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Arbeitsrecht aktuell: 10/189 Schon Unterschrift oder noch Initialien?
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Punkt, Punkt, Komma, Strich - Fertig ist die Unterschrift?
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09
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28.09.2010. "Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" heißt es in § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kurz und bündig. "Schriftform", so kann man dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entnehmen, bedeutet letztlich "Unterschrift". Befristete Arbeitsverträge müssen also unterschrieben werden. Wer schon einmal ein ärztliches Rezept in der Hand gehalten hat, weiß, dass es Unterschriften gibt und solche, die es werden wollen.
Auch wenn dieser Unterschied auf den ersten Blick kleinlich und unbedeutend wirkt, kann daraus in Zusammenhang mit einer Entfristungsklage schnell eine fallentscheidende Frage werden: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09.
von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover
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Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, da Arbeitgeber es sonst in der Hand hätten, durch befristete Arbeitsverträge den Kündigungsschutz leerlaufen zu lassen. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt Zeitverträge daher im Allgemeinen nur dann zu, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ohne Sachgrund sind Zeitverträge bei Neueinstellungen möglich, allerdings grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
In jedem Fall ist die Befristung eines Arbeitsvertrages regelmäßig nur wirksam, wenn sie die zivilrechtliche Schriftform einhält (§ 14 Abs.4 TzBfG). Der Vertrag muss hierfür von Arbeitgeber und Arbeitnehmer "eigenhändig durch Namensunterschrift" unterzeichnet werden (§ 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).
Arbeitnehmer, die um ihren Arbeitsplatz kämpfen, sind aus verschiedenen Gründen gut beraten, sich die Unterschrift ihres Arbeitgebers ganz genau anzusehen. Das Gesetz und die Gerichte unterscheiden nämlich zwischen der richtigen "Namensunterschrift" und einem falschen, weil unzureichenden "Handzeichen". Es kann also passieren, dass es für den Bestand des Arbeitsverhältnis entscheidend wird, ob bestimmte Bögen und Punkte noch als Buchstaben interpretiert werden können. Zwar neigen Arbeitsgerichte dazu, wenig erfreut auf entsprechenden spitzfindig-formaljuristischen Vortrag zu reagieren. Ob ein Sachgrund vorliegt, wird aber im Zweifel ähnlich heftig umstritten sein wie die Frage nach der richtigen Form.
Zudem können es sich Arbeitnehmer nicht leisten, mögliche Unwirksamkeitsgründe "zu verschenken" oder für später zurückzuhalten, den die Zeit drängt: Sämtliche gegen die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtete Einwände müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht werden (§§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).
Damit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Bedingung erfüllt ist bzw. ob es ausnahmsweise doch möglich ist, sich später auf die mangelhafte Unterschrift zu berufen: Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09.
Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst von April 2005 bis Ende Dezember 2006 als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für Arbeit beschäftigt. Lange vor Ablauf dieser Vertragslaufzeit - mit Datum vom 30.12.2005 - vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung von Januar 2006 bis Ende Dezember 2008. Die Vereinbarung vom 30.12.2005 war vom Geschäftsführer Finanzen der zuständigen Arbeitsagentur unterzeichnet worden, allerdings mit einem Schriftzug, der nur zwei durch einen Punkt getrennte offene Haken erkennen ließ. Der zwischen diesen Haken gesetzte Punkt war so tief, dass er die beiden Haken wie Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen ließ.
Weder berief sich die Klägerin vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) auf diese Tatsache, noch erhielt sie einen gerichtlichen Hinweis. Das Gericht gab der Klage stattdessen statt, weil es keinen Sachgrund für die Befristung sah (Urteil vom 25.08.2009, 6 Ca 47/09). Die Agentur ging daraufhin in Berufung.
Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte seine Vorinstanz, weil es die "Haken" als Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens und damit nicht als vollständige Unterschrift im Sinne der zivilrechtlichen Schriftform wertete.
Hierauf hatte sich die Klägerin zwar nicht ausdrücklich berufen. sie hatte jedoch eine Kopie der streitigen Vereinbarung zur Gerichtsakte gereicht. Dies lies das LAG als "berufen" auf den Fehler genügen, zumal das Arbeitsgericht gemäß § 6 Satz 2 KSchG auf diesen möglichen Unwirksamkeitsgrund hätte hinweisen müssen.
Die Klägerin hat Glück gehabt. Da das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen hat und der Arbeitgeber keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, ist die Entscheidung rechtskräftig. Es scheint reiner Zufall zu sein, ob das jeweils zuständige Gericht nun im Einzelfall in einigen Linien und Bögen ein problematisches Handzeichen oder eine unproblematische Unterschrift sieht. So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht 2008 anders als seine beiden Vorinstanzen in einigen "Schnörkeln" (noch) eine Unterschrift erkannt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/022: Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?). Trotzdem sollten Arbeitnehmer auf entsprechenden Vortrag nicht verzichten - im Zweifel nützt er mehr als das er schadet.
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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10
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