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Arbeitsrecht aktuell: 10/063 Fristlose Kündigung wegen Bagatelldiebstahls?




Einigung auf Zahlung einer Abfindung im Konstanzer Maultaschenfall

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 9 Sa 75/09

31.03.2010. In Arbeitsrecht aktuell 09/202 berichteten wir über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lörrach (Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09), das die fristlose Kündigung einer langjährig beschäftigten Altenpflegerin wegen des Diebstahls von sechs Maultaschen für gerechtfertigt hielt.

Dieser Fall gehört zu einer Reihe von bekannt gewordenen (fristlosen) Kündigungen wegen Bagatelldiebstählen, die in die Kritik geraten sind.

In der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (9 Sa 75/09) haben die Parteien jetzt einen Vergleich geschlossen und die Altenpflegerin erhält eine Abfindung.

Von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Kündigung wegen Bagatelldiebstahls

Seit dem Fall der Kassiererin „Emmely“, die entlassen wurde, weil sie einen Pfandbon im Wert von 1,30 EUR eingesteckt hatte (wir berichteten über den Fall Emmely unter anderem in: Arbeitsrecht aktuell: 09/028 Fristlose Kündigung wegen 1,30 EUR bestätigt), sind so genannte „Bagatellkündigungen“ in die Kritik geraten, d.h. (außerordentliche) Kündigungen, die wegen des Diebstahls von Sachen mit geringen Wert ausgesprochen werden.

Gerichte entscheiden hier häufig gegen die Arbeitnehmer mit dem Argument, dass auch der Diebstahl geringwertiger Sachen eine Straftat und damit erhebliche Pflichtverletzung darstellt und das Vertrauen des Arbeitgebers in den Arbeitnehmer dadurch zerstört ist.

Zu Recht sind die Arbeitsgerichte dabei dem Vorschlag bisher nicht gefolgt, derartigen Kündigungen durch Einführung einer so genannten Geringfügigkeitsgrenze, unterhalb derer eine Kündigung generell nicht zulässig sein soll, einen Riegel vorzuschieben. Denn dabei wird übersehen, dass die Rechtfertigung einer Kündigung stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt, und dazu eben nicht nur der Wert einer dem Arbeitgeber gehörenden und vom Arbeitnehmer gestohlenen Sache gehört. Pauschale Aussagen, ab wann einem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nicht mehr zuzumuten sind, sind deshalb wenig zielführend.

Allerdings tendierten die Gerichte bisher oft zur umgekehrten Pauschalisierung: Bei Bagatelldiebstählen wurde die fristlose Kündigung für wirksam erachtet, unabhängig davon, wie lange der Arbeitnehmer schon beanstandungslos für den Arbeitgeber tätig gewesen war. Dies erscheint in der Tat unverhältnismäßig. Zumal sich die besondere Vertrauensposition des Arbeitnehmers, die für die Berechtigung einer Kündigung wegen eines „Bagatelldiebstahls“ in diesen Fällen oft herangezogen wurde, im Gegenzug kaum in der durchschnittlichen Vergütung der fraglichen Arbeitnehmer, etwa der eines Kassierers, widerspiegelt. Diese fehlende Interessenabwägung findet sich in den Entscheidungen der Gerichte bei der Begehung anderer nicht so gravierender Straftaten, etwa Beleidigungen, nicht.

Zudem nahmen einige Arbeitgeber die Rechtslage zum Anlass, jede „Verwertung“ ihres Eigentums als Diebstahls und damit fristlosen Kündigungsgrund heranzuziehen, obwohl eine Straftat in den besagten Fällen oft schon deshalb zweifelhaft war, weil ohne ausdrückliche gegenteilige Anweisung des Arbeitgebers von dessen Einverständnis ausgegangen werden konnte, so etwa im Fall des Arbeitnehmers, der sein Handy im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen hatte und dem der Arbeitgeber wegen der dadurch verursachten Stromkosten im Centbereich kündigte (die Kündigung allerdings später zurücknahm), wir berichteten über diesen Fall in Arbeitsrecht aktuell 09/160 "Kündigung wegen Handyaufladens zurückgenommen: Arbeitsgericht Oberhausen, 4 Ca 1228/09".

In der letzten Zeit scheint sich die Rechtsprechung jedoch zu wandeln. Zunehmend nehmen Gerichte die Interessenabwägung wieder ernst und halten Kündigungen wegen eines Bagatelldiebstahls nicht mehr ohne weiteres für wirksam.

Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg deutete jetzt an, in einem Bagatelldiebstahlsfall zugunsten der Arbeitnehmerin entscheiden zu wollen, den das Arbeitsgericht Lörrach noch zuungunsten des Arbeitnehmers entscheiden hatte (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell 09/202: Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen).

Der Konstanzer Maultaschenfall

In dem zugrunde liegenden Fall war einer 58jährige Altenpflegerin, die seit Ende 1992 in dem Altenheim des beklagten Arbeitgebers tätig gewesen war, fristlos gekündigt worden, weil sie sechs vom Essen der Bewohner übrig gebliebene Maultaschen im Wert von 2 bis 3 EUR mitgenommen haben sollte, obwohl es bei dem Arbeitgeber das ihr bekannte Verbot gab, das übrig gebliebene Essen zu verwerten.

Das Arbeitsgericht Lörrach (Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09) sah in dem Verhalten der Arbeitnehmerin einen außerordentlichen Kündigungsgrund, weil trotz des geringen Werts der Maultaschen durch den Diebstahl das Vertrauen des Arbeitgebers in die Altenpflegerin zerstört sei. Entscheidend für das Gericht war hierbei auch, dass die Altenpflegerin versucht hatte, ihr Vorgehen im Nachhinein zu bagatellisieren.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg deutet Unwirksamkeit der Kündigung an

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg deutete jetzt an, die fristlose Kündigung für unwirksam zu halten, wie die Frankfurter Allgemeine berichtet (FAZ, 31.03.2010 „42.500 EUR Abfindung im Maultaschenfall“). Zwar sei auch der Diebstahl geringwertiger Sachen „an sich“ ein Kündigungsgrund, es müssten aber die Umstände des Einzelfalls umfassen geprüft werden, so das Gericht. Das Alter der Klägerin, die lange Betriebszugehörigkeit und die Tatsache, dass dem Arbeitgeber kein messbarer Schaden entstanden war, spricht nach Auffassung des LAG gegen die Wirksamkeit der Kündigung.

Arbeitgeber und Altenpflegerin haben daraufhin einen (widerruflichen) Vergleich geschlossen, dem zufolge das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.12.2009 geendet hat und die Altenpflegerin eine Abfindung in Höhe von 25.000 EUR erhält. Da der Arbeitgeber mit Ausspruch der fristlosen Kündigung der Altenpflegerin die Beschäftigung verweigerte und sich deshalb seitdem bis zum 31.12.2009 in Annahmeverzug befand, zahlt er zudem rückwirkend für diesen Zeitraum die Vergütung in Höhe von insgesamt 17.500 EUR.

Fazit: Zu Recht nimmt das LAG die Interessenabwägung ernst und deutet an, im Fall eines Scheiterns der gütlichen Einigung zugunsten der Altenpflegerin zu entscheiden.

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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012

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