Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/087 Verschärfung der Managerhaftung




Zur Diskussion um den Gesetzesentwurf zum VorstAG

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

25.05.2009. Die 16. Wahlperiode neigt sich dem Ende zu. Das derzeitige Gesetzgebungsverfahren zum "Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)" dürfte daher das letzte große Gesetzgebungsvorhaben der Großen Koalition vor der Wahl im September sein. Wie wir bereits berichteten (Arbeitsrecht aktuell 09/050 und Arbeitsrecht aktuell 09/065), wurde der Gesetzentwurf mittlerweile am 17.03.2009 durch die Fraktion der CDU/CSU und der SPD in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 16/12278). Bereits drei Tage später beriet der Bundestag in erster Lesung über den Gesetzentwurf (Plenarprotokoll 16/212). Dort wurde beschlossen, den Entwurf in sechs Ausschüssen unter Federführung des Rechtsausschusses weiter zu beraten.

Ruhig geworden ist es deshalb um den Gesetzesentwurf aber nicht. Ende März 2009 nämlich beriet erneut die Koalitions-Arbeitsgruppe "Managergehälter" unter Vorsitz der Fraktionsvize Wolfgang Bosbach (CDU) und Joachim Poß (SPD). Im Auftrag der Koalitionsspitzen sollte die Arbeitsgruppe, die bereits maßgeblich für den ursprünglichen Gesetzesentwurf verantwortlich war, über weitere Details der Managerhaftung verhandeln. Wie verschiedene Nachrichtenagenturen berichteten, kam die Union der SPD dabei weiter entgegen. Am 23.04.2009 teilten Bosbach und Poß gemeinsam die bisher vereinbarten Eckpunkte mit.

Danach sollen Manager künftig stärker mit ihrem eigenen Vermögen für Fehlentscheidungen haften. Angesetzt wird hierfür bei den Manager-Haftpflichtversicherungen. Mit diesen sog. "Directors-&-Officers"-Versicherungen ("D&O-Versicherungen") können sich Manager gegen Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Fehlentscheidungen absichern. In der Regel übernehmen die Unternehmen den Versicherungsabschluss und die Beitragszahlungen.

Bisher ist es möglich, den kompletten Schaden auf die Versicherung abzuwälzen. Zwar soll gemäß Ziff. 3.8 des Deutschen Corporate Governance Kodex "ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden", wenn eine Gesellschaft eine D&O-Versicherung abschließt. Dabei handelt es sich jedoch nur um eine unverbindliche Empfehlung.

Nach den jetzt bekannt gewordenen Plänen der Koalition soll sich dies ändern. Künftig sollen Manager für Fehlentscheidungen persönlich mit einem Selbstbehalt bzw. einer Selbstbeteiligung von bis zu einem Jahresgehalt haften. Nur ein darüber hinaus gehender Schaden soll weiter auf die Versicherungen abgewälzt werden können. Dahinter steht die Vermutung, dass jemand, der im Schadensfall persönlich haftet, sorgfältiger arbeitet.

Kritisch ist anzumerken, dass eine solche Regelung dem bisherigen deutschen Schadensersatzrecht fremd ist, da dieses am möglichst umfassenden Ausgleich eines Vermögensschadens orientiert ist und nicht an einer „Bestrafung“ des Schädigers. Und wenn es um den effektiven Ausgleich eines durch ein Managerverschulden verursachten Schadens geht, dürfte aus Sicht eines Geschädigten eine finanzstarke Versicherung als Ausgleichspflichtiger besser sein als ein (vielleicht mittlerweile vermögensloser) Manager.

Missfallen erregt derzeit auch die Tendenz von Unternehmensleitungen, ihren Führungsstil von kurzfristigen Parametern wie Börsenkursen zu Stichtagen - im Extremfall: den Quartalsergebnissen - abhängig zu machen. Hier möchte die Koalition Anreize für eine an langfristigen Erfolgen ausgerichtete Unternehmenspolitik setzen. Als Mittel zum Zweck hat sie die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile ("Boni") im Blick. Sie sollen künftig erst nach Vertragsende ausgezahlt werden dürfen.

Nachdem im Gesetzesentwurf bisher nur eine Karenzzeit für den Übergang von Vorstand zu Prüfungsausschuss vorgesehen ist, wird nun auch eine Karenzzeit für den Wechsel von Vorstand zu Aufsichtsrat für sinnvoll gehalten. Dieser soll künftig erst zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand möglich sein. Ausnahmen werden für Familienunternehmen erwogen, um die Generationennachfolge sicherzustellen. Ebenfalls angedacht wird eine Ausnahme für Fälle, in denen der Vorstand Hauptaktionär ist.

Wie sinnvoll solche „Auszeiten" sind, ist unter Fachleuten allerdings allerdings streitig. Der Gefahr, dass in dieser Zeit Fachwissen und Sachnähe verloren geht, steht die Gefahr gegenüber, dass der ehemalige Vorstand als Aufsichtsorgan eigene Fehler vertuschen könnte.

Schließlich soll die Zahl der möglichen Aufsichtsratmandate pro Person von bisher zehn "in Richtung fünf" reduziert werden. Offen ist bisher, ob dies nur für aktive Manager oder allgemein gilt.

Der ursprüngliche Wunsch der CDU, den Aktionären bzw. der Hauptversammlung verstärkte Mitbestimmungsmöglichkeiten bei der Vorstandsvergütung zu geben, ist in der Arbeitsgruppe zu einem Papiertiger verkümmert. Angedacht ist derzeit nur, dass die Hauptversammlung ein "Missfallensvotum" gegen die Vorstandsbezüge beschließen kann. Dieses Votum soll allerdings für den Aufsichtsrat unverbindlich sein.

Im Zuge der bisherigen Verhandlungen konnte über eine Reihe von Punkten keine Einigung erzielt werden. Forderungen der SPD wie insbesondere die Verpflichtung der Vorstände auf das Gemeinwohl, eine Beschränkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Vorstandsbezügen als Betriebsausgabe sowie eine Börsenumsatzsteuer fanden bislang keine Zustimmung des Koalitionspartners wie umgekehrt die Forderung der CDU, die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder generell zu reduzieren, bei der SPD auf keine Gegenliebe stieß.

Derzeit wird bereits an der Abfassung der beschlossenen Ergänzungen des Gesetzentwurfs gearbeitet. Die Ergänzungen sollen in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht und das Gesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.

Nähere Informationen finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 31. Dezember 2011

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10