Arbeitsrecht Online
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Rechtsanwaltskanzlei
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Rechtsanwälte
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2009


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 07/41 LAG Berlin-Brandenburg urteilt zur Austauschkündigung.




LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, 2 Sa 18/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

22.08.2007. Kündigt ein Arbeitgeber einem dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) unterfallenden Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen und erhebt der Arbeitnehmer daraufhin Kündigungsschutzklage, so muss der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass er eine unternehmerische Organisationsentscheidung getroffen hat, die den Arbeitsbedarf in dem Bereich, in dem der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war, dauerhaft entfallen lässt. Als eine solche Unternehmerentscheidung, die ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine betriebsbedingte Kündigung darstellen kann, ist die Vergabe von bisher im Betrieb durchgeführten Arbeiten an ein anderes Unternehmen anerkannt („outsourcing“).

Dabei müssen die fremdvergebenen Arbeiten dem anderen Unternehmen allerdings zur selbständigen Durchführung übertragen werden. Behält sich der mit Verweis auf eine angebliche Fremdvergabe kündigende Arbeitgeber dagegen die Weisungsbefugnis gegenüber den Arbeitnehmern vor, die als Beschäftigte des Fremdunternehmens eingesetzt werden, so führt eine solche organisatorische Gestaltung nicht zum Wegfall der bisherigen betrieblichen Arbeitsplätze, sondern es liegt eine unzulässige Austauschkündigung vor. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers besteht dann nämlich weiterhin fort. Die organisatorische Gestaltung ist rechtsmissbräuchlich und kann daher die Kündigung nicht rechtfertigen.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte mit Urteil vom 01.03.2007 (2 Sa 18/07) die Frage zu entscheiden, ob Arbeitnehmern einer GmbH aus betrieblichen Gründen gekündigt werden kann, wenn die bisher von ihnen verrichteten Arbeiten des betrieblichen Sozialdienstes auf den ehrheitsgesellschafter der GmbH, einen Rechtsanwalt, übertragen werden, oder ob in einer solchen Konstellation eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung bzw. eine Austauschkündigung zu sehen ist.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?

In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall wurden zwei Mitarbeiterinnen eines zum diakonischen Werk gehörenden Pflegewohnheims, deren Träger eine gGmbH ist, aus betriebsbedingten Gründen gekündigt. Die Mitarbeiterinnen, diplomierte Sozialarbeiterinnen, hatten die Aufgabe, die betrieblich anfallende Sozialarbeit zu verrichten, wozu insbesondere die Beratung und Betreuung von neu eingewiesenen Heimbewohnern gehört.

Die Kündigungen wurden damit begründet, die Arbeitgeberin habe die zuvor von den beiden Mitarbeiterinnen verrichteten Aufgaben nunmehr an den Mehrheitsgesellschafter der gGmbH, einen Berliner Rechtsanwalt, zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Der Rechtsanwalt, der nicht Geschäftsführer der gGmbH war, unterhielt seine Kanzlei auf dem Betriebsgelände des Pflegewohnheims. Da er die ihm übertragenen Aufgaben der Sozialarbeit nicht selbst verrichten konnte, stellte er zu diesem Zweck in seiner Kanzlei eine Sozialarbeiterin ein, die unter seiner Regie nunmehr die bislang von den gekündigten beiden Mitarbeiterinnen der gGmbH verrichteten Aufgaben der Sozialarbeit erledigen sollte.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Kündigungsschutzklagen der beiden Sozialarbeiterinnen stattgegeben. In dem vom LAG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ging es nur noch um die Kündigung einer der beiden Arbeitnehmerinnen, da der andere Fall ohne Urteil erledigt werden konnte.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?

Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin, d.h. es hielt die Kündigung für unwirksam.

Zur Begründung verweist das LAG auf ein Urteil des BAG vom 26.09.2002 (2 AZR 636/01), in dem es um eine Austauschkündigung in einer Rheumaklinik ging. Im Rheumaklinik-Fall hatte der Klinikbetreiber den Mitarbeitern in der Reinigung, der Küche, dem Servierbereich und der Diätabteilung gekündigt, da er diese Dienstleistungen auf eine Servicegesellschaft übertragen hatte. An dieser Servicegesellschaft war der Klinikbetreiber aber mehrheitlich beteiligt und hatte sich auch im Detail Einflussmöglichkeiten auf die Leistungserbringung gesichert. Unter Berufung auf die Rheumaklinik-Entscheidung, in der das BAG die Kündigung einer Küchenkraft als missbräuchliche bzw. unzulässige Austauschkündigung angesehen hatte, nahm das LAG Berlin-Brandenburg auch im vorliegenden Fall eine Austauschkündigung an.

Dazu heißt es: Die Annahme des Missbrauchs der Gestaltungsform sei gerechtfertigt, weil der Rechtsanwalt die Sozialarbeiterin eigens im Hinblick auf die der Klägerin entzogenen Aufgaben in seiner Kanzlei eingestellt habe. Es sei nicht üblich, dass Rechtsanwälte in ihrer Kanzlei eine Sozialarbeiterin mit Sozialarbeitertätigkeiten beschäftigten. Vielmehr sei erkennbar und auch gar nicht streitig, dass die neu eingestellte Sozialarbeiterin alleine zur Arbeitsleistung für die Beklagte abgestellt sei. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass diese Kraft auch andere Aufgaben hätte. Da der Rechtsanwalt nicht eigene anwaltliche Ziele mit dem Einsatz der neu eingestellten Sozialarbeiterin verfolge, sei erkennbar, dass die Ausübung des Direktionsrechts im Interesse der Beklagten, d.h. allein im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer betrieblichen Ziele erfolgte.

Im übrigen setzt sich das LAG damit auseinander, dass der Rechtsanwalt „nur“ Mehrheitsgesellschafter, nicht aber Geschäftsführer der kündigenden gGmbH war. Dies war das zentrale Argument der Beklagten, die der Meinung war, dass die Verrichtung der Sozialarbeit in der Kanzlei des Mehrheitsgesellschafters ein Vorgang „außerhalb“ des Betriebs der GmbH sei.

Es war allerdings zwischen den Parteien unstreitig und im übrigen gerichtsbekannt, dass der Rechtsanwalt in allen wesentlichen Fragen der Gesellschaft stets mit entschied, so dass er von der Beklagten selbst als ein Geschäftsführungsmitglied bezeichnet wurde. Vor diesem Hintergrund war die Beziehung zwischen dem Rechtsanwalt und der Geschäftsleitung der kündigenden gGmbH so eng, dass unter Berücksichtigung der anderen Umstände des Falles ein Missbrauch der Gestaltungsform anzunehmen war.

Fazit: Die Fremdvergabe der in einem Pflegewohnheim anfallenden Sozialarbeit an eine Anwaltskanzlei, die von einem faktisch zur Geschäftsleitung gehörenden Mehrheitsgesellschafter betrieben wird, ist keine sachlich nachvollziehbare Unternehmerentscheidung, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen könnte.

Das Urteil ist derzeit noch nicht rechtskräftig, da die Beklagte aufgrund der Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat (Aktenzeichen: 3 AZN 576/07).

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.03.2007, 2 Sa 18/07


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 - 26 39 62 0
Fax: 030 - 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 – 21 08 97 00
Fax: 069 – 21 65 59 00

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Jungfernstieg 38
20354 Hamburg
Tel: 040 - 69 20 68 04
Fax: 040 - 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 - 899 77 01
Fax: 0511 - 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 - 709 07 18
Fax: 0221 - 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Pilotystraße 4
80538 München
Tel: 089 -21 56 88 63
Fax: 089 -21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Ostendstraße 196
90482 Nürnberg
Tel: 0911 - 953 32 07
Fax: 0911 - 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 - 470 97 10
Fax: 0711 - 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008

© 1997 - 2009:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Arbeitsrecht 14tägig:

Informationsdienst Arbeitsrecht

Fachinformationen unserer Kanzlei für Abonnenten von "Arbeitsrecht im Betrieb"

Kündigung:

Öffentliche Kritik am Arbeitgeber

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2010, 2 Sa 59/09

Kündigung:

Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.10.2009, 2 Sa 152/09

Diskriminierung:

Darf ein Arbeitgeber Deutsch fast ohne Akzent verlangen?

ArbG Hamburg, Urteil vom 26.01.2010, 25 Ca 282/09

Mitbestimmung:

Umkleiden als Arbeitszeit

BAG, Beschluss vom 10.11.2009, 1 ABR 54/08

Aufhebungsvertrag und Abfindung:

Ältere Arbeitnehmer dürfen von Angebot eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung ausgenommen werden

BAG, Urteil vom 25.02.2010, 6 AZR 911/08

Datenschutz:

Bußgeld wegen Verstoß gegen Datenschutz

Sammeln von Krankheitsdaten über Beschäftigte hat Folgen

Urlaubsabgeltung:

Zusatzurlaub schwerbehinderter Arbeitnehmer: Verfall bei langer Krankheit?

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.10.2009, 6 Sa 1215/09

Betriebsbedingte Kündigung:

Namensliste in der Insolvenz: Nicht in kirchlichen Einrichtungen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2009, 17 Sa 850/09

Teilzeit:

Verteilung der Arbeitszeit bei Teilzeit: Kein Anspruch auf Freizeit "im Block"

LAG Köln, Urteil vom 23.11.2009, 5 Sa 601/09

Kündigung:

Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 10.09.2009, 2 AZR 267/08

Abfindung und Steuer:

Fälligkeit der Abfindung kann verschoben werden

BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09

Kündigung und Diskriminierung:

Kündigung wegen
schlechten Deutschs

BAG, Urteil vom 28.01.2010, 2 AZR 764/08

Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen vorgetäuschter Krankheit

Hessisches LAG, Urteil vom 01.04.2009, 6 Sa 1593/08

Verhaltensbedingte Kündigung:

Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers

Thüringer LAG, Urteil vom 11.06.2009, 3 Sa 22/07

Abfindung:

Abfindung ist auf Arbeitslosengeld II anzurechnen

BSG, Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 47/08 R

Abfindung:

Berechnung einer Abfindung nach Sozialplan

BAG, Urteil vom 22.09.2009, 1 AZR 316/08

Betriebsänderung:

Interessenausgleich und Sozialplan bei Betriebsänderung im Kleinbetrieb

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.09.2009, 6 Sa 808/08

Abmahnung - Kündigung

Keine Abmahnung mit pauschalem Hinweis auf Missstände

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.09.2009, 13 Sa 484/09

Fristlose Kündigung

Fristlose Kündigung wegen Diebstahls von sechs Maultaschen

Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09

Fristlose Kündigung

Außerordentliche Kündigung wegen privater Ausdrucke

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.07.2009, 3 Sa 61/09

Abfindung:

Sozialplan mit Abfindung vor Betriebsübergang bindet Betriebserwerber nicht

LAG München, Urteil vom 22.04.2009, 11 Sa 963/08

Kündigung - Kündigungsschutz:

Bei Ja zur Kündigung kein Kündigungsschutz

LAG München, Urteil vom 06.08.2009, 4 Sa 375/09

Kündigung - Betriebsrat:

Anhörung des Betriebsrats vor verhaltensbedingter Kündigung

LAG München, Urteil vom 29.07.2009, 11. Sa 801/08

Privattelefonate - Kündigung:

Missbrauch von Diensthandy nur wenn Arbeitgeber Grenzen zieht

Hessisches LAG, Urteil vom 07.04.2009, 13 Sa 1166/08

Kündigung - Sperrzeit:

Eigenkündigung wegen Überforderung: Keine Sperrzeit

Hessisches LSG, Urteil vom 29.07.2009, L 9 AL 129/08

Fristlose Kündigung:

"Diebstahl" von Sperrmüll (Kinderreisebett) genügt nicht

Arbeitsgericht Mannheim, Urteil vom 30.07.2009, 15 Ca 278/08

Betriebsbedingte Kündigung:

Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08

Aufhebungsvertrag:

Aufhebungsvertrag nach Betriebsübergang: Recht zum Widerspruch verwirkt

BAG, Urteil vom 23.07.2009, 8 AZR 357/08

Sozialplan - Abfindung:

Betriebszugehörigkeit darf zu höherer Abfindung führen

BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08

Abmahnung und Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung?

BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08

Fristlose Kündigung:

Kein Zurück nach fristloser Kündigung

BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07

Kündigung - Sozialauswahl:

Grob falsche Sozialauswahl bei Vergleich mit Vorgesetzten

Hessisches LAG, Urteil vom 22.01.2009, 14 Sa 1173/08

Fristlose Kündigung:

Fristlose Kündigung wegen Entwendung von Brotaufstrich?

Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 10.03.2009, 7 Ca 4977/08

Raucher gekündigt:

Verstoß gegen Rauchverbot als Kündigungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 01.08.2008, 4 Sa 590/08

Aufhebungsvertrag - Abfindung:

Ungleichbehandlung bei Abfindung aufgrund von Turboregelungen ist rechtens

LAG München, Urteil vom 11.02.2009, 11 Sa 598/08

Abfindung:

Sozialpläne dürfen niedrigere Abfindung für rentennahe Arbeitnehmer vorsehen

BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (Gründe)

Abfindung:

Kürzung der Abfindung für Arbeitnehmer im rentennahen Alter ist keine Diskriminierung

BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)

Aufhebungsvertrag:

Rechtschutzversicherung muss Rechtsanwalt für Aufhebungsvertrag vergüten, wenn Kündigung angedroht wurde

BGH, Urteil vom 19.11.2008, IV ZR 305/07

Abfindung:

Fälligkeit der Abfindung aus gerichtlichem Vergleich

ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08

Abfindung:

Keine Abfindung nach § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06

Abfindung:

Beziffertes Angebot einer Abfindung unter Verweis auf § 1a KSchG

BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06

Gesamtübersicht Arbeitsrecht aktuell:
mehr