|
|
 |
Arbeitsrecht aktuell: 12/028 Betriebsrat mit 33 Mitgliedern obsiegt im Streit um 16 Diensthandys
|
 |

|
Die Ermessensentscheidung des Betriebsrats über Sachmittelausstattung darf das Arbeitsgericht nur begrenzt überprüfen
Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.11.2011, 16 TaBV 129/11
|
18.01.2012. Gemäß § 40 Abs.2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung "in erforderlichem Umfang" Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Da über Ausstattungswünsche des Betriebsrats bzw. deren "Erforderlichkeit" immer wieder gestritten wird, haben die Arbeitsgerichte hier einige Eckpunkte festgelegt, an denen sie sich bei Streitigkeiten über Sachmittel orientieren.
Zuerst die gute Nachricht für den Betriebsrat bzw. die schlechte Nachricht für den Arbeitgeber: Nicht der Arbeitgeber oder das Arbeitsgericht, sondern der Betriebsrat hat zu prüfen und nach seinem Ermessen zu entscheiden, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung seiner Aufgaben erforderlich und daher vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist.
Das ist aber erst der Anfang der rechtlichen Prüfung, denn nun kommt die gute Nachricht für den Arbeitgeber bzw. die schlechte Nachricht für den Betriebsrat: Diese Ermessensentscheidung darf der Betriebsrat nicht allein an seinen Bedürfnissen ausrichten, sondern er muss auch die betrieblichen Verhältnisse berücksichtigen. Vor allem muss er das Interesse an einer möglichst reibungslosen Betriebsratsarbeit gegen das Interesse des Arbeitgebers an einer Kostenbegrenzung abwägen.
Schließlich kontrollieren die Arbeitsgerichte, ob der Betriebsrat diese Vorgaben bei seiner Ermessensausübung beachtet hat. Das wiederum ist eher gute Nachricht für den Betriebsrat bzw. eher eine schlechte für den Arbeitgeber, jedenfalls wenn es um Streitigkeiten über Kommuikationsmittel geht wie z.B. Internetzugänge, E-Mail-Adressen oder Handys. Denn hier entscheiden die Gerichte letztlich meist für den Betriebsrat. Das zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) - Beschluss vom 18.11.2011, 16 TaBV 129/11.
In dem Streitfall ging es um eine Fluggesellschaft und deren Betriebsrat für das Bodenpersonal, der aus 33 Mitgliedern bestand und etwa 6.500 Arbeitnehmer vertrat. Die Fluggesellschaft stellte zwar dem Betriebsratsvorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Vorsitzenden des Personalausschusses und dem Vorsitzenden des Arbeitszeitausschusses ein Mobiltelefon zur Verfügung, und weitere 13 Betriebsratsmitglieder hatten aus dienstlichen Gründen ohnehin ein Mobiltelefon.
Aber die anderen 16 Betriebsratsmitglieder hatten kein Handy, und das wollte der Betriebsrat ändern. Er verlangte vom Arbeitgeber Handys für die bis dahin handylosen Mitglieder, um deren Erreichbarkeit während Meetings und bei Ortsbegehungen sicherzustellen. Laut Einkaufsabteilung der Fluggesellschaft liegen die Kosten für ein Handy im Konzern bei etwa 22,00 EUR pro Monat. Der Betriebsrat geht konzernweit von 32.000 vorhandenen Handys aus, worau sich monatliche Kosten von 704.000,00 EUR errechnen. Die Fluggesellschaft beeindruckte das nicht: Ihrer Meinung nach waren die 16 Mobiltelefone für die bisher handylosen Betriebsratsmitgliede eben nicht erforderlich, und daher kam es auf den Umfang der Mehrkosten aus ihrer Sicht nicht an.
Das sah das Arbeitsgericht Frankfurt am Main ebenso und wies den Antrag des Betriebsrats auf Überlassung von 16 Mobiltelefonen ab (Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03.02.2011, 11 BV 540/10 ). Dagegen entschied das Hessische LAG zugunsten des Betriebsrats. Denn das Arbeitsgericht hatte zu Unrecht seine Beurteilung der Erforderlichkeit der strittigen Handys an die Stelle des Ermessens des Betriebsrats gesetzt. Die beiden Leitsätze der LAG-Entscheidung lauten:
"1. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle der Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit eines verlangten Sachmittels ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat (BAG 14.7.2010 - 7 ABR 80/08 - AP Nr. 107 zu § 40 BetrVG 1972).
2. Durch das zur Verfügung Stellen von Mobiltelefonen wird die Erreichbarkeit der Betriebsratsmitglieder für die Beschäftigten und die Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern verbessert. Der Betriebsrat hat bei seiner Entscheidung auch dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers an einer Begrenzung der Kostentragungspflicht Rechnung getragen. Es hält sich im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die Kosten für 16 weitere Mobiltelefone in Höhe von insgesamt 352 € monatlich bei konzernweit 32.000 Mobiltelefonen mit einer monatlichen Belastung von 704.000 € für den Arbeitgeber als zumutbar erachtet hat."
Fazit: Der Betriebsrat hatte bei seiner Entscheidung, vom Arbeitgeber 16 Mobiltelefone zu verlangen, nicht nur seine Interessen an einer möglichst reibungslosen Betriebsratsarbeit berücksichtigt, sondern auch Kostengesichtspunkte. Allerdings hatte er die Mehrkosten angesichts der ohnehin erheblichen Telefonkosten als geringfügig und damit für den Arbeitgeber zumutbar erachtet. Und damit hielt er sich in den Grenzen seines Ermessens. Also war der Arbeitgeber an die Entscheidung des Betriebsrats gebunden und musste die streitigen Handys zur Verfügung stellen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne:
 |
Rechtsanwalt Benjamin Biere, Fachanwalt für Arbeitsrecht Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171, 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 – 710 330 04 Telefax: 069 – 710 330 05 E-Mail: frankfurt@hensche.de |
|
Sie möchten regelmäßig die neuesten Fachartikel unserer Kanzlei zum Arbeitsrecht,
Informationen zu Gesetzesänderungen und zu aktuellen Gerichtsurteilen erhalten?
Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter Arbeitsrecht!

Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00
Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg
und Stuttgart erreichen:
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de
Anfahrt
|
|
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96
Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de
Anfahrt
|
|

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
Letzte Überarbeitung: 13. Februar 2012
| © 1997 - 2012: |
| Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin |
| Lützowstraße 32, 10785 Berlin |
| Telefon: |
030 - 26 39 62 0 |
| Telefax: |
030 - 26 39 62 499 |
| E-mail: |
hensche@hensche.de |
|
 |
|
 |
 |
Arbeitsrecht aktuell: |
 |
|
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
|
|
 |
|