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Arbeitsrecht aktuell: 10/189 Schon Unterschrift oder noch Initialien?




Punkt, Punkt, Komma, Strich - Fertig ist die Unterschrift?

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09

28.09.2010. "Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform" heißt es in § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kurz und bündig. "Schriftform", so kann man dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) entnehmen, bedeutet letztlich "Unterschrift". Befristete Arbeitsverträge müssen also unterschrieben werden. Wer schon einmal ein ärztliches Rezept in der Hand gehalten hat, weiß, dass es Unterschriften gibt und solche, die es werden wollen.

Auch wenn dieser Unterschied auf den ersten Blick kleinlich und unbedeutend wirkt, kann daraus in Zusammenhang mit einer Entfristungsklage schnell eine fallentscheidende Frage werden: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09.

von Rechtsanwältin Nina Lüking, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hannover

Sollte man im Befristungsprozess die Schriftform rügen?

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, da Arbeitgeber es sonst in der Hand hätten, durch befristete Arbeitsverträge den Kündigungsschutz leerlaufen zu lassen. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) lässt Zeitverträge daher im Allgemeinen nur dann zu, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sind (§ 14 Abs. 1 TzBfG). Ohne Sachgrund sind Zeitverträge bei Neueinstellungen möglich, allerdings grundsätzlich nur bis zur Höchstdauer von zwei Jahren (§ 14 Abs. 2 TzBfG).

In jedem Fall ist die Befristung eines Arbeitsvertrages regelmäßig nur wirksam, wenn sie die zivilrechtliche Schriftform einhält (§ 14 Abs.4 TzBfG). Der Vertrag muss hierfür von Arbeitgeber und Arbeitnehmer "eigenhändig durch Namensunterschrift" unterzeichnet werden (§ 126 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB).

Arbeitnehmer, die um ihren Arbeitsplatz kämpfen, sind aus verschiedenen Gründen gut beraten, sich die Unterschrift ihres Arbeitgebers ganz genau anzusehen. Das Gesetz und die Gerichte unterscheiden nämlich zwischen der richtigen "Namensunterschrift" und einem falschen, weil unzureichenden "Handzeichen". Es kann also passieren, dass es für den Bestand des Arbeitsverhältnis entscheidend wird, ob bestimmte Bögen und Punkte noch als Buchstaben interpretiert werden können. Zwar neigen Arbeitsgerichte dazu, wenig erfreut auf entsprechenden spitzfindig-formaljuristischen Vortrag zu reagieren. Ob ein Sachgrund vorliegt, wird aber im Zweifel ähnlich heftig umstritten sein wie die Frage nach der richtigen Form.

Zudem können es sich Arbeitnehmer nicht leisten, mögliche Unwirksamkeitsgründe "zu verschenken" oder für später zurückzuhalten, den die Zeit drängt: Sämtliche gegen die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtete Einwände müssen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgebracht werden (§§ 17 Satz 2 TzBfG, 6 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz - KSchG).

Damit stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen diese Bedingung erfüllt ist bzw. ob es ausnahmsweise doch möglich ist, sich später auf die mangelhafte Unterschrift zu berufen: Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 2345/09.

Der Fall: Befristungsvereinbarung ist mit zwei offenen Haken und einem Punkt "unterschrieben"

Die klagende Arbeitnehmerin war zunächst von April 2005 bis Ende Dezember 2006 als Arbeitsvermittlerin bei der Agentur für Arbeit beschäftigt. Lange vor Ablauf dieser Vertragslaufzeit - mit Datum vom 30.12.2005 - vereinbarten die Parteien eine weitere Befristung von Januar 2006 bis Ende Dezember 2008. Die Vereinbarung vom 30.12.2005 war vom Geschäftsführer Finanzen der zuständigen Arbeitsagentur unterzeichnet worden, allerdings mit einem Schriftzug, der nur zwei durch einen Punkt getrennte offene Haken erkennen ließ. Der zwischen diesen Haken gesetzte Punkt war so tief, dass er die beiden Haken wie Initialen von Vor- und Familiennamen des Unterzeichners erscheinen ließ.

Weder berief sich die Klägerin vor dem erstinstanzlich zuständigen Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) auf diese Tatsache, noch erhielt sie einen gerichtlichen Hinweis. Das Gericht gab der Klage stattdessen statt, weil es keinen Sachgrund für die Befristung sah (Urteil vom 25.08.2009, 6 Ca 47/09). Die Agentur ging daraufhin in Berufung.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Das ist keine Unterschrift!

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte seine Vorinstanz, weil es die "Haken" als Anfangsbuchstaben des Vor- und Familiennamens und damit nicht als vollständige Unterschrift im Sinne der zivilrechtlichen Schriftform wertete.

Hierauf hatte sich die Klägerin zwar nicht ausdrücklich berufen. sie hatte jedoch eine Kopie der streitigen Vereinbarung zur Gerichtsakte gereicht. Dies lies das LAG als "berufen" auf den Fehler genügen, zumal das Arbeitsgericht gemäß § 6 Satz 2 KSchG auf diesen möglichen Unwirksamkeitsgrund hätte hinweisen müssen.

Die Klägerin hat Glück gehabt. Da das LAG die Revision zum BAG nicht zugelassen hat und der Arbeitgeber keine Nichtzulassungsbeschwerde einlegte, ist die Entscheidung rechtskräftig. Es scheint reiner Zufall zu sein, ob das jeweils zuständige Gericht nun im Einzelfall in einigen Linien und Bögen ein problematisches Handzeichen oder eine unproblematische Unterschrift sieht. So hat beispielsweise das Bundesarbeitsgericht 2008 anders als seine beiden Vorinstanzen in einigen "Schnörkeln" (noch) eine Unterschrift erkannt (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 08/022: Kündigung in der Probezeit mit längerer Frist als zwei Wochen?). Trotzdem sollten Arbeitnehmer auf entsprechenden Vortrag nicht verzichten - im Zweifel nützt er mehr als das er schadet.

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Letzte Überarbeitung: 10. August 2011

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Arbeitsrecht aktuell:


München, 16.05.2012
Altersversorgung:

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Frankfurt, 14.05.2012
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Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

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Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
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Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
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Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

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Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

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Fristlose Kündigung:

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Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Hamburg, 20.04.2012
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Berlin, 05.04.2012
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Köln, 28.03.2012
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Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10

Hamburg, 12.03.2012
Provision:

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2011, 7 AZR 6/10