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Kündigung - LAG Berlin segnet betriebsbedingte Kündigung auch bei Einsatzmöglichkeit im Ausland ab
16.11.2011. Wenn Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießen, ist eine ordentliche bzw. fristgemäße Kündigung ohne sachlichen Grund nicht möglich. Ein solcher Sachgrund, der vor § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Bestand hat, ist z.B. eine Umstrukturierung oder eine Betriebsstillegung. Ist deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, ist der Arbeitgeber zur betriebsbedingten Kündigung berechtigt.
Allerdings muss der der Arbeitnehmer den (völligen) Wegfall von Einsatzmöglichkeiten vor Gericht belegen, wenn der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhebt. Wendet er z.B. vor Gericht ein, dass er in einem anderen Betrieb des Arbeitgebers weiterbeschäftigt werden könnte, muss der Arbeitgeber die Möglichkeit einer solchen Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort entkräften.
Dies gilt aber nicht, wenn der Arbeitnehmer im Ausland weiter beschäftigt werden könnte. Denn zu einer Weiterbeschäftigung im Ausland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, wenn er in Deutschland aus betriebsbedingten Gründen kündigt - so jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom Urteil vom 01.06.2011, 4 Sa 218/11).
- Betriebsbedingte Kündigung - auch bei Einsatzmöglichkeiten im Ausland?
- LAG Berlin-Brandenburg: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Betriebe in Deutschland
Betriebsbedingte Kündigung - auch bei Einsatzmöglichkeiten im Ausland?
Das KSchG schreibt vor, dass eine betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist, wenn der gekündigte Arbeitnehmer "an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann" (§ 1 Abs.2 Satz 2 Nr.1 b) KSchG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes könnte auch eine Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland einer Kündigung entgegenstehen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist allerdings der Meinung, dass es auf eine Beschäftsmöglichkeit in ausländischen Betrieben nicht ankommt. Denn deutsche Gerichte, so das Argument, können ausländischen Betrieben nicht das deutsche Arbeitsrecht aufzwingen (BAG, Urteil vom 26.03.2009, 2 AZR 883/07).
Gegen das BAG spricht aber, dass mit dem KSchG gar keine Beschäftigung im Ausland erzwungen werden soll, sondern es nur um die Frage geht, ob eine in Deutschland ausgesprochene Kündigung rechtens ist. Außerdem muss der Arbeitnehmer seine Behauptung, er könne im Ausland weiter eingesetzt werden, erst einmal konkret belegen.
LAG Berlin-Brandenburg: Das Kündigungsschutzgesetz gilt nur für Betriebe in Deutschland
Das LAG Berlin-Brandenburg folgte dem BAG und wies die Klage eines Airlines-Angestellten ab (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2011, 4 Sa 218/11). Sein Arbeitgeber, eine ungarische Airlines, hatte allen in Deutschland eingesetzten Arbeitnehmern gekündigt. Künftig sollten die in Deutschland anfallenden Arbeiten von Budapest aus erledigt werden und/oder unter Einsatz von deutschen Fremdfirmen.
Der gekündigte Arbeitnehmer meinte, die Airlines könnte ihn in Budapest weiter einsetzen. Diesem Argument folgte das LAG Berlin-Brandenburg nicht. Denn mit "Betrieb" meint das KSchG, so das LAG, nur in Deutschland gelegene Betriebe.
Damit hat das LAG Berlin-Brandenburg ebenso entschieden wie vor kurzem das LAG Hamburg in einem Parallelfall, der dieselbe ungarische Fluggesellschaft betraf (LAG Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11 - wir berichteten in Arbeitsrecht aktuell: 11/186 LAG Hamburg - Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland). Anderer Meinung war allerdings vor einigen Monaten eine andere Kammer des LAG Hamburg, die einem Angestellten der ungarischen Airlines recht gab (LAG Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, 1 Sa 2/11).
Fazit: Das hier besprochene Urteil des LAG Berlin-Brandenburg liegt derzeit beim BAG (AZ: 2 AZR 551/11). Ob das BAG seine bisherige Rechtsprechung ändern wird, ist offen. Immerhin hat das BAG vor kurzem geurteilt, dass eine Betriebsverlagerung ins Ausland ein Betriebsübergang im Sinne von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein kann (BAG, Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 37/10).
Wenn aber ausländischen Betriebserwerbern die Überleitung der deutschen Arbeitsverhältnisse infolge eines Betriebsübergangs zugemutet wird, wieso sollte dann das KSchG vor der Landesgrenze halt machen? Arbeitnehmer, die betriebsbedingt gekündigt werden, sollten bei Einsatzmöglichkeiten im Ausland eine Kündigungsschutzklage von einem Rechtsanwalt prüfen lassen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.06.2011, 4 Sa 218/11
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Webseite)
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
- Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 22.03.2011, 1 Sa 2/11
- Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, 8 AZR 37/10
- Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsstilllegung, Betriebsschließung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
- Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
- Arbeitsrecht aktuell: 13/258 Betriebsbedingte Kündigung oder Weiterbeschäftigung im Ausland?
- Arbeitsrecht aktuell: 11/186 LAG Hamburg - Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit im Ausland
- Arbeitsrecht aktuell: 11/131 Betriebsverlagerung ins Ausland als Betriebsübergang
- Arbeitsrecht aktuell: 10/007 Betriebsverlagerung ins Ausland
Letzte Überarbeitung: 28. März 2018
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