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Arbeitsrecht aktuell: 08/089 Kündigung: Entzug einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“
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Personenbedingte Kündigung durch Entzug eines betrieblichen Führerscheins
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.06.2008, 2 AZR 984/06
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
05.08.2008. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften künftig nicht mehr dazu in der Lage, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, kann der Arbeitgeber eine ordentliche personenbedingte Kündigung oder je nach Lage des Falles, d.h. wenn ihm das Abwarten der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist, auch eine außerordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen aussprechen.
Die Einschätzung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen ("negative Prognose"), ist zum Beispiel dann gerechtfertigt, wenn einem Berufskraftfahrer die Fahrerlaubnis oder einem angestellten Arzt die Approbation entzogen wird. Eine personenbedingte Kündigung kommt auch in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine längere Freiheitsstrafe verbüßen muss, wenn ihm eine ggf. erforderliche Arbeitserlaubnis entzogen wird oder, jedenfalls bei in besonders herausgehobenen Positionen tätigen und daher den Arbeitgeber „repräsentierenden“ Mitarbeitern, ein moralisch oder rechtlich „untragbares“ Vor- oder Privatleben.
Fraglich ist, ob ein im Bereich der Personenbeförderung tätiges Verkehrsunternehmen einem Busfahrer, der die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung besitzt, bereits dann aus personenbedingten Gründen kündigen kann, wenn der Betriebsleiter dem Busfahrer eine sog. „betriebliche Fahrerlaubnis“ entzogen hat. Diese Frage stellt sich vor dem Hintergrund der herausgehobenen Position des Betriebsleiters, dessen Bestellung gemäß § 4 Abs.4 Satz 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde bedarf.
Gemäß § 4 Abs.1 BO-Kraft ist ein Verkehrsunternehmer, der regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge einsetzt, gehalten, einen Betriebsleiter zu bestellen, der sowohl für die technische Leitung als auch für die Verwaltung des Betriebs Verantwortung trägt und in seiner Eigenschaft als Betriebsleiter die Erfüllung der das Unternehmen betreffenden rechtlichen Pflichten sicherzustellen hat. Ist ein Betriebsleiter bestellt, muss der Unternehmer auch eine betriebliche Dienstanweisung über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes erlassen (§ Abs.2 Satz 3 BO-Kraft).
Sieht eine solche, vom Verkehrsunternehmen erlassene Dienstanweisung vor, dass Busfahrer zusätzlich zu ihrer straßenverkehrsbehördlich erteilten Fahrerlaubnis und ihrer Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung eine weitere - betriebliche - Fahrerlaubnis besitzen müssen, stellt deren Entzug durch den Betriebsleiter möglicherweise ein dauerhaftes Hindernis für die vertragsgemäße Beschäftigung eines angestellten Busfahrers dar.
Zu dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 05.06.2008 (2 AZR 984/06) geäußert.
Welcher Sachverhalt lag den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer war seit 1995 bei der Beklagten, die ein öffentliches Nahverkehrsunternehmen in Essen betreibt, als Omnibusfahrer beschäftigt. Bei Abschluss des Arbeitsvertrags händigte die Beklagte dem Kläger die interne „Dienstanweisung für den Fahrdienst“ aus, die unter anderem eine betriebliche Fahrerlaubnis zwingend vorschreibt.
Im November 2005 führte ein Fahrmeister der Beklagten eine etwa einstündige Sonderbeobachtung des Klägers während seiner Fahrten mit dem Omnibus durch. Dabei stellte er verschiedene, vom Kläger zum Teil bestrittene straßenverkehrsrechtliche Verstöße, unter anderem Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 20 km/h, fest.
Nach Anhörung des Klägers wandte sich der Betriebsleiter Anfang Dezember 2005 an die Beklagte und teilte dieser in einem internen Schreiben mit, der Kläger werde aufgrund der bei der Sonderbeobachtung festgestellten Verkehrsverstöße auf Dauer nicht mehr im Fahrdienst eingesetzt. Die Beklagte wertete dies als Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis und kündigte dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 06.12.2005 außerordentlich fristlos und am 12.12.2005 nochmals - hilfsweise - fristgemäß zum 30.06.2006 aus personenbedingten Gründen.
Gegen beide Kündigungen wandte sich der Kläger mit einer fristgerecht vor dem Arbeitsgericht Essen erhobenen Kündigungsschutzklage. Zur Begründung trug er vor, der Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis stehe seinem weiteren Einsatz bei der Beklagten als Busfahrer nicht entgegen. Ggf. hätte die Beklagte ihn vor Ausspruch der Kündigung nachschulen müssen. Die Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, es liege ein personenbedingter Kündigungsgrund vor. Aufgrund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis durch den zuständigen Betriebsleiter, an den sie gebunden sei, könne sie den Kläger als Busfahrer nicht mehr einsetzen. Eine andere Einsatzmöglichkeit habe nicht mehr bestanden.
Mit Urteil vom 08.03.2006 (4 Ca 4492/05) gab das Arbeitsgericht Essen den Kündigungsschutzanträgen statt, da es die Kündigungen aufgrund der Möglichkeit von Nachschulungen für unverhältnismäßig erachtete, wies jedoch den weitergehenden Antrag des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für Dezember 2005 zurück, da der Kläger aufgrund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis nicht mehr zur vertragsgemäßen Leistung, d.h. dem Fahren von Omnibussen, in der Lage gewesen sei.
Das daraufhin als Berufungsgericht zuständige Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 24.08.2006 (11 Sa 535/06) zurück. Darüber hinaus verurteilte es die Beklagte, insoweit der Berufung des Klägers folgend, auf Zahlung von Annahmeverzugslohn für Dezember 2005. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit ließ das LAG für die Beklagte die Revision zum BAG zu. Zur Begründung führt das LAG Düsseldorf im wesentlichen aus (Rn.53, 54):
Es sei zwar anerkannt, dass einem Kraftfahrer bei Verlust der Fahrerlaubnis außerordentlich aus personenbedingten Gründen gekündigt werden könne, da der Verlust von Fahrerlaubnis und Führerschein zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot führe. Ohne die Fahrerlaubnis dürfe der Arbeitgeber den Kraftfahrer nicht weiter einsetzen, und diesem sei die geschuldete Arbeitsleistung aufgrund des Verlustes der Fahrerlaubnis unmöglich geworden.
Bei der im vorliegenden Fall dem Kläger entzogenen Betriebsfahrtberechtigung handele es sich dagegen um eine Erlaubnis, die von der Beklagten bzw. ihrem Betriebsleiter zusätzlich zu dem erforderlichen Führerschein erteilt werde. Der Verlust einer solchen Betriebsfahrtberechtigung könne nicht dem Verlust einer behördlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gleichgestellt werden, da es der Arbeitgeber sonst weitgehend in der Hand hätte, selbst Kündigungsgründe zu schaffen. Dies laufe der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Kündigungsschutzes zuwider.
Aus diesen Gründen gab das LAG Düsseldorf auch dem Antrag auf Zahlung von Annahmeverzugslohn statt, da es einen Wegfall der Leistungsfähigkeit des Klägers aufgrund des Entzugs der betrieblichen Fahrerlaubnis nicht erkennen konnte.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat sich dem Urteil des LAG Düsseldorf angeschlossen und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Auch die Begründung entspricht, soweit dies der derzeit vorliegenden Pressemitteilung des BAG entnommen werden kann, weitgehend den Überlegungen der Vorinstanz. In der Pressemeldung des BAG heißt es nämlich:
Werde eine von einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen zusätzlich zum Führerschein erteilte „betriebliche Fahrerlaubnis“ durch den Betriebsleiter entzogen, rechtfertige dies für sich genommen weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen. Der Entzug einer zusätzlich vom Arbeitgeber zum Führerschein erteilten „betrieblichen Fahrerlaubnis“ stehe nicht dem Verlust einer gesetzlichen Fahrerlaubnis gleich, da ihre Erteilung und ihr Entzug nach vom Arbeitgeber selbst erstellten Regeln erfolge. Ansonsten hätte es der Arbeitgeber in der Hand, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen und die Regelungen zur verhaltensbedingten Kündigung bei Arbeitsvertragspflichtverletzungen zu umgehen.
Fazit: Eine betriebsintern erteilte betriebliche Fahrerlaubnis ist keine arbeitsrechtlich notwendige Bedingung für den Einsatz eines angestellten Busfahrers bei der Personenbeförderung. Dementsprechend rechtfertigt deren Entzug keine personenbedingte Kündigung. Soweit sich der gemäß § 4 Abs.4 Satz 1 BO-Kraft bestellte Betriebsleiter im Zusammenhang mit dem Entzug einer solchen betrieblichen Fahrerlaubnis gegen den weiteren Einsatz des Busfahrers wendet, ist dieser ggf. abzumahnen und/oder nachzuschulen, um ihm die Möglichkeit einer Verhaltensänderung zu geben.
Nähere Informationen zu diesem Vorgang finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012
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