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Arbeitsrecht aktuell: 10/007 Betriebsverlagerung ins Ausland




Landesarbeitsgericht bejaht Betriebsübergang

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009, 11 Sa 40/09

12.01.2010. Wenn ein Unternehmen seine Produktion ins Ausland verlagert, liegt in der Regel kein Betriebsübergang vor, da die Fortführung der bis dahin bestehenden "wirtschaftlichen Einheit" aufgrund der großen räumlichen Distanz meist nicht möglich ist. In der Regel werden nämlich nur wenige oder gar keine der ehemaligen Arbeitnehmer den Umzug des Betriebs mitmachen, d.h. ins Ausland gehen, um dort weiter zu arbeiten. Dann kommt es nicht zu einem Betriebsübergang, sondern zu einer Betriebsstilllegung, d.h. zur endgültigen Auflösung der bisherigen Arbeits- und Produktionsabläufe.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Entfernung zwischen dem alten und dem neuen, im Ausland gelegenen Betrieb nicht sehr groß ist. Dann schließt auch eine eine Produktionsverlagerung ins Ausland einen Betriebsübergang nicht aus: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.09.2009, 11 Sa 40/09

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Betriebsübergang vs. Betriebsstilllegung

Wenn ein Betrieb übertragen wird, gehen die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten automatisch gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Erwerber über, wenn es sich bei der Übertragung um einen Betriebs(teil)übergang handelt. Diese Rechtsfolge darf von dem Betriebserwerber nicht umgangen werden. Kündigungen wegen des Betriebsübergangs sind deshalb gemäß § 613a Abs. 4 BGB ebenfalls unwirksam.

Verlagert der Arbeitgeber allerdings die Produktion an einen anderen Ort und nimmt in diesem Zusammenhang Entlassungen vor, ist oft umstritten, ob überhaupt ein Betriebsübergang vorliegt, bei dem die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten geschützt sind, oder ob es sich nicht um eine Betriebsstilllegung handelt, bei der Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen erfolgen dürfen. Wenn eine Betriebsstilllegung vorliegt, ist ein Betriebsübergang jedenfalls ausgeschlossen.

Wenn ein Arbeitnehmer bei einer Produktionsverlagerung betriebsbedingt gekündigt wird, bleibt ihm deshalb nur das Argument, es läge gar keine Betriebsstilllegung vor, sondern ein Betriebs(teil)übergang. Klagt der Arbeitnehmer auf Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber weiter besteht, muss er darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen eines Betriebsübergangs vorliegen. Klagt er dagegen gegen die Kündigung durch den alten Arbeitgeber, muss der verklagte Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Kündigung gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sozial gerechtfertigt ist, weil eine Betriebsstilllegung und kein Betriebsübergang vorliegt. Ausreichend ist dann, wenn der Arbeitnehmer greifbare Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang vorbringt, um die Darlegung des Arbeitgebers zu entkräften.

Problematisch ist, ob dies auch dann gilt, wenn die vom Arbeitgeber behauptete Betriebsstilllegung mit einer Produktionsverlagerung ins Ausland einhergeht. Mit dieser Frage befasst sich die vorliegende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg vom 17.09.2009 (11 Sa 40/09).

Der Fall des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg: Betrieb verlagert Produktion in die Schweiz

Ein international tätiges Unternehmen hatte ein Tochterunternehmen in Deutschland und ein Tochterunternehmen in der Schweiz. Der klagende Arbeitnehmer, ein Vertriebsmitarbeiter, der von einem Heimbüro aus arbeitete, war bei dem deutschen Tochterunternehmen beschäftigt. Ende 2008 entschloss sich das deutsche Tochterunternehmen auf Weisung der Muttergesellschaft, einen Teil des Betriebs, der Klappenventile für die Pharmaindustrie produzierte und vertrieb, mit 22 Mitarbeitern (darunter der klagende Vertriebsmitarbeiter) in Deutschland aufzugeben.

Den 22 Beschäftigten wurde daraufhin gekündigt und die für die Produktion bzw. Montage benutzen Anlagen, Maschinen und Werkzeuge zu dem Schweizer Tochterunternehmen verbracht. Laufenden Projekte wurden der Schweizer Gesellschaft übertragen und Kunden und Lieferanten darüber informiert, dass sämtliche Geschäftsaktivitäten ab 01.10.2009 in der Schweiz fortgeführt würden. Von den 22 gekündigten Beschäftigten erhielten elf, darunter auch der klagende Vertriebsmitarbeiter, von dem Schweizer Tochterunternehmen ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Der Vertriebsmitarbeiter lehnte das Angebot jedoch ab und erhob Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Freiburg wies seine Klage ab (Urteil vom 13.03.2009, 14 Ca 520/08).

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Betriebsübergang auch bei Produktionsverlagerung ins grenznahe Ausland

Das LAG gab dem Vertriebsmitarbeiter recht. Denn seiner Ansicht nach hatte der klagende Arbeitnehmer genug Anhaltspunkte für einen Betriebsübergang dargelegt, die von der Arbeitgeberin nicht entkräftet werden konnten.

Dies gilt auch bei einer Betriebsverlagerung ins Ausland, so das LAG. Auch hier gelte § 613a BGB. Entscheidend ist nach Auffassung des LAG, ob der Vortrag des Arbeitnehmers es möglich erscheinen lässt, dass ein Betriebsübergang vorliegt. Dies bejaht das LAG im vorliegenden Fall, wobei es berücksichtigt, dass alter und neuer Betrieb grenznah und nur wenige Kilometer voneinander entfernt lagen. Außerdem ist der Vertriebsmitarbeiter, da er von einem Home Office aus arbeitet, von der Firmenverlagerung praktisch kaum betroffen, so das LAG weiter.

Dass dem Schweizer Unternehmen durch die Übertragung der (deutschen) Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten deutsches Arbeitsrecht aufgezwungen werde, ließ das LAG als Einwand nicht gelten. Denn auch im Schweizer Gesetzesrecht gebe es eine § 613a BGB vergleichbare Regelung, so das LAG.

Fazit: Auch wenn ein Betrieb seine Produktion ins Ausland verlagert, kann also ein Betriebsübergang vorliegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Entfernung zwischen neuem und altem Betrieb nicht zu groß ist.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2010

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