur das Recht auf Vergütung, son­dern auch das Recht zu, tatsächlich beschäftigt zu wer­den. Denn die Recht­spre­chung ist der An­sicht, dass der Ar­beit­neh­mer auch an sei­ner tatsächli­chen Er­brin­gung der Ar­beits­leis­tung ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se hat.

Wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer kündigt und die­ser hier­ge­gen Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­hebt, kommt es häufig zu der Si­tua­ti­on, dass der Rechts­streit zu dem vor­ge­se­he­nen En­de des Ar­beits­verhält­nis­ses noch an­dau­ert. Der Ar­beit­neh­mer kann dann den An­trag stel­len, bis zur endgülti­gen Klärung, ob die Kündi­gung wirk­sam ist oder nicht, zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen wei­ter­beschäftigt zu wer­den (all­ge­mei­ner Wei­ter­beschäfti­gungs­an­pruch).

Das Ge­richt wägt das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an sei­ner Beschäfti­gung ge­gen das ent­ge­gen­ste­hen­de In­ter­es­se des Ar­beit­ge­bers ab. Er­folg­reich ist der An­trag auf Wei­ter­beschäfti­gung da­bei ei­gent­lich im­mer dann, wenn das Ar­beits­ge­richt schon die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung fest­ge­stellt hat, der Pro­zess je­doch in der zwei­ten In­stanz vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt wei­ter­geht.

Statt ei­ner „nor­ma­len“ Kündi­gung spre­chen Ar­beit­ge­ber manch­mal aber auch ei­ne Ände­rungskündi­gung aus, d.h. sie kündi­gen dem Ar­beit­neh­mer und bie­ten ihm gleich­zei­tig die Beschäfti­gung zu veränder­ten (schlech­te­ren) Be­din­gun­gen an. Lehnt der Ar­beit­neh­mer ab und er­hebt Kündi­gungs­schutz­kla­ge, geht es wie bei der nor­ma­len Kündi­gung nur dar­um, ob die Kündi­gung wirk­sam und das Ar­beits­verhält­nis be­en­det ist oder nicht. Auch den Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag kann der Ar­beit­neh­mer dann ganz nor­mal stel­len.

Der Ar­beit­neh­mer kann je­doch auch die ihm an­ge­bo­te­nen schlech­te­ren Be­din­gun­gen un­ter dem Vor­be­halt an­neh­men, dass die Kündi­gung nach dem Kündi­gungs­schutz­ge­setz so­zi­al ge­recht­fer­tigt ist. Ist die Kündi­gung nach Auf­fas­sung des Ge­richts tatsächlich wirk­sam, ver­liert der Ar­beit­neh­mer nicht sei­nen Ar­beits­platz son­dern wird nur endgültig zu den geänder­ten schlech­te­ren Be­din­gun­gen beschäftigt.

In die­sem Fall ver­neint die Recht­spre­chung das Recht des Ar­beit­neh­mers bis zur endgülti­gen Klärung zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen beschäftigt zu wer­den, ein An­trag auf Wei­ter­beschäfti­gung ist al­so er­folg­los. Dem Beschäfti­gungs­in­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers ist ja da­durch ge­dient, dass er vorläufig zu den geänder­ten Be­din­gun­gen ar­bei­ten kann, mei­nen die Ge­rich­te und mit sei­ner Zu­stim­mung hat der Ar­beit­neh­mer schließlich zu er­ken­nen ge­ge­ben, dass er die geänder­ten Be­din­gun­gen für zu­mut­bar hält.

Dass auch ei­ne an­de­re Mei­nung ver­tret­bar ist, zeigt die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung des Ar­beits­ge­richts Ham­burg (Ur­teil vom 17.09.2009, 17 Ca 179/09).

Ar­beits­ge­richt Ham­burg: Ar­beit­neh­me­rin nimmt Ände­rungskündi­gung un­ter Vor­be­halt an und stellt Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag

Die kla­gen­de Ar­beit­neh­me­rin war in ei­ner Bou­tique als „Sa­les Ma­na­ge­rin“ zu ei­nem Brut­to­ge­halt von 3.800,00 EUR beschäftigt.

Die Ar­beit­ge­be­rin war mit ih­ren Leis­tun­gen und ih­rem Auf­tre­ten un­zu­frie­den und sprach des­halb ei­ne Ände­rungskündi­gung zum 30.06. 2009 aus mit dem An­ge­bot, fort­an als Ver­kaufs­be­ra­te­rin zu ei­nem Brut­to­mo­nats­ge­halt von 2.300,00 EUR zu ar­bei­ten.

Die Sa­les Ma­na­ge­rin nahm die­ses An­ge­bot un­ter dem Vor­be­halt der so­zia­len Recht­fer­ti­gung an, er­hob Kündi­gungs­schutz­kla­ge und stell­te zu­dem den An­trag, bis zur endgülti­gen Ent­schei­dung über die Wirk­sam­keit der Ände­rungskündi­gung zu den bis­he­ri­gen Be­din­gun­gen wei­ter­beschäftigt zu wer­den.

Ar­beits­ge­richt Ham­burg be­jaht Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch

Das Ar­beits­ge­richt Ham­burg kommt zu dem umfäng­lich be­gründe­ten Er­geb­nis, dass die Ände­rungskündi­gung un­wirk­sam ist und gibt des­halb dem all­ge­mei­nen Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag der Sa­les Ma­na­ge­rin statt, ob­wohl die­se ja un­ter Vor­be­halt zu­ge-stimmt hat­te, zu den geänder­ten Be­din­gun­gen zu ar­bei­ten. Die Ar­beit­ge­be­rin muss die kla-gen­de Ar­beit­neh­me­rin al­so bis zur endgülti­gen ge­richt­li­chen Klärung der Wirk­sam­keit der Kün-di­gung als Sa­les Ma­na­ge­rin wei­ter­beschäfti­gen.

Das Ar­beits­ge­richt setzt sich ausführ­lich mit der ge­gen­tei­li­gen höchst­rich­ter­li­chen Rechtsp­re-chung aus­ein­an­der und be­gründet sei­ne hier-von ab­wei­chen­de Ent­schei­dung da­mit, dass der Wei­ter­beschäfti­gungs­an­spruch dem Ar­beit­neh­mer nicht nur das Recht ge­ben soll, über­haupt „ir­gend­wie“ wei­ter­beschäftigt zu wer­den, son­dern das es um die ver­trags­ge­rech­te (!) Wei­ter­beschäfti­gung geht. Dem Ar­beit­neh­mer wird des­halb nicht da­mit ge­dient, dass er – wenn auch zu an­de­ren Be­din­gun­gen – tatsächlich wei­ter­beschäftigt wird, so das Ar­beits­ge­richt.

Das Ar­beits­ge­richt kann zu­dem nicht nach­voll­zie­hen, war­um die An­nah­me des Ände­rungs­an­ge­bots un­ter Vor­be­halt zei­gen soll, dass der Ar­beit­neh­mer die geänder­ten Be­din­gun­gen für zu­mut­bar hält. Es kommt zum ei­nen gar nicht auf die sub­jek­ti­ve Auf­fas­sung des Ar­beit­neh­mers, was zu­mut­bar ist, an, meint das Ge­richt. Außer­dem kann ein Ar­beit­neh­mer durch­aus als un­zu­mut­bar emp­fun­de­ne Ar­beits­be­din­gun­gen an­neh­men, um um je­den Preis sei­nen Ar­beits­platz zu ret­ten.

Es gibt auch kei­nen Grund, war­um ein ri­si­ko­be­rei­ter Ar­beit­neh­mer, der nicht vor­sichts­hal­ber das Ände­rungs­an­ge­bot an­nimmt und im Kündi­gungs­schutz­pro­zess um den Be­stand sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses kämpft ge­genüber dem vor­sich­ti­gen Ar­beit­neh­mer, der un­ter Vor­be­halt die geänder­ten Be­din­gun­gen an­nimmt, be­vor­zugt wird.

Fa­zit: Das Ar­beits­ge­richt Ham­burg führt ge­wich­ti­ge Gründe dafür an, auch in ei­nem Fall wie dem vor­lie­gen­den dem Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag statt­zu­ge­ben. Ei­nem Ar­beit­ge­ber, der ei­ne of­fen­sicht­lich un­wirk­sa­me Kündi­gung aus­spricht, ist die Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers zu den „al­ten“ Be­din­gun­gen grundsätz­lich zu­zu­mu­ten und auch der Ar­beit­neh­mer, der sich „not­ge­drun­gen“ zunächst auf schlech­te­re Ar­beits­be­din­gun­gen einlässt, hat ein be­rech­tig­tes In­ter­es­se an sei­ner Wei­ter­beschäfti­gung zu den al­ten Be­din­gun­gen.

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Letzte Überarbeitung: 1. Juli 2014

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