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Arbeitsrecht aktuell: 07/24 Bundesarbeitsgericht: Solidaritätsstreiks zulässig
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
18.07.2007. Streiks gehen damit einher, dass Arbeitnehmer die Arbeit einstellen, obwohl sie gemäß Arbeitsvertrag an sich zur Arbeit verpflichtet wären. Dass dies nicht durch den Arbeitgeber mit massenhaften fristlosen Kündigungen wegen rechtswidriger Arbeitsverweigerung quittiert werden kann, liegt daran, dass Streiks unter den folgenden, von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Voraussetzungen rechtmäßig sind, d.h. keinen Bruch des Arbeitsvertrags darstellen:
Der Streik muss erstens von einer Gewerkschaft, d.h. einer tariffähigen Arbeitnehmervereinigung, organisiert werden (andernfalls handelt es sich um einen unzulässigen "wilden" Streik). Das Ziel des Streiks muss zweitens im Abschluss eines Tarifvertrags bestehen (politische Streiks sind daher unzulässig), der - drittens - auch seinem Inhalt nach rechtlich zulässig sein muss. Viertens darf der Streik nicht gegen eine möglicherweise noch zu beachtende Friedenspflicht verstoßen und er darf - fünftens - nicht unverhältnismäßig sein, was insbesondere der Fall wäre, wenn er auf die wirtschaftliche Existenzvernichtung des bestreikten Arbeitgebers zielen würde. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen Gewerkschaften Streiks organisieren und Arbeitnehmer sich daran beteiligen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Fraglich und umstritten ist, ob sog. Solidaritätsstreiks - man spricht auch von Unterstützungs- oder Sympathiestreiks - rechtlich zulässig sind.
Bei dieser Streikform werden Unternehmen bestreikt, mit denen die Gewerkschaft keinen Firmentarifvertrag abschließen möchte und die auch nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes sind, mit dem sich die Gewerkschaft in Tarifverhandlungen befindet. Der "Sinn" dieser Streiks besteht in einer Erhöhung des mittelbaren Drucks auf die Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite.
Während die Befürworter dieser Streikform argumentieren, dass es hier wie bei jedem "gewöhnlichen" Streik um die Erhöhung des gewerkschaftlichen Drucks auf die Arbeitgeberseite gehe, verweisen die Gegner des Sympathiestreiks darauf, dass der Bestreikte mit dem Tarifkonflikt nichts zu tun habe und daher zu Unrecht mit Kampfmaßnahmen überzogen werde; der Unterstützungsstreik sei daher gar nicht auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in den 80er Jahren in zwei Fällen gegen die rechtliche Zulässigkeit von Unterstützungs- oder Sympathiestreiks entschieden, wobei es allerdings nur feststellte, Sympathiestreiks seien "in der Regel" rechtswidrig (BAG, Urteil vom 05.03.1985, 1 AZR 468/83; Urteil vom 12.01.1999, 1 AZR 219/86). Nunmehr lag ihm erneut ein solcher Fall zur Entscheidung vor.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall klagte ein Druckereiunternehmen gegen die Gewerkschaft ver.di auf Schadensersatz wegen eines von ihr organisierten Unterstützungsstreiks.
Das klagende Unternehmen druckt die Zeitung für ein zum selben Konzern gehörendes Verlagsunternehmen, erzielt jedoch auch einen Teil seiner Umsätze mit Druckaufträgen, die von anderen Auftraggebern vergeben werden.
Bei dem zum Konzern gehörenden Verlagsunternehmen führte ver.di einen Arbeitskampf mit dem Ziel, einen neuen Tarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen abzuschließen. Um dieser tariflichen Forderung im Redakteursbereich Nachdruck zu verschaffen, rief sie die Beschäftigten des Druckunternehmens zu einem befristeten Unterstützungsstreik auf. Daraufhin legten 20 Arbeitnehmer des Druckunternehmens für eine Nachtschicht die Arbeit nieder.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt, d.h. sie verurteilten ver.di zum Schadensersatz.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidungen auf und urteilte zugunsten der Gewerkschaft. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts war der Unterstützungsstreik rechtmäßig.
Zur Begründung heißt es, die ver.di habe ihn für geeignet und erforderlich zur Unterstützung ihres Hauptarbeitskampfs halten dürfen; zudem sei er unter Berücksichtigung der Rechtspositionen der Klägerin "nicht unangemessen" gewesen. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts der durch Art.9 Abs.3 Grundgesetz gewährleisteten Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften. Dieses Grundrecht schütze alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen. Es überlasse deshalb den Koalitionen die Wahl der Mittel, mit denen sie die Regelung von Arbeitsbedingungen durch Tarifverträge erreichen wollten. Zu diesen Mitteln gehöre auch der Unterstützungsstreik.
Die Zulässigkeit von Unterstützungsstreiks richte sich wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Solche Streiks seien daher nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs "offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen" seien. Da ein solcher Ausnahmefall hier nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht vorlag, erklärte es die streitige Arbeitskampfmaßnahme für rechtens und wies die Schadensersatzklage ab.
Fazit: Das Bundesarbeitsgericht hat - wohl mit Recht - das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der rechtlichen Beurteilung von Unterstützungsstreiks gegenüber seiner Rechtsprechung der 80er Jahre umgekehrt: Während es damals entschied, solche Streiks seien "in der Regel" unzulässig, hält es sie heute für in der Regel zulässig, falls sie nicht ausnahmsweise unverhältnismäßig sind. Eine grundlegende Veränderung der Arbeitskampfrechtsprechung zugunsten der Gewerkschaften liegt darin entgegen anders lautenden Kommentierungen dieses Urteils nicht.
Für die neuere Linie des Bundesarbeitsgerichts spricht, dass das bestreikte Einzelunternehmen auch in dem "Normalfall" eines rechtlich zulässigen Streiks zum Zwecke der Herbeiführung eines Verbandstarifvertrags keine Möglichkeit hat, durch ein indivuelles "Eingehen" auf die gewerkschaftliche Forderung dem Streik auszuweichen. So gesehen ist der Unterstützungsstreik nichts Besonderes. Und schließlich: Wäre er aus gewerkschaftlicher Sicht kein taugliches Mittel zur Beeinflussung der Verhandlungsführer auf der Arbeitgeberseite im eigentlichen Tarifkonflikt, dann würde ein solcher Streik wohl kaum geführt werden. Somit spricht die Vermutung dafür, dass er im Tarifkonflikt aus gewerkschaftlicher Sicht ein taugliches Kampfmittel ist, was nach allgemein anerkannten Grundsätzen des Arbeitskampfrechts seine Rechtmäßigkeit zur Folge hat (falls er nicht ausnahmsweise "unverhältnismäßig" ist).
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
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Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Berlin, 05.04.2012 Unkündbarkeit:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.02.2012, 7 Sa 2164/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
Hamburg, 12.03.2012 Provision:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.12.2011, 1 Sa 13 a/11
Hannover, 11.03.2012 Befristung:
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