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Arbeitsrecht aktuell: 09/103 Kein böswilliges Unterlassen von Zwischenverdienst, solange der Arbeitgeber keine Arbeiten zuweist




Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.01.2009, 3 Sa 317/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

17.07.2009. Leistet der Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeit nicht, entfällt im Allgemeinen sein Anspruch auf Lohn bzw. Gehalt für die Zeitdauer der unterbliebenen Arbeitsleistung. Dies besagt der arbeitsrechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Wie jeder Rechtsgrundsatz, so ist auch dieser durch Ausnahmen eingeschränkt. Die bekanntesten Fälle sind Urlaub und Krankheit.

Weniger bekannt, dafür bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten kaum weniger wichtig ist eine weitere Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ - der Annahmeverzug des Arbeitgebers. Er ist in § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Danach kann der Arbeitnehmer für die Zeit des Annahmeverzugs des Arbeitgebers für die infolge des Verzugs nicht geleistete Arbeit die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.

Der wichtigste Anwendungsfall dieser Vorschrift ist die Situation nach einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen, aber später als unwirksam erkannten Kündigung. Hier hätte der Arbeitgeber die Arbeitsleistung an sich annehmen, d.h. dem Arbeitgeber vertragsgerechte Arbeit zuweisen müssen, da die Kündigung ja unwirksam war. Dies hat er aber nicht getan und sich damit in Annahmeverzug gebracht.

Den gemäß § 615 Satz 1 BGB aufrechterhaltenen Vergütungsanspruch nennt man „Annahmeverzugslohn(anspruch)“. Er ist gemäß § 615 Satz 2 BGB gemindert um das, was der Arbeitnehmer infolge des Arbeitsausfalls erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt „oder zu erwerben böswillig unterlässt“.

Die Pflicht zur Zahlung von Annahmeverzugslohn ist für den Arbeitgeber ärgerlich, da er den Arbeitnehmer ja „fürs Nichtstun“ bezahlen muss - und sich obendrein vorhalten lassen muss, selbst die rechtliche Verantwortung für diese Situation zu tragen. Daher wird vor Gericht oft darüber gestritten, ob überhaupt eine Annahmeverzugslage gegeben war und ob, falls ja, der Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn nicht zumindest um einen „böswillig unterlassenen“ Zwischenverdienst kürzen kann.

Um einen derartigen Fall geht es in der vorliegenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 21.01.2009, 3 Sa 317/08).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zugrunde?

Der klagende Arbeitnehmer war von 1986 bis Anfang 1999 bei dem beklagten Arbeitgeber zuletzt als Abteilungsleiter beschäftigt. Von April 1999 bis Ende 2005 war er Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Beklagten; während dieser Zeit war das Arbeitsverhältnis ruhend gestellt. Nach Veräußerung der Tochtergesellschaft wurde die Geschäftsführertätigkeit beendet und das Arbeitsverhältnis zum 01.01.2006 wieder aufgenommen.

In der Folge stritten die Parteien über die Berechtigung des Arbeitgebers, den Kläger als Entsorgungsmanager oder als „Leiter der Stabsstelle Entsorgung“ zu beschäftigen. Der Kläger erstritt dabei ein Urteil des LAG Schleswig-Holstein, das die Feststellung enthielt, dass diese Aufgabenzuweisungen unzulässig ist, und zwar wegen zu geringerer Wertigkeit gegenüber den arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers.

Der Kläger bot dem Arbeitgeber nach diesem Urteil an, vorübergehend die Tätigkeit als Entsorgungsmanager auszuüben, bis eine adäquate Beschäftigung für ihn gefunden sei. Die Beklagte lehnte dies ab und nahm die Zuweisung der Tätigkeit als Entsorgungsmanager Anfang Dezember 2006 zurück.

Im Rahmen einer weiteren Klage auf vertragsgerechte Beschäftigung einigten sich die Parteien im März 2007 nach der Güteverhandlung auf eine Vorgehensweise bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger. Der Arbeitgeber sollte danach Vorschläge für eine annähernd adäquate Beschäftigung unterbreiten. Daraufhin verhandelten die Parteien mit großen Zeitabständen beinahe ein Jahr über Beschäftigungsmöglichkeiten. Ein letztes Angebot des Arbeitgebers bewertete der Kläger im Februar 2008 wiederum als nicht vertragsgerecht, lehnte die Übernahme dieser Tätigkeit aber nicht ausdrücklich ab.

Daraufhin stellte der Arbeitgeber ab März 2008 die weitere Zahlung des Gehalts in Höhe von monatlich 5.317,95 EUR brutto. Mit einer über zunächst vor dem Arbeitsgericht Kiel und sodann in der Berufungsinstanz vor dem LAG Schleswig-Holstein geführten Zahlungsklage verlangt der Kläger Gehaltszahlung für die Monate März bis Dezember 2008, insgesamt daher 53.179,50 EUR brutto. Soweit diese Gehaltsrückstände bereits in der ersten Instanz fällig und eingeklagt waren, gab das Arbeitsgericht Kiel der Klage statt (Urteil vom 12.06.2008, Aktenzeichen öD 1 Ca 630 b/08). Hiergegen ging der Arbeitgeber in Berufung.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden?

Das LAG bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies daher die Berufung zurück. Darüber hinaus sprach es weitere Lohnansprüche bis einschließlich Dezember 2008 zu, insgesamt daher 53.179,50 EUR brutto.

Zur Begründung stellt das LAG zunächst klar, dass eine Annahmeverzugslage während des gesamten streitigen Zehnmonatszeitraums bestanden hat. Der Kläger hatte nämlich bereits zuvor immer wieder eine seinem Vertrag entsprechende, d.h. relativ hochwertige bzw. leitende Tätigkeit angeboten, die der Arbeitgeber allerdings nicht im Wege einer Aufgabenzuweisung annehmen konnte, da er, nachdem die Geschäftsführertätigkeit des Klägers beendet war, über solche Arbeitsmöglichkeiten bzw. Arbeitsplätze nicht verfügte.

Der Annahmeverzug wurde nach Ansicht des LAG auch nicht dadurch beendet, dass die Beklagte im März 2007 eine Vorgehensweise für die gemeinsame Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit einigten. Aus dieser das weitere Vorgehen betreffenden Vereinbarung wollte der Arbeitgeber später eine Beendigung der Annahmeverzugslage herleiten. Das LAG dagegen stellte - zutreffend - fest, dass der Arbeitgeber mit einer solchen Abrede sicherlich sein „ureigenstes Hauptrecht“, nämlich sein Direktionsrecht, preisgeben wollte. Somit lag der Ball rechtlich auch nach dieser Vereinbarung beim Arbeitgeber, d.h. er hätte Arbeiten zuweisen müssen.

Auch das Argument des Arbeitgebers, der Kläger sei während der streitigen Zeit nicht mehr zur Leistung fähig und bereit gewesen, was den Annahmeverzug entfallen lassen würde, ließ das LAG nicht gelten. Zwar hatte er die ihm zuletzt im Februar 2008 angebotene Arbeit als nicht vertragsgerecht beanstandet, aber eine Übernahme dieser Arbeit auch nicht abgelehnt. Trotz einer vom Arbeitnehmer bereits angekündigten rechtlichen Überprüfung der Vereinbarkeit dieser Arbeit mit dem Arbeitsvertrag hätte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Arbeit somit zuweisen können, was er aber nicht tat.

Aus diesem Grunde konnte der Arbeitgeber auch mit seinem zweiten Argument nicht durchdringen, nämlich damit, dass der Annahmeverzugslohnanspruch gemindert sei um das, was der Kläger verdient hätte, wenn er die Arbeit akzeptiert hätte, über die die Parteien im Februar 2008 sprachen. Dazu meint das Gericht, der Arbeitgeber habe hier eine klare Aufgabenzuweisung versäumt. Ohne Aufgabenzuweisung seitens des Arbeitgebers könne man nicht von einem „böswilligen Unterlassen“ einer Zwischenverdienstmöglichkeit sprechen. Der Arbeitnehmer, so das LAG ausdrücklich, habe keine Obliegenheit, sich im Betrieb seines Arbeitgebers selbst eine zu seinem Arbeitsvertrag passende Tätigkeit zu suchen.

Fazit: Arbeitgeber können bei langwierigen Streitigkeiten über die vertragsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers Annahmeverzugslohnansprüche vermeiden, indem sie dem Arbeitnehmer bestimmte, möglicherweise vertragswidrige Arbeiten zuzuweisen. Selbst wenn sich diese Arbeiten später als nicht vertragsgemäß herausstellen, können sie gleichwohl „zumutbar“ im Sinne von § 615 Satz 2 BGB sein, so dass eine Zurückweisung durch den Arbeitnehmer den Anspruch auf Annahmeverzugslohn vermindert.

Obwohl der vorliegende Einzelfall richtig entschieden wurde, ist gegenüber der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein kritisch anzumerken, dass sich eine der urteilstragenden Aussagen nicht verallgemeinern lässt. Die Rede ist von der Aussage, dass ein "böswilliges Unterlassen" eines zumutbaren Zwischenverdienstes nicht vorliegen könne, wenn der Arbeitgeber keine (nicht vertragsgemäßen Übergangs-)Aufgaben im Wege des Direktionsrechts zuweist. Diese Kernaussage des LAG-Urteils ist unzutreffend oder zumindest nicht verallgemeinerbar, da es dem Arbeitgeber nicht verwehrt sein kann, eine objektiv vertragswidrige und von ihm als vertragswidrig erkannte, aber gleichwohl im Sinne von § 615 Satz 2 BGB "zumutbare" Übergangsaufgabe nur unter der Voraussetzung anzubieten, dass der Arbeitnehmer diese Übergangsaufgabe freiwillig übernimmt. Ein solches Angebot muss der Arbeitnehmer natürlich nicht annehmen, da diese ihm angebotenen Aufaben ja nicht seinem Arbeitsvertrag entsprechen, doch führt eine Ablehnung zur Kürzung des Annahmeverzugslohnanspruchs.

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Letzte Überarbeitung: 11. August 2009

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