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Fristlose Kündigung wegen Handyaufladens zurückgenommen

04.09.2009. In dem beim Arbeitsgericht (ArbG) Oberhausen anhängigen Fall einer fristlosen Kündigung wegen des unerlaubten Handyaufladens am Arbeitsplatz hat der Arbeitgeber die Kündigung jetzt zurückgenommen.
Er hatte diese damit begründet, dass der Arbeitnehmer sein Vermögen durch den vermehrten Stromverbrauch geschädigt hätte.
Wer das Vermögen seines Arbeitgebers widerrechtlich schädigt, also z.B. einen Diebstahl, eine Unterschlagung oder einen Betrug zulasten des Arbeitgebers verübt, riskiert nach der Rechtsprechung auch bei Bagatelldelikten eine fristlose Kündigung. Grundlage ist § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Obwohl diese Rechtsprechung an sich richtig ist, hat man manchmal den Eindruck, dass der eine oder andere Arbeitgeber sie missbraucht, um unliebsame Mitarbeiter zu kleinen Preisen loszuwerden. Denn ist erst einmal eine fristlose Kündigung ausgesprochen und Gegenstand einer Kündigungsschutzklage, ist ein gerichtlicher Vergleich mit dem Inhalt, dass die Vorwürfe zurückgenommen und die ordentliche Kündigungsfrist gewahrt wird, aus Arbeitnehmersicht oft schon ein „Erfolg“, so dass der Arbeitgeber durch den taktischen Einsatz der unverhältnismäßigen Sanktion „fristlose Kündigung“ um die Zahlung einer Abfindung herumkommt.
Vor diesem Hintergrund erklären sich arbeitsrechtliche Possenspiele wie das, mit dem sich vor einigen Wochen das Arbeitsgericht Oberhausen zu befassen hatte:
Hier hatte ein Arbeitnehmer, der dem Unternehmen seit 14 Jahren angehörte, sein Mobiltelefon im Betrieb des Arbeitgebers ohne dessen ausdrückliche Genehmigung aufgeladen und soll das Telefon angeblich zu diesem Zweck an einer verdeckten Stelle abgelegt haben. Außerdem soll er verbotenerweise mit dem Mobiltelefon ein Foto von seinem Arbeitsplatz und den dort befindlichen Maschinen gemacht hatte. Dazu gab der Arbeitnehmer an, er habe seinem Sohn seinen Arbeitsplatz zeigen wollen.
Der Arbeitgeber sah im Verhalten des Arbeitnehmers ein Vermögensdelikt zu seinen Lasten und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Nachdem der Arbeitnehmer hiergegen beim Arbeitsgericht Oberhausen Kündigungsschutzklage eingereicht hatte, regte das Gericht im Gütetermin folgenden Vergleich an: Der Arbeitgeber sollte den Arbeitnehmer weiter beschäftigen, d.h. seine Kündigung als hinfällig betrachten, und der Arbeitnehmer sollte sich im Gegenzug dazu verpflichten, künftig weder Fotos im Betrieb zu machen noch sein Handy auf Firmenkosten aufzuladen.
Diesem Vergleich wollte der Arbeitgeber zwar nicht zustimmen, nahm jedoch in der Folgezeit die Kündigung zurück. Der Arbeitnehmer erklärte daraufhin den Rechtsstreit für erledigt. Das Arbeitsgericht Oberhausen muss daher in der Sache nicht mehr entscheiden.
Anzumerken ist dazu aus anwaltlicher Sicht, dass der Arbeitgeber mit großer Wahrscheinlichkeit den Prozess verloren hätte, so dass die Rücknahme der Kündigung sinnvoll war. Im vorliegenden Fall dürfte der Kläger nämlich angesichts der gegen Null gehenden wirtschaftlichen „Schädigung“ des Arbeitgebers keinen Schädigungsvorsatz gehabt haben, so dass auf seiten des Arbeitgebers auch ein Vertrauensverlust eingetreten sein kann. Zumindest wäre ein solcher Vertrauensverlust, würde der Arbeitgeber ihn behaupten, aus objektiver Sicht bzw. für ein neutrales Gericht nicht nachvollziehbar. Daher gibt es hier keinen an sich für eine fristlose Kündigung ausreichenden Grund. Jedenfalls aber war die Kündigung völlig unverhältnismäßig, so dass sie auch aus diesem Grunde rechtswidrig und damit unwirksam war.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
- Arbeitsgericht Oberhausen (Website)
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Diebstahl
- Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung und Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Fristlose Kündigung
- Arbeitsrecht aktuell: 10/063 Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls?
Letzte Überarbeitung: 15. September 2016
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