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Arbeitsrecht aktuell: 10/132 Kündigung einer Compliance-Beauftragten der DB
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Keine Kündigung wegen zu forscher Korruptionsbekämpfung ohne vorherige Abmahnung
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
09.07.2010. Die interne Revision, neudeutsch: Compliance Devision, ist eine spezielle Abteilung, die zumeist in größeren Unternehmen zu finden ist. Sie soll Straftaten und andere Rechtsverstöße aufdecken und verhindern. Die dabei angewandten Methoden sind teilweise ihrerseits rechtlich fragwürdig. So hatte die Deutsche Bahn letztes Jahr mit einem verdachtsunabhängigen Abgleich personenbezogener Daten den Zorn der Datenschützer auf sich gezogen. Solche öffentlich gewordenen Verstöße gegen Datenschutzgesetze führen schnell zu der Frage, wer diese Verfehlungen zu verantworten hat. Nahe liegen hier die Mitglieder der internen Revision, denn als "Rechtsprüfer" des Unternehmens sollten sie sich eigentlich darüber im Klaren sein, was rechtmäßig ist und was nicht. Doch die Realität sieht etwas anders aus. Ein Urteil des Arbeitsgerichtes Berlin erlaubt einen Blick hinter die Kulissen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09.
von Rechtsanwältin Svenja Sottorf, Berlin
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In vielen größeren Unternehmen gibt es bestimmte Abteilungen, die Straftaten oder andere gravierende Rechtsverstöße, die zulasten des Unternehmens oder aus ihm heraus begangen werden, aufdecken und bekämpfen sollen. Traditionell heißen diese Abteilungen interne Revision, heute wird diese Funktion auch gerne „Compliance“ genannt.
So berechtigt dieses Anliegen auch ist: Unternehmen schießen dabei manchmal über das Ziel hinaus. So stand neben der Deutschen Telekom etwa die Deutsche Bahn letztes Jahr in der öffentlichen Kritik, weil sie eine Art „Rasterfahndung“ gegen Mitarbeiter und deren Angehörige zur Korruptionsbekämpfung eingesetzt hatte.
Der massenhafte verdachtsunabhängige Abgleich personenbezogener Daten der gesamten Belegschaft wurde von Datenschützern allgemein für rechtswidrig gehalten. Auch andere Maßnahmen der Bahn, etwa der Einsatz von Detekteien, wurden beanstandet (wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 09/025: Was darf die Bahn?). Die Bahn willigte schließlich ein, 1,1 Millionen EUR Strafe wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zu zahlen (Zeit online vom 23.10.2009: Bahn akzeptiert Bußgeld für Datenskandal).
Dabei stellt sich die Frage, ob eine Kündigung der vom Unternehmen eingesetzten „Korruptionsbekämpfer“ wegen datenschutzrechtlicher Verstöße zulässig ist. Schließlich wollen die in der hier tätigen Arbeitnehmer gerade im Interesse des Unternehmens handeln und können möglicherweise die straf- oder ordnungsrechtliche Relevanz der Überwachungsmaßnahmen nicht überblicken.
Mit dieser Frage befasst sich eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 18.02.2010, 38 Ca 12879/09).
Die klagende Arbeitnehmerin war seit dem Jahr 2000 bei der Deutschen Bahn in der internen Revision bzw. im Vorstandsressort und Leitungskreis Compliance beschäftigt und seit 2007 zudem Leiterin Korruptionsbekämpfung Ermittlungen.
Im Zuge der Datenschutzaffäre bei der Deutschen Bahn, warf die Bahn ihr Verstöße gegen datenschutzrechtliche und strafrechtliche Bestimmungen vor. Sie sollte unter Verletzung von Datenschutzbestimmungen und anderen rechtlichen Vorgaben Überwachungsmaßnahmen von Mitarbeitern und deren nahen Angehörigen veranlasst haben. Dazu gehörte jedenfalls der Einsatz von Detekteien und die Überwachung von E-Mails im hauseigenen Intranet.
Die Bahn kündigte der Arbeitnehmerin deshalb am 30.06.2009 außerordentlich, vorsorglich ordentlich zum 31.12.2009.
Gegen die Kündigung erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin.
Das Arbeitsgericht Berlin gab der Arbeitnehmerin Recht, d.h. es hielt sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam. Einen der Arbeitnehmerin vorwerfbaren Rechtsverstoß konnte das Arbeitsgericht nämlich nicht erkennen. Es zweifelt schon daran, ob die einzelnen von der Arbeitnehmerin vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen tatsächlich rechtswidrig waren. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Korruption oder Wirtschaftsstraftaten im Unternehmen kann ein Abgleich personenbezogener Daten im Einzelfall erforderlich sein, meint das Gericht. Schließlich würden Scheingeschäfte häufig über nahe Angehörige abgewickelt. Bei einem entsprechenden Verdacht könne auch der Einsatz von Detekteien gerechtfertig sein.
Entscheidend war für das Gericht jedoch etwas anderes: Selbst wenn ein objektiver Rechtsverstoß vorliegt, muss dieser dem Arbeitnehmer vorwerfbar sein, d.h. die Arbeitnehmerin muss um die Rechtswidrigkeit gewusst haben. Eine derartige Vorwerfbarkeit verneint das Gericht.
Als leitende Mitarbeiterin im Bereich Compliance und Leiterin der Korruptionsbekämpfung war es gerade Aufgabe der klagenden Arbeitnehmerin, durch die Aufklärung von Korruptionsverdachten Schaden von der Deutschen Bahn abzuwenden. Dann liegen es aber nahe, dass die Arbeitnehmerin die ihr später zum Vorwurf gemachten Überwachungsmaßnahmen initiiert.
Nicht nachvollziehbar ist für das Arbeitsgericht, warum die Arbeitnehmerin als Nichtjuristin besser als die anderen Mitglieder des Lenkungskreises Compliance, darunter zahlreiche Juristen, hätte wissen müssen, dass bestimmte Überwachungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen sein sollen, zumal die Bahn sogar ein Rechtsgutachten eingeholt hatte, das die Zulässigkeit bestimmter Maßnahmen bescheinigte.
Der Klägerin aus heutiger Sicht vorzuhalten, sie habe Überwachungen von Arbeitnehmern veranlasst, die damals gewollt, heute aber - möglicherweise - nicht mehr opportun erscheinen, geht kündigungsrechtlich fehl, so das Arbeitsgericht.
Fazit: Ob das Arbeitsgericht mit der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Überwachungsmaßnahmen richtig liegt, mag dahinstehen. Zu Recht geht es jedenfalls davon aus, dass die Verstöße der Arbeitnehmerin nicht vorzuwerfen sind, weil für sie die Rechtswidrigkeit gar nicht absehbar war. Die Verantwortung für den Datenskandal hat die Bahn hier auf die Falsche abgewälzt. Anders wäre es, wenn Arbeitnehmer wissentlich Rechtsverstöße oder gar Straftaten „für“ ihren Arbeitgeber begehen. Davon konnte hier aber keine Rede sein.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Köln, 24.01.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.08.2011, 5 Sa 107/11
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 HIV-Infektion:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012, 6 Sa 2159/11
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
Berlin, 17.08.2011 Beleidigung
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, 6 Sa 2558/10
Köln, 29.07.2011 Kündigungsverzicht:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.09.2010, 5 Sa 814/10
Frankfurt, 20.07.2011 Abmahnung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, 13 Sa 1460/10
Hannover, 12.07.2011 Betriebsratsanhörung:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 05.08.2010, 15 Sa 302/10
Berlin, 01.07.2011 Fristlose Kündigung:
Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2011, 3 Sa 181/10
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