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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 AZR 984/06
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| Schlagworte: |
Kündigung: Personenbedingt,Kündigung: Verhaltensbedingt |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
2 AZR 984/06 |
| Typ: |
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| Entscheidungsdatum: |
05.06.2008 |
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| Leitsätze: |
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Essen
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
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Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 2006 - 11 Sa 535/06 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen,
hilfsweise fristgerechten Kündigung und über Verzugslohnansprüche des Klägers. |
| 2 |
Der Kläger war bei der Beklagten, einem öffentlichen Nahverkehrsunternehmen,
seit dem 1. September 1995 beschäftigt. Er wurde zunächst im Rahmen eines
„Ausbildungs-Arbeitsvertrages“ als Omnibusfahrer ausgebildet. |
| 3 |
Bei Einstellung hatte er eine „Erklärung“ unterschrieben,
in der er ua. bestätigte, bestimmte Vorschriften, ua. die „Dienstanweisung
für den Fahrdienst“ (DFStrab, DFKraft bzw. DFSchiff), und Drucksachen erhalten
zu haben. Der Kläger unterzeichnete ferner am 1. September 1995 eine Erklärung
des „Verbands öffentlicher Verkehrsbetriebe“, in der es ua. heißt: „Die
Tätigkeit im äußeren Betriebsdienst als Kraftomnibusfahrer ist nur gestattet,
wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
gemäß ‚Straßenverkehrs-Zulassungsordnung’ (StVZO) und die Bestimmungen der
‚Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr’
(BO-Kraft) erfüllt sind, d.h., wenn 1. gegen die persönliche Zuverlässigkeit
keine Bedenken bestehen. Sie ist u. a. nur dann gegeben, wenn das ‚Führungszeugnis
zur Vorlage bei einer Behörde’ und das Verkehrszentralregister keine wesentlichen
Eintragungen enthalten. 2. die geistige und körperliche Eignung durch ein
amts- oder betriebsärztliches Zeugnis - auf Verlangen der Behörde ein fachärztliches
Zeugnis oder das Gutachten eines amtl. anerkannten med.-psych. Institutes
(MPI) - nachgewiesen ist. 3. durch ein Zeugnis die erfolgreiche Teilnahme
an einem Lehrgang in ‚Erster Hilfe’ nachgewiesen ist. ...“ |
| 4 |
Nach erfolgreich abgelegter Prüfung erteilte der Betriebsleiter
der Beklagten dem Kläger die Erlaubnis, die Tätigkeit als Kraftomnibusfahrer
(im Folgenden: KOM-Fahrer) mit Personenbeförderung in eigener Verantwortung
auszuüben (Ausbildungs- und Prüfungsnachweis vom 29. Dezember 1995). |
| 5 |
Seit dem 21. Januar 1996 wurde der Kläger auf der Basis des
am gleichen Tag geschlossenen Arbeitsvertrags als KOM-Fahrer eingesetzt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe
(TV-N NW) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. |
| 6 |
Am 22. November 2005 fuhr der Kläger auf der Linie 166, Kurs
13, Wagennummer 3734 als KOM-Fahrer. In der Zeit von 8.54 Uhr bis 9.56 Uhr
führte der Fahrmeister der Beklagten K. eine Sonderbeobachtung des Klägers
durch. Solche Sonderbeobachtungen werden in regelmäßigen Abständen bei allen
KOM-Fahrern der Beklagten mit dem Ziel durchgeführt, die Fahrer - die ansonsten
während ihres gesamten Dienstes ohne Kontrolle ihre Arbeit verrichten -
auf die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden gesetzlichen und durch die
Dienstanweisung geregelten Vorschriften hin zu überprüfen. |
| 7 |
K. listete in seinem Bericht über die Sonderbeobachtung des
Klägers vom 21. November 2005 zahlreiche straßenverkehrsrechtliche Verstöße
auf. Auf Grund dessen zog der zuständige Betriebsleiter der Beklagten v.
D. den Kläger zunächst vom Fahrdienst zurück. |
| 8 |
In einem zwei Tage später durchgeführten „Sachverhaltsermittlungsgespräch“
mit der Fachebene Arbeits- und Tarifrecht, zu dem der Kläger mit seinem
Prozessvertreter erschienen war, nahm er zu den Ergebnissen der Sonderbeobachtung
vom 22. November 2005 schriftlich Stellung. |
| 9 |
Am 2. Dezember 2005 übergab der Betriebsleiter der Beklagten
v. D. der Mitarbeiterin für die Fachebene Arbeits- und Tarifrecht, Unternehmensbereich
Personal und Organisation B. ein Schreiben, in dem ausgeführt ist: „...
Die sicherheitsrelevanten straßenverkehrsrechtlichen Verstoße des Herrn
P. (= Klägers) - hier sind im besonderen das Verlassen des vorgeschriebenen
Fahrweges nach der Haltestelle Po (Fahrt über drei Spuren), die beiden Rotlichtverstöße
sowie die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h
zu nennen - waren so gravierend, dass ich Herrn P. auf Dauer für ungeeignet
halte, einen KOM zu lenken. Die von Herrn P. vorgelegte Stellungnahme zu
den Ergebnissen der Sonderbeobachtung kann die ihm gemachten Vorwürfe nicht
entkräften, da ich sie als Schutzbehauptung ansehe. Vielmehr muss ich mich
hier auf die Aussagen des Fahrmeisters verlassen. Herr P. wird daher auf
Dauer nicht mehr im Fahrdienst bei der E-AG eingesetzt.“ |
| 10 |
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 hörte die Beklagte den Betriebsrat
zur beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgemäßen personenbedingten
Kündigung des Klägers an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom
6. Dezember 2005 den beabsichtigten Kündigungen. |
| 11 |
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2005, dem Kläger am gleichen
Tag zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien
fristlos aus wichtigem Grund. Am 12. Dezember 2005 kündigte sie das Arbeitsverhältnis
hilfsweise fristgemäß zum 30. Juni 2006. |
| 12 |
Seit dem 8. Dezember 2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld
von der Bundesagentur für Arbeit iHv. 43,56 Euro kalendertäglich. |
| 13 |
Der Kläger hat sich mit seiner Kündigungsschutzklage gegen
diese Kündigungen gewandt und geltend gemacht: Es liege weder ein wichtiger
Grund für eine außerordentliche noch ein personenbedingter Grund für eine
ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor. Er habe am 16. Februar
2006 Widerspruch gegen die Entscheidung des Betriebsleiters eingelegt. Schon
deshalb liege keine bindende Entscheidung vor. Er könne nach wie vor eingesetzt
werden. Im Übrigen bestreite er die ihm zur Last gelegten Vorwürfe und behaupteten
Verkehrsverstöße. Selbst wenn sie vorliegen würden, sei eine Kündigung unverhältnismäßig.
Die Beklagte hätte ihn vor Ausspruch einer Kündigung zumindest nachschulen
müssen. |
| 14 |
Der Kläger hat weiterhin die Zahlung des Arbeitsentgelts für
den Monat Dezember 2005 in Höhe von 2.445,80 Euro brutto nebst Zinsen aus
Verzug begehrt. Die Beklagte hätte ihm zumindest eine andere Tätigkeit,
zB Hofarbeiten, zuweisen müssen. |
| 15 |
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch
die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 6. Dezember 2005 noch
durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten
vom 12. Dezember 2005 aufgelöst worden ist, 2. die Beklagte - für den
Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) - zu verurteilen, an ihn 2.445,80
Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 16. Dezember 2005 zu zahlen.
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| 16 |
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
ausgeführt: Es liege ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung
vor. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, seine Arbeit als KOM-Fahrer
ordnungsgemäß auszuführen. Durch den Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis
durch den dafür allein zuständigen Betriebsleiter v. D. könne sie den Kläger
nicht mehr auf Dauer als KOM-Fahrer einsetzen. Die betriebliche Fahrerlaubnis
sei für eine Tätigkeit als KOM-Fahrer gemäß § 6 Nr. 9 der Dienstanweisung
für den Fahrdienst mit Bussen (DFBus) zwingend notwendig. Beim Entzug der
innerbetrieblichen Fahrerlaubnis handele es sich um eine nicht anfechtbare
Anordnung des Betriebsleiters, der seine Rechtsstellung nach öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erlange. Sie könne sich auch der begründeten und sie bindenden
Entscheidung des Betriebsleiters nicht widersetzen. Im Übrigen seien die
vom Kläger am 22. November 2005 begangenen sicherheitsrelevanten Verkehrsverstöße
- ua. zwei Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsübertretungen - so schwerwiegend,
dass sie den Entzug der Fahrerlaubnis rechtfertigten. Eine andere Einsatzmöglichkeit
habe in absehbarer Zeit nicht bestanden. Der Kläger habe auch keinen Anspruch
auf Arbeitsvergütung aus Verzug, da er auf Grund des Entzugs der betrieblichen
Fahrerlaubnis als KOM-Fahrer leistungsunfähig gewesen sei. |
| 17 |
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage des Klägers
stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Die Berufung der Beklagten
hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat es der Zahlungsklage im Wesentlichen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der
Klage insgesamt. |
Entscheidungsgründe |
| 18 |
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis
der Parteien ist weder durch die außerordentliche Kündigung vom 6. Dezember
2005 noch durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 12. Dezember
2005 wirksam beendet worden (§ 626 Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 2 KSchG). Das Landesarbeitsgericht
hat die Beklagte zutreffend auch zur Zahlung der restlichen Vergütung aus
Dezember 2005 wegen Verzugs (§ 611, § 615 Satz 1 BGB) verurteilt. |
| 19 |
A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner der Klage
im Wesentlichen stattgebenden Entscheidung ausgeführt: Es liege weder ein
wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB
bzw. § 20 Abs. 5 TV-N NW noch ein personenbedingter Grund für eine ordentliche
Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor. Es fehle bereits an einem „an sich“
geeigneten wichtigen bzw. personenbedingten Grund. Ein personenbedingter
Grund, auf den sich die Beklagte allein berufe, sei nur ausnahmsweise geeignet,
eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn nicht mehr mit einer
Wiederherstellung der Eignung gerechnet werden könne und der Einsatz anderer
milderer Mittel nicht möglich sei. Zwar stelle für einen Kraftfahrer der
Verlust des Führerscheins regelmäßig einen wichtigen Grund zur Beendigung
seines Arbeitsverhältnisses dar. Der Arbeitgeber könne nämlich den Arbeitnehmer
ohne Fahrerlaubnis nicht vertragsgemäß einsetzen. Bei der durch den Betriebsleiter
der Beklagten entzogenen Betriebsfahrberechtigung iSv. § 6 Nr. 9 Abs. 1
DFBus handele es sich hingegen um eine zusätzliche betriebliche Fahrerlaubnis.
Diese werde von der Beklagten bzw. ihren Betriebsleitern zusätzlich zum
Führerschein erteilt und könne von ihr ohne Weiteres wieder entzogen werden.
Der Verlust einer betrieblichen Fahrerlaubnis könne jedoch nicht mit dem
Verlust einer behördlich vorgeschriebenen Fahrerlaubnis gleichgestellt werden.
Ansonsten hätte es der Arbeitgeber weitgehend selbst in der Hand, Kündigungsgründe
zu schaffen. Dies widerspreche der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Kündigungsschutzes. |
| 20 |
Etwas anderes sei auch nicht deshalb anzunehmen, weil es sich
bei der Beklagten um ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs
handele, das unter die BOKraft falle. Die Beklagte sei hiernach zwar verpflichtet,
durch allgemeine Dienstanweisung die Befähigung und Eignung des Fahrpersonals
sicherzustellen, um eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
Der bestellte Betriebsleiter sei der Genehmigungsbehörde für die Einhaltung
der Dienstanweisung gegenüber verantwortlich. Mit dem Erlass der DFBus sei
die Beklagte ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung insoweit nachgekommen.
Die DFBus und die BOKraft enthielten aber keine Regelungen, unter welchen
Voraussetzungen der Betriebsleiter einem KOM-Fahrer - insbesondere mit für
die Beklagte bindender Wirkung - die betriebliche Fahrerlaubnis überhaupt
und insbesondere auf Dauer und ohne Nachschulungsmöglichkeit entziehen könne.
Die Beklagte müsse vielmehr selbst prüfen, ob der Kläger nicht mehr dauerhaft
in der Lage sei, als KOM-Fahrer tätig zu werden. Die Entscheidung des Betriebsleiters
sei kein Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung für die Entscheidung der
Beklagten oder das Arbeitsgericht habe. Der Betriebsleiter handle nicht
hoheitlich iSv. § 35 Satz 1 VwVfG. Weder die Beklagte noch deren Betriebsleiter
würden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes insoweit mit öffentlich-rechtlichen
Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen, beispielsweise in Form einer Beleihung,
ausgestattet. Die BOKraft regele nur die Bestellung des Betriebsleiters,
räume ihm aber keine Befugnisse zu hoheitlichem Handeln ein. Schließlich
könne auch das interne Schreiben des Betriebsleiters vom 2. Dezember 2005
an die Fachebene Arbeits- und Tarifrecht nicht als Verwaltungsakt qualifiziert
werden. Es habe weder Außenwirkung noch sei es an den Kläger adressiert
gewesen. |
| 21 |
Dem Kläger stehe für den Zeitraum 7. bis 31. Dezember 2005
ein Zahlungsanspruch aus Verzug (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB) in Höhe
von 1.971,52 Euro brutto abzüglich 1.045,00 Euro Arbeitslosengeld nebst
Zinsen (§ 288 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Nr. 1 BGB) zu. Das Arbeitsverhältnis
habe im Dezember 2005 fortbestanden. Auf Grund der unwirksamen außerordentlichen
Kündigung habe die Beklagte dem Kläger keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz
zur Verfügung gestellt und sei deshalb in Annahmeverzug geraten. Dem Kläger
sei die Erbringung seiner Arbeitsleistung ab 8. Dezember 2005 nicht unmöglich
gewesen. Die Beklagte habe ihm die betriebliche Fahrerlaubnis rechtswidrig
entzogen. Den weitergehenden Zahlungsanspruch hat das Landesarbeitsgericht
unter Hinweis auf die bereits geleistete Zahlung und Abrechnung für den
Monat Dezember 2005 einerseits und das gezahlte Arbeitslosengeld andererseits
abgewiesen. |
| 22 |
B. Dem tritt der Senat im Ergebnis und in wesentlichen Teilen
der Begründung bei. |
| 23 |
I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung
vom 6. Dezember 2005 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom
12. Dezember 2005 rechtswirksam beendet worden ist. Da schon kein ausreichender
personenbedingter Kündigungsgrund iSv. § 1 Abs. 2 KSchG gegeben ist, liegt
erst Recht kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSv.
§ 626 Abs. 1 BGB vor. |
| 24 |
Allein die Entziehung der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis
durch den Betriebsleiter der Beklagten v. D. rechtfertigt eine Kündigung
aus personenbedingten Gründen nicht. |
| 25 |
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Sozialwidrigkeit
einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz genauso wie die Prüfung des
wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB nur beschränkt überprüfbar. Bei
der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich wie bei
der Prüfung des wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) um die Anwendung eines
unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf geprüft
werden kann, ob das Landesarbeitsgericht diesen Begriff selbst verkannt
hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des
§ 1 KSchG bzw. des § 626 BGB Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze
verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter
ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt
hat und ob die Entscheidung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. bspw. BAG
10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103,111) . |
| 26 |
2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angegriffene
Entscheidung stand. |
| 27 |
a) Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung
nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen können, kommen solche Umstände
in Betracht, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften
des Arbeitnehmers liegenden „Störquelle“ beruhen (BAG 13. März 1987 - 7
AZR 724/85 - BAGE 54, 248; 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04 - BAGE 114, 51)
. Eine personenbedingte Kündigung kann insbesondere sozial gerechtfertigt
sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch
nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten
Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist. In diesen
Fällen liegt in der Regel eine schwere und dauerhafte Störung des vertraglichen
Austauschverhältnisses vor, der der Arbeitgeber, wenn keine andere Beschäftigung
mehr möglich ist, mit einer ordentlichen Kündigung begegnen kann ( BAG 11.
Dezember 2003 - 2 AZR 667/02 - BAGE 109, 87; 24. Februar 2005 - 2 AZR 211/04
- aaO) . |
| 28 |
b) Es ist allgemein anerkannt, dass der Verlust einer Fahrerlaubnis
bei einem Kraftfahrer einen personenbedingten Grund zur Kündigung - und
sogar einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung - darstellen
kann (vgl. insbesondere BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - BAGE 30, 309;
25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung
Nr. 18 EzA KSchG § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 14; 31. Januar 1996
- 2 AZR 68/95 - BAGE 82, 139; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz
im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1207; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG
Rn. 293) . Der Verlust des Führerscheins führt zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot.
Ohne den Führerschein darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Straßenverkehr
nicht weiter einsetzen. Der Arbeitnehmer kann seine vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung als Kraftfahrer (bzw. KOM-Fahrer) nicht mehr erbringen.
Sie ist ihm auf Grund des Verlustes der Fahrerlaubnis rechtlich unmöglich
geworden. |
| 29 |
c) Der Senat hat weiter entschieden (vgl. 25. April 1996 -
2 AZR 74/95 - aaO) , dass der Entzug bzw. der Verlust einer Betriebsfahrberechtigung
grundsätzlich nicht dem Verlust einer behördlich bzw. gesetzlich vorgeschriebenen
Fahrerlaubnis gleichgestellt werden kann. Solche innerbetrieblichen Fahrerlaubnisse
werden nämlich nach vom Arbeitgeber selbst aufgestellten Regeln zusätzlich
zum Führerschein erteilt bzw. können wieder entzogen werden. Eine Gleichstellung
verbietet sich deshalb, weil es ansonsten der Arbeitgeber weitergehend in
der Hand hätte, sich selbst Kündigungsgründe zu schaffen. Dies würde - worauf
das LAG zu Recht hingewiesen hat - der Unabdingbarkeit des gesetzlichen
Kündigungsschutzes zuwiderlaufen (vgl. KR-Fischermeier § 626 BGB Rn. 68;
KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 31) . |
| 30 |
d) Ob für Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs
Ausnahmen von dem unter b) dargestellten Grundsatz gelten können, hat der
Senat in der zuvor zitierten Entscheidung noch dahinstehen lassen. In dem
damals zu entscheidenden Fall hatte der Senat ausgeführt, dass „selbst wenn
der Verlust der Betriebsfahrberechtigung eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers
rechtlich unmöglich machen würde“, die Kündigung schon deshalb sozialwidrig
sei, weil der Arbeitgeber die in diesem Fall geltenden Durchführungsbestimmungen
(DZ-Betrieb) und notwendigen Voraussetzungen für den Entzug der Betriebsfahrberechtigung
nicht eingehalten hatte. |
| 31 |
e) Auch im Entscheidungsfall braucht diese Frage nicht abschließend
geklärt zu werden. Der Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis ist vorliegend
jedenfalls nicht geeignet, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers
aus personenbedingtem Grund sozial zu rechtfertigen. Der Entzug der betrieblichen
Fahrerlaubnis war hier kündigungsrechtlich unverhältnismäßig und ist deshalb
unbeachtlich. Ein Entzug der betrieblichen Fahrerlaubnis wird bei Verkehrsverstößen
eines KOM-Fahrers vom Gesetz weder verlangt noch sind die Voraussetzungen
für einen solchen, in die Berufsausübungsfreiheit eines Arbeitnehmers eingreifenden
Entzug gesetzlich normiert. Auch die Beklagte selbst hat weder die näheren
Voraussetzungen für den Erwerb noch für den Entzug der innerbetrieblichen
Fahrerlaubnis verbindlich festgelegt. |
| 32 |
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht verlangt, für den Entzug
einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis müsse zumindest eine klare Rechtsgrundlage
gegeben sein. Dieses Erfordernis ergibt sich schon aus Gründen der Rechtssicherheit
und um willkürliche Entscheidungen von Vorgesetzten auszuschließen. Hinzu
kommt, dass auch der den Kündigungsschutz beherrschende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
zumindest fordert, die Voraussetzungen für den Entzug einer solchen innerbetrieblichen
Fahrerlaubnis näher festzulegen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist gesichert,
dass der gesetzliche Kündigungsschutz nicht durch eine - nicht nachprüfbare
- Vergabe oder Entzugsentscheidung umgangen wird und es einer Darlegung
und Prüfung von möglichen Vertragspflichtverletzungen eines KOM-Fahrers
nicht mehr bedarf. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, dass
mit dem Entzug einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis in die Berufsausübungsfreiheit
des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen wird. Ohne eine klar
formulierte Rechtsgrundlage ist aber für den Arbeitnehmer schon nicht erkennbar,
wie er sich zu verhalten hat und unter welchen Voraussetzungen eine ihm
erteilte innerbetriebliche Fahrerlaubnis mit einer unmittelbaren Wirkung
für seinen Arbeitsplatz wieder entzogen werden kann. Dies gilt umso mehr,
als nach der Rechtsauffassung der Beklagten der Betriebsleiter seine Entscheidung
noch nicht einmal erläutern müsste und die Entscheidung des Betriebsleiters
auch nicht nachprüfbar sein soll. Auch eine im Prinzip willkürliche Entscheidung
des Betriebsleiters wäre damit praktisch nicht angreifbar. All dies macht
deutlich, dass die kündigungsrechtlichen Grundregeln, beispielsweise die
Darlegung und Überprüfbarkeit von arbeitsvertraglichen Pflichtverstößen,
bei einer verhaltensbedingten Kündigung umgangen werden könnten, wenn noch
nicht einmal die „Spielregeln“, unter denen eine betriebliche Fahrerlaubnis
entzogen werden kann, klar fixiert sind (vgl. insoweit etwa den der Entscheidung
des Senats vom 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP KSchG 1969 § 1 Personenbedingte
Kündigung Nr. 18 = EzA KSchG 1969 § 1 Personenbedingte Kündigung Nr. 14
zugrunde liegenden Sachverhalt) . |
| 33 |
Dies wird im Entscheidungsfall besonders deutlich. Die Beklagte
müsste, falls ihre Auffassung zutreffend wäre, die behaupteten Pflichtverstöße
des Klägers bei der Fahrt während der Sonderbeobachtung - auch bei einem
Bestreiten des Klägers - nicht näher darlegen und ggf. beweisen. Sie könnte
die personenbedingte Kündigung mit dem schlichten Hinweis auf den Entzug
der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis und einer nicht im Einzelnen nachprüfbaren
Entscheidung des Betriebsleiters v. D., die ja Tatbestandswirkung haben
soll, sozial rechtfertigen. |
| 34 |
f) Auch die Regelungen der BOKraft und der DFBus enthalten
keine Rechtsgrundlage für den Entzug einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis. |
| 35 |
aa) Die DFBus regelt nur, dass der Mitarbeiter im Fahrdienst
„die vorgeschriebene behördliche Erlaubnis und die betriebliche Qualifikation
haben muss“ (§ 6 Nr. 9 Satz 1). Was die betriebliche Qualifikation ausmacht,
regelt die DFBus nicht näher. Darüber hinaus enthält sie keine Bestimmungen
über den Erwerb, den Inhalt oder gar den Entzug der betrieblichen Qualifikation
bzw. einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis. |
| 36 |
bb) Auch die BOKraft befasst sich nicht mit der Erteilung oder
dem Entzug einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft
sieht nur vor, dass der Unternehmer den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen
oder zulassen (darf), wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass
Mitglieder des Fahrpersonals nicht befähigt oder geeignet sind, eine sichere
und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Auch aus dieser Regelung
ergibt sich weder die Notwendigkeit einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis
noch legt sie die Voraussetzungen fest, unter denen die Befähigung zur Führung
von KOM-Bussen besteht. Erst Recht enthält die BOKraft keine Bestimmungen
zur Frage des Entzugs einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis. Dies gilt
im Übrigen auch in den Fällen, in denen ein Betriebsleiter (§ 4 BOKraft)
bestellt ist. Auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 BOKraft, nämlich bei einer
bestimmten Größe des Unternehmens und der Notwendigkeit des Erlasses einer
allgemeinen Dienstanweisung, stellt die BOKraft keine zwingenden Voraussetzungen
für den Erwerb einer innerbetrieblichen Fahrerlaubnis und vor allem für
deren Entzug auf. |
| 37 |
3. Im Ergebnis kann sich deshalb die Beklagte auf den nicht
näher kontrollierbaren Entzug einer eigenen zusätzlichen Erlaubnis für die
Tätigkeit eines KOM-Fahrers als Voraussetzung für eine personenbedingte
Kündigung nicht berufen. |
| 38 |
a) Daran ändert auch der Hinweis der Revision nichts, der Betriebsleiter
handele öffentlich-rechtlich. Dabei ist schon - worauf das Landesarbeitsgericht
zu Recht hingewiesen hat - eine konkrete Beleihung des Betriebsleiters v.
D. durch die staatlichen Organe von der Beklagten nicht im Einzelnen dargetan
worden. Dies gilt um so mehr, als der Betriebsleiter nur durch das Unternehmen
bestellt wird und lediglich eine Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde
erfolgt (vgl. § 4 Abs. 4 BOKraft). Damit liegt noch nicht zwingend ein Akt
der Beleihung und ein hoheitliches Handeln des Betriebsleiters im Folgenden
vor. |
| 39 |
b) Im Ergebnis kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben,
weil ein möglicher öffentlich-rechtlicher Entzug einer notwendigen Fahrerlaubnis
zumindest auf Grund des Widerspruchs des Klägers noch gar nicht bestandskräftig
geworden wäre (§ 80 Abs. 1 VwGO). |
| 40 |
II. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Kündigung
auch nicht aus verhaltensbedingten Gründen iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial
gerechtfertigt. |
| 41 |
1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, es liege schon
deshalb kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund vor, weil sich die Beklagte
zur Begründung der Kündigung nicht auf eine Verletzung der arbeitsvertraglichen
Pflichten durch den Kläger, sondern allein auf den Umstand gestützt habe,
der Betriebsleiter v. D. habe den Kläger für ungeeignet gehalten und ihm
die betriebliche Fahrerlaubnis entzogen. |
| 42 |
2. Die Bewertung des Landesarbeitsgerichts weist auch insoweit
keinen revisionsrechtlich relevanten Fehler auf. Die Beklagte hatte sich
zur Begründung der Kündigung - wie vom Landesarbeitsgericht ausgeführt -
ausdrücklich auf den Entzug der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis berufen.
Im Übrigen brauchte die Kündigung auch deshalb nicht näher unter verhaltensbedingten
Gesichtspunkten geprüft werden, weil die Beklagte zum einen die behaupteten
Vertragspflichtverstöße nicht substanziiert in den Kündigungsschutzprozess
eingeführt und zum anderen den Betriebsrat ausdrücklich und ausschließlich
nur zu einer „personenbedingten Kündigung“ angehört hatte. Auch aus den
beigefügten Unterlagen zur Anhörung des Betriebsrats ergibt sich nicht,
dass sie den Betriebsrat - zumindest hilfsweise - auch zu einem verhaltensbedingten
Kündigungsgrund auf Grund von arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen beteiligen
wollte. Als Anlage zum Anhörungsschreiben hat sie lediglich auf den Entzug
der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis (Anlage 3) verwiesen, nicht jedoch
auf die Feststellungen des K. während der Sonderbeobachtung. Zur Sonderbeobachtung
ist dem Betriebsrat lediglich die Einlassung des Klägers (Anlage 4) zu den
aus Sicht der Arbeitgeberin vorliegenden Pflichtverstöße im Einzelnen mitgeteilt
worden. |
| 43 |
III. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte schließlich
zu Recht zur Zahlung der Restvergütung für den Monat Dezember 2005 aus dem
Gesichtspunkt des Annahmeverzugs (§ 615 Satz 1 BGB) verurteilt. Es hat die
Voraussetzungen des Annahmeverzugs zutreffend bejaht und den in der ausgeurteilten
Höhe unstreitigen Anspruch zuerkannt. Insbesondere hat es zu Recht angenommen,
dass sich die Beklagte durch die unberechtigte außerordentliche Kündigung
in Annahmeverzug befand und dem Kläger auf Grund des rechtswidrigen Entzugs
der innerbetrieblichen Fahrerlaubnis seine Arbeitsleistung als KOM-Fahrer
auch nicht unmöglich geworden ist. |
| 44 |
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. |
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Letzte Überarbeitung: 7. April 2010
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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