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Arbeitsrecht aktuell: 12/028 Betriebsrat mit 33 Mitgliedern obsiegt im Streit um 16 Diensthandys




Die Ermessensentscheidung des Betriebsrats über Sachmittelausstattung darf das Arbeitsgericht nur begrenzt überprüfen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.11.2011, 16 TaBV 129/11

18.01.2012. Gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung "in erforderlichem Umfang" Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Da über Ausstattungswünsche des Betriebsrats bzw. deren "Erforderlichkeit" immer wieder gestritten wird, haben die Arbeitsgerichte hier einige Eckpunkte festgelegt, an denen sie sich bei Streitigkeiten über Sachmittel orientieren.

Zuerst die gute Nachricht für den Betriebsrat bzw. die schlechte Nachricht für den Arbeitgeber: Nicht der Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht, sondern der Betriebsrat hat zu prüfen und nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und daher vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.

Das ist aber erst der Anfang der rechtlichen Prüfung, denn nun kommt die gute Nachricht für den Arbeitgeber bzw. die schlechte Nachricht für den Betriebsrat: Diese Ermessensentscheidung darf der Betriebsrat nicht allein an seinen Bedürfnissen ausrichten, sondern er muss auch die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Vor allem muss er das Interesse an einer möglichst reibungslosen Betriebsratsarbeit gegen das Interesse des Arbeitgebers an einer Kostenbegrenzung abwägen.

Schließlich kontrollieren die Arbeitsgerichte, ob der Betriebsrat diese Vorgaben bei seiner Ermessensausübung beachtet hat. Das wiederum ist eher gute Nachricht für den Betriebsrat bzw. eher eine schlechte für den Arbeitgeber, jedenfalls wenn es um Streitigkeiten über Kommuikationsmittel geht wie z.B. Internetzugänge, E-Mail-Adressen oder Handys. Denn hier entscheiden die Gerichte letztlich meist für den Betriebsrat. Das zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) - Beschluss vom 18.11.2011, 16 TaBV 129/11.

In dem Streitfall ging es um eine Fluggesellschaft und deren Betriebsrat für das Bodenpersonal, der aus 33 Mitgliedern bestand und etwa 6.500 Arbeitnehmer vertrat. Die Fluggesellschaft stellte zwar dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Personalausschusses und dem Vorsitzenden des Arbeitszeitausschusses ein Mobiltelefon zur Verfügung, und weitere 13 Betriebsratsmitglieder hatten aus dienstlichen Gründen ohnehin ein Mobiltelefon.

Aber die anderen 16 Betriebsratsmitglieder hatten kein Handy, und das wollte der Betriebsrat ändern. Er verlangte vom Arbeitgeber Handys für die bis dahin handylosen Mitglieder, um deren Erreichbarkeit während Meetings und bei Ortsbegehungen sicherzustellen. Laut Einkaufsabteilung der Fluggesellschaft liegen die Kosten für ein Handy im Konzern bei etwa 22,00 EUR pro Monat. Der Betriebsrat geht konzernweit von 32.000 vorhandenen Handys aus, worau sich monatliche Kosten von 704.000,00 EUR errechnen. Die Fluggesellschaft beeindruckte das nicht: Ihrer Meinung nach waren die 16 Mobiltelefone für die bisher handylosen Betriebsratsmitgliede eben nicht erforderlich, und daher kam es auf den Umfang der Mehrkosten aus ihrer Sicht nicht an.

Das sah das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ebenso und wies den Antrag des Betriebsrats auf Überlassung von 16 Mobiltelefonen ab (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.02.2011, 11 BV 540/10 ). Dagegen entschied das Hessische LAG zugunsten des Betriebsrats. Denn das Arbeitsgericht hatte zu Unrecht seine Beurteilung der Erforderlichkeit der strittigen Handys an die Stelle des Ermessens des Betriebsrats gesetzt. Die beiden Leitsätze der LAG-Entscheidung lauten:

"1. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (BAG 14.7.2010 - 7 ABR 80/08 - AP Nr. 107 zu § 40 BetrVG 1972).

2. Durch das zur Verfügung Stellen von Mobiltelefonen wird die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die Kosten für 16 weitere Mobiltelefone in Höhe von insgesamt 352 € monatlich bei konzernweit 32.000 Mobiltelefonen mit einer monatlichen Belastung von 704.000 € für den Arbeitgeber als zumutbar erachtet hat."

Fazit: Der Betriebsrat hatte bei seiner Entscheidung, vom Arbeitgeber 16 Mobiltelefone zu verlangen, nicht nur seine Interessen an einer möglichst reibungslosen Betriebsratsarbeit berücksichtigt, sondern auch Kostengesichtspunkte. Allerdings hatte er die Mehrkosten angesichts der ohnehin erheblichen Telefonkosten als geringfügig und damit für den Arbeitgeber zumutbar erachtet. Und damit hielt er sich in den Grenzen seines Ermessens. Also war der Arbeitgeber an die Entscheidung des Betriebsrats gebunden und musste die streitigen Handys zur Verfügung stellen.

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Letzte Überarbeitung: 13. Februar 2012

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Berlin, 18.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
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