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Arbeitsrecht aktuell: 09/077 Zulässigkeit eines Sympathiestreiks gegen die Deutsche Flugsicherung
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2009, 2 SaGa 1/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht,Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden?
08.05.2009. Um tarifvertragliche Regelungen notfalls gegen Widerstreben der Arbeitgeberseite durchzusetzen, können Gewerkschaften und Arbeitnehmer notfalls auch streiken, d.h. sie haben ein rechtlich anerkanntes Recht zu Streik. Dieses Recht besteht allerdings aufgrund der mit jedem Streik verbundenen Schäden nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte im Laufe der Jahre entwickelten Voraussetzungen.
Danach muss ein Streik erstens von einer Gewerkschaft „getragen“, d.h. organisiert werden. Zweitens muss das Ziel des Streiks im Abschluss eines Tarifvertrags bestehen, der - drittens - auch seinem Inhalt nach rechtlich zulässig sein muss. Viertens darf der Streik nicht gegen eine möglicherweise noch zu beachtende Friedenspflicht verstoßen und er darf - fünftens - nicht unverhältnismäßig sein, was insbesondere der Fall wäre, wenn er auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des bestreikten Arbeitgebers zielen würde. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Gewerkschaften Streiks organisieren und Arbeitnehmer sich daran beteiligen.
Fraglich und umstritten war lange Zeit, ob auch sog. Solidaritätsstreiks - man spricht auch von Unterstützungs- oder Sympathiestreiks - rechtlich zulässig sind. Bei dieser Form des Streiks werden Unternehmen bestreikt, mit denen die Gewerkschaft keinen Firmentarifvertrag abschließen möchte und die auch nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, mit dem sich die Gewerkschaft gerade in Tarifverhandlungen befindet. Der Sinn solcher Streiks gegen an sich „unbeteiligte Dritte“ besteht in einer Erhöhung des mittelbaren Drucks auf die Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite.
Die Frage der Zulässigkeit von Sympathiestreiks wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer grundlegenden und von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Entscheidung aus dem Jahre 2007 im allgemeinen bejaht (BAG, Urteil vom 19.06.2007, 1 AZR 396/06 – wir berichteten darüber in Arbeitsrecht aktuell: 07/24 Bundesarbeitsgericht: Solidaritätsstreiks zulässig). Danach sind Sympathiestreiks zulässig, wenn der Hauptarbeitskampf, d.h. der unterstützte Streik, rechtmäßig ist und dem Sympathiestreik aufgrund wirtschaftlicher Verflochtenheit der bestreikten Arbeitgeber „nahe“ steht, wobei es auch auf das Verhalten der aus Sympathie bestreikten Arbeitgeber ankommt (verhalten sie sich neutral oder nicht?) und auf die Frage, ob auf Arbeitnehmerseite ein und dieselbe Gewerkschaft auftritt. Letztlich kommt es auf eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls an.
Fraglich ist, wie die Zulässigkeit eines Sympathiestreiks zu beurteilen ist, wenn der Hauptarbeitskampf von einer kleinen Spartengewerkschaft geführt wird und der wirtschaftliche Schaden des Sympathiestreiks möglicherweise größer ist als der des Hauptarbeitskampfes. Hier drängt sich aus der Sicht der beteiligten Arbeitgeber leicht der Eindruck eines missbräuchlichen Einsatzes des Streikrechts auf. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs liegt umso näher, je größer das (behauptete oder nur vermeintliche) Missverhältnis zwischen dem durch den Sympathiestreik angerichteten wirtschaftlichen Schaden und dem im Hauptstreik erstrebten finanziellen Verbesserungen für die Arbeitnehmer ist.
Über einen solchen Fall hatte kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg zu entscheiden (Urteil vom 31.03.2009, 2 SaGa 1/09).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zugrunde?
Geklagt hatte im vorliegenden Fall die Deutsche Flugsicherung GmbH, auf der Beklagtenseite stand die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF). Die Deutsche Flugsicherung beantragte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die es der GdF verbieten sollte, Streiks gegen sie durchzuführen. Hintergrund war folgender:
Die Deutsche Flugsicherung führt aufgrund einer Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland die Flugsicherung für das Bundesgebiet durch. Im Rahmen einer Notdienstvereinbarung hatte die Deutsche Flugsicherung der Bundesrepublik zugesichert, bei Arbeitskämpfen wichtige Flüge (Katastrophenschutz, Regierungsflüge, Streitkräfte) sicherzustellen. Daher hatte die Deutsche Flugsicherung mit der GdF eine Vereinbarung getroffen, die im Streikfalle diese wichtigen Flüge sowie darüber hinaus 25 % des planmäßigen Luftverkehrs gewährleistet. Zudem verpflichtete sich die GdF in dieser Vereinbarung, Streikmaßnahmen jeweils 24 Stunden im Voraus bekannt zu geben.
Der Flughafen in Stuttgart wird von der Flughafen Stuttgart GmbH betrieben. Die Tätigkeit der Betreiber-GmbH reicht aber nur soweit, wie nicht die Aufgaben der Flugsicherung betroffen sind, da für diese allein die Deutsche Flugsicherung zuständig ist. Zur Flugsicherung gehört nicht nur auch die Überwachung und Steuerung des Luftverkehrs an sich, sondern auch des Verkehrs auf den Rollbahnen (Pisten) der Flughäfen. Erst wenn ein Flugzeug die Landebahn (und den anschließenden Bereich, sog. Taxiway) verlassen hat, beginnt die Zuständigkeit des Flughafens. Dies ist der Parkbereich und der Fahrtweg bis zum Taxiway. Dieser Bereich wird zusammengefasst als „Vorfeld“ bezeichnet und von 22 „Vorfeldlotsen“ der Flughafen Stuttgart GmbH überwacht und gesteuert.
Im August 2008 traf die Flughafen Stuttgart GmbH mit der Deutschen Flugsicherung eine Unterstützungsvereinbarung, nach der die Deutsche Flugsicherung im Falle eines Streiks der Vorfeldlotsen einspringen sollte.
Ende 2008 kam es zu einem Tarifstreit zwischen der GdF und der Flughafen Stuttgart GmbH über das Gehalt der 22 in Stuttgart tätigen Vorfeldlotsen. Währenddessen vereinbarte die Flughafen Stuttgart GmbH mit der Deutschen Flugsicherung ein Outsourcing des Bereichs der Vorfeldlotsen ab dem 01.04.2009. In der Folge kündigte die Flughafen Stuttgart GmbH einigen ihrer Vorfeldlotsen. Die GdF kündigte im folgenden Streikmaßnahmen gegen die Flughafen Stuttgart GmbH, aber auch gegen die Deutsche Flugsicherung an. Diese würde bestreikt, wenn sie Unterstützungsmaßnahmen im Vorfeldbereich übernehme. Der Streik gegen die Flughafen Stuttgart GmbH begann und die GdF erneuerte ihre Streikdrohung gegen die Deutsche Flugsicherung.
Diese wandte sich daraufhin am 02.03.2009 mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung an das Arbeitsgericht Stuttgart, um der GdF untersagen zu lassen, einen Unterstützungsstreik gegen die Deutsche Flugsicherung zu führen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag noch am selben Tag ohne mündliche Verhandlung zurück (Beschluss vom 02.03.2009, 12 Ga 4/09).
Hiergegen erhob die Deutsche Flugsicherung sofortige Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg. Dabei argumentierte sie, ein Streik ihrer Lotsen sei in jedem Falle ausgeschlossen, da diese sonderpolizeiliche (hoheitliche) Aufgaben wahrnehmen würden und daher als Beamte anzusehen seien. Zudem bestehe bei einem Streik ihrer Lotsen eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit von Millionen von Menschen. Ein streikbedingter Ausfall des Towers im Stuttgarter Flughafen hätte nämlich zur Folge, dass viele Flüge umgeleitet werden müssten, was zu einem erhöhten Unfallrisiko führe. Außerdem sei ein Streik unverhältnismäßig, weil sich der tägliche Schaden der Deutschen Flugsicherung, der Flughafen Stuttgart GmbH und der Fluggesellschaften auf über zwei Millionen Euro belaufe, wohingegen die von der beklagten Gewerkschaft begehrten Loherhöhungen für die 22 Stuttgarter Vorfeldlotsen lediglich ein Volumen von ca. 600.000 Euro - bei Zahlung über vier Jahre hinweg - ausmachten.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden?
Dieser Sichtweise schloss sich das Landesarbeitsgericht nicht an und wies die Beschwerde der Deutschen Flugsicherung daher zurück. Zur Begründung heißt es:
Ein Streik gegen die Deutsche Flugsicherung ist nicht von vornherein wegen der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben ausgeschlossen. Zum einen sind bei der Deutsche Flugsicherung auch streikberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, und zum anderen geht auch die Bundesrepublik nicht von einer Unzulässigkeit jeglicher Streikmaßnahmen bei der Deutschen Flugsicherung aus, da sie mit ihr ja gerade für diesen Fall eine Notfallvereinbarung getroffen hat.
Der vorliegend umstrittene Streik ist nach Meinung des LAG auch nicht wegen Leib- und Lebensgefahr für Millionen von Menschen rechtswidrig. Die von der Gewerkschaft zugesicherte Ankündigungsfrist von 24 Stunden würde nämlich nicht zu einer Umleitung von Flügen, sondern schlicht zu einem Ausfall eines erheblichen Teils der Flüge von und nach Stuttgart führen. Eine streikbedingt erhöhte Gefahr konnte das LAG daher nicht nachvollziehen.
Was die behaupteten finanziellen Schäden bei der Deutschen Flugsicherung angeht, so konnte das Gericht deren Höhe nicht nachvollziehen. Zudem meinte das LAG, dass die Gerichte ohnehin keine Abwägung des zu erwartenden Schadens mit dem tariflich begehrten Ziel, d.h. mit den erstrebten finanziellen Verbesserungen vornehmen dürften, da dies zu einer Tarifzensur führen würde.
Schließlich erwähnt das LAG kurz die vom BAG in seinem Urteil vom 19.06.2007 (1 AZR 396/06) entwickelten Kriterien für die Rechtmäßigkeit eines Sympathiestreiks und kommt auch auf diesem Weg zu dem Ergebnis, dass ein Streik der beklagten Gewerkschaft gegen die Deutsche Flugsicherung zulässig wäre: Der Hauptarbeitskampf war - unstreitig - rechtmäßig, es bestand eine besondere Nähe zwischen dem Haupt- und dem Unterstützungsstreik, die Deutsche Flugsicherung und die im Hauptarbeitskampf bestreikte Flughafen Stuttgart GmbH waren durch eine Reihe von Vereinbarungen wirtschaftlich eng verflochten, die streikende Gewerkschaft war dieselbe und schlißlich waren Dauer und Umfang des Sympathiestreiks noch offen.
Im Ergebnis sah das Landesarbeitsgericht somit keinen Anhaltspunkt für eine Rechtswidrigkeit des angedrohten Unterstützungsstreiks.
Das Fazit der richtigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg lautet: Ein (Sympathie-)Streik in „sicherheitsrelevanten“ Bereichen wie der Flugsicherung ist auf der Grundlage derselben rechtlichen Kriterien zu beurteilen wie jeder andere (Sympathie-)Streik.
Erfreulich ist auch, dass das Argument der angeblichen Unverhältnismäßigkeit nicht verfangen hat, d.h. das LAG wollte dem Hinweis auf die angeblich extremen Schäden der umstrittenen Streikmaßnahme nicht folgen. Mit dem Hinweis auf das angeblich „extreme“ Missverhältnis von Tarifforderungen und Streikschäden müssen sich vor allem Spartengewerkschaften und kleine Berufsverbände auseinandersetzen, d.h. dieses Argument bedroht die Streikfreiheit kleinerer Gewerkschaften empfindlich. So hatte etwa das Arbeitsgericht Chemnitz mit dieser Überlegung der Gewerkschaft Deutscher Lokführer (GDL) einen Streik untersagt (Urteil vom 05.10.2007, 7 Ga 26/07). Allerdings hatte dieser Entscheidung aufgrund des gegenteiligen Urteils der nächsten Instanz keinen Bestand (Sächsisches LAG, Urteil vom 02.11.2007, 7 SaGa 19/07). Mit dem hier besprochenen Urteil des LAG Baden-Württemberg ist das Gespenst einer Tarifzensur aus der arbeitskampfrechtlichen Rechtsprechung wohl vorerst verscheucht.
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Letzte Überarbeitung: 2. April 2012
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