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Urteile zum Arbeitsrecht: 9 TaBV 329/08
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| Schlagworte: |
Betriebsrat, Betriebsrat: Schulung |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Düsseldorf |
| Aktenzeichen: |
9 TaBV 329/08 |
| Typ: |
Beschluss |
| Entscheidungsdatum: |
06.02.2009 |
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| Leitsätze: |
1. Auch die Teilnahme einer stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats an einer Schulungsveranstaltung zum Thema "Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung kann für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sein.
2. Grundsätzlich kommt es für die Beurteilung der Erforderlichkeit darauf an, ob der Betriebsrat aus der Sicht eines vernünftigen Dritten unter den zur Zeit der Beschlussfassung gegebenen Umständen die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung für erforderlich halten durfte (BAG EzB BetrVG § 37 Nr. 158). Beurteilt der Betriebsrat die Erforderlichkeit nach den zu diesem Zeitpunkt gegebenen Umständen fehlerhaft, treten aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die die Teilnahme des Betriebsratsmitglieds an der Schulungsveranstaltung nunmehr erforderlich machen, ist entscheidend, dass die Teilnahme zur Zeit der Schulungsveranstaltung erforderlich war. |
| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Düsseldorf |
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| Tenor |
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Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2008 – 2 BV 79/08 – wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Beteiligte zu 3) von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten für ihre Teilnahme an dem Seminar der ver.di b+b Tagung „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung – Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV Unterstützung“ vom 18.02. bis 20.02.2008 in H. in Höhe von 556,40 EUR sowie der Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 182,72 EUR freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 2) zugelassen. Für den Antragsteller und die Beteiligte zu 3) wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. |
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Gründe
I. |
| 1 |
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) (im Beschluss des Arbeitsgerichts als Antragsgegner bezeichnet) verpflichtet ist, die Beteiligte zu 3) (im Beschluss des Arbeitsgerichts als Beteiligte zu 1) bezeichnet) von der Verpflichtung zur Zahlung der Kosten für ihre Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zum Thema „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung – Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV-Unterstützung“ freizustellen. |
| 2 |
Die Beteiligte zu 2) (Arbeitgeberin) betreibt bundesweit ein Drogerieunternehmen. Der Antragsteller ist der für 27 Verkaufsstellen in Neuss und Düsseldorf am 28.03.2007 gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 3) ist dessen Vorsitzende. |
| 3 |
Die Beteiligte zu 3) und die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats, Frau W., nahmen vom 18.02. bis 20.02.2008 an dem von der ver.di b+b veranstalteten Seminar „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung“ teil. Auf die Einzelheiten der Seminarausschreibung einschließlich des Seminarplans wird Bezug genommen (Bl. 11 und 12 d. A.). |
| 4 |
Der Betriebsrat beschloss am 27.11.2007, dass Frau L., Frau W. und die Beteiligte zu 3) an dem Seminar teilnehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren Frau L. Schriftführerin des Betriebsrats und Frau W. deren Stellvertreterin. Zu einem späteren Zeitpunkt legte Frau L. ihr Betriebsratsamt zum 01.01.2008 nieder und Frau W. wurde zur Schriftführerin, die Beteiligte zu 3) zur stellvertretenden Schriftführerin bestimmt. |
| 5 |
Mit Schreiben vom 02.01.2008 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, die Seminarteilnahme sei nur für die Schriftführerin Frau W. genehmigt. Verpflegungskosten übernehme sie nicht. Insoweit werde eine Auslöse nach den betrieblichen Spesensätzen gewährt. Diese betrage bei Abwesenheit von 10 bis 14 Stunden 6,00 €, von 14 bis 24 Stunden 12,00 € und bei Abwesenheit je vollen Tag 24 Stunden 24,00 €. |
| 6 |
Mit Schreiben vom 14.03.2008 teilte die ver.di b+b dem Betriebsrat mit, die Seminargebühr betrage pro Teilnehmerin 556,40 € und die Übernachtungs- und Verpflegungskosten betrügen jeweils 202,50 €. Der Betriebsrat wurde zugleich gebeten, die Schulungskosten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen. Aus einer Rechnung der ver.di b+b an die Beteiligte zu 3) vom 05.02.2008 ergibt sich, dass sich die Seminargebühr aus einem Nettobetrag von 520,00 € sowie 7 % Mehrwertsteuer zusammensetzt. In einer Rechnung der ver.di b+b an die Beteiligte zu 2) vom 20.02.2008 sind die Übernachtungs- und Verpflegungskosten aufgeschlüsselt. Danach beträgt der Gesamtpreis für zwei Übernachtungen 100,00 € und der für Verpflegung 70,16 €. Hinzugerechnet wird die Mehrwertsteuer von 19 %. Mit Schreiben vom 29.02.2008 teilte die ver.di b+b der Beteiligten zu 3) mit, sie sei gegenüber der Bildungsstätte/dem Seminarhotel mit einem Betrag von 202,50 € in Vorlage gebeten und bat um Überweisung dieses Betrages auf ihr Konto. |
| 7 |
Im vorliegenden Beschlussverfahren haben sich der Betriebsrat und die Arbeitgeberin durch Teilvergleich vom 13.08.2008 geeinigt, dass die Arbeitgeberin Frau W. von den Seminarkosten und den Übernachtungskosten in Höhe von einerseits 556,40 € und andererseits 202,50 € freistellt. |
| 8 |
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, |
| 9 |
die Beteiligte zu 3) von der Verpflichtung zur Zahlung der Schulungskosten für ihre Teilnahme an dem Seminar der ver.di b+b Tagung „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung – Die ordnungsgemäße Sitzungsniederschrift mit EDV Unterstützung“ vom 18.02.2008 in H. in Höhe von 556,40 € sowie der Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 202,50 € freizustellen. |
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Die Arbeitgeberin hat beantragt, |
| 11 |
den Antrag zurückzuweisen. |
| 12 |
Sie hat die Auffassung vertreten, jedenfalls für die Stellvertreterin der Schriftführerin und sonstige Betriebsratsmitglieder sei die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht erforderlich. |
| 13 |
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 15.09.2008, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, dem Antrag stattgegeben. |
| 14 |
Gegen den ihr am 25.09.2008 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin mit einem am 16.10.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 24.10.2008 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. |
| 15 |
Der Betriebsrat hat im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer erklärt, er akzeptiere, dass die Arbeitgeberin anstelle der in Rechnung gestellten Verpflegungskosten die Auslöse nach den von ihr mitgeteilten betrieblichen Spesensätzen zahlt. |
| 16 |
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die Teilnahme der Beteiligten zu 3) an dem Seminar sei nicht erforderlich gewesen, da sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats nicht stellvertretende Schriftführerin gewesen sei. Da Vertretungsfälle für die Schriftführerin Frau W. zeitlich denkbar gering seien, ändere der Umstand, dass die Beteiligte zu 3) nunmehr stellvertretende Schriftführerin sei, aber auch nichts daran, dass ihre Teilnahme an dem Spezialseminar nicht erforderlich gewesen sei. |
| 17 |
Die Arbeitgeberin beantragt, |
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.09.2008 – 2 BV 79/08 – abzuändern und den Antrag zurückzuweisen. |
| 19 |
Der Betriebsrat beantragt, |
| 20 |
die Beschwerde zurückzuweisen. |
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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
II |
| 22 |
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 87 Abs. 1, Abs. 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO), jedoch überwiegend unbegründet. Sie ist lediglich hinsichtlich eines Teils der vom Arbeitsgericht zuerkannten Verpflegungskosten begründet. |
| 23 |
1. Der Antrag ist zulässig. |
| 24 |
Für den im Beschlussverfahren geltend zu machenden Freistellungsanspruch nach § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist der Betriebsrat antragsberechtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG zählen zu den Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats auch die Schulungskosten seiner Mitglieder (BAG vom 28.06.1995, AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972). |
| 25 |
Die Beteiligte zu 3) war im vorliegenden Beschlussverfahren gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen (BAG vom 15.01.1992, AP Nr. 41 zu § 40 BetrVG 1972). Sie ist zum Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer unentschuldigt nicht erschienen. Damit ist der Pflicht zu ihrer Anhörung genügt (§ 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG). |
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2. Der Antrag ist im Wesentlichen begründet. |
| 27 |
a) Der Arbeitgeber hat nach § 40 Abs. 1 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das dort vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dabei setzt die Pflicht zur Kostentragung einen wirksamen Entsendebeschluss des Betriebsrats voraus (BAG vom 08.03.2000, AP Nr. 68 zu § 40 BetrVG 1972). |
| 28 |
Nach der Rechtsprechung des BAG ist die Vermittlung von Kenntnissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn diese unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in nahe Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu bedarf es der Darlegung eines aktuellen oder absehbaren betrieblichen oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern wird auf eine nähere Darlegung der Schulungsbedürftigkeit verzichtet, wenn es sich um die Vermittlung von Grundkenntnissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht und für den Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung handelt (BAG vom 19.07.1995, AP Nr. 110 zu § 37 BetrVG 1972). |
| 29 |
Bei seiner Beschlussfassung hat der Betriebsrat die Frage der Erforderlichkeit nicht nach seinem subjektiven Ermessen zu beantworten; vielmehr muss er sich auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten stellen, der die Interessen des Betriebes einerseits und die des Betriebsrats und der Arbeitnehmerschaft andererseits gegeneinander abzuwägen hat. Entscheidend ist dabei nach der Rechtsprechung des BAG der Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats; unerheblich ist, ob aus späterer Sicht rückblickend betrachtet die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung im streng objektiven Sinn erforderlich war. Die gerichtliche Kontrolle muss sich somit darauf beschränken, ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung gegebenen Umständen ebenfalls eine derartige Entscheidung getroffen hätte (BAG vom 10.11.1993, EzB BetrVG § 37 Nr. 158). |
| 30 |
b) Die Beteiligte zu 3) hat aufgrund eines wirksamen Entsendebeschlusses an der Schulungsveranstaltung „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung“ vom 18.02. bis 20.02.2008 teilgenommen. Die ihr durch die Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse waren auch für die Betriebsratsarbeit erforderlich. |
| 31 |
Der Betriebsrat hat den Beschluss am 27.11.2007 gefasst. In der Einladung für die Betriebsratssitzung am 27.11.2007 ist die Beschlussfassung über die Teilnahme u.a. der Beteiligten zu 3) als Tagesordnungspunkt 8) vorgesehen. Von der Arbeitgeberin wird auch, jedenfalls im Beschwerdeverfahren, nicht mehr bestritten, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats erfolgt ist, bevor die Schulungsveranstaltung stattgefunden hat. |
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Es handelte sich nicht um eine Schulungsveranstaltung, in der Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsrechts oder allgemeinen Arbeitsrechts vermittelt wurden. Vielmehr hatte sie spezielle Fragen zur Protokollführung bei Verhandlungen im Betriebsrat mit Hilfe der Textverarbeitung zum Thema und war nach dem Inhalt der Seminarausschreibung auch nur für Schriftführer und Schriftführerinnen von Betriebs- und Personalräten vorgesehen. Es bedurfte somit im vorliegenden Beschlussverfahren seitens des Betriebsrats der Darlegung, dass unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat ein Schulungsbedarf für die Beteiligte zu 3) bestand. Hierzu hat dieser ausreichend vorgetragen. Die Erforderlichkeit der Schulung für die Arbeit des Betriebsrats ist zu bejahen, denn die Beteiligte zu 3) wurde vor ihrer Teilnahme an der Schulungsveranstaltung zur stellvertretenden Schriftführerin des Betriebsrats bestellt. Auch in Bezug auf ihre Person bestand ein entsprechender Schulungsbedarf. |
| 33 |
Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist über jede Verhandlung des Betriebsrats eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Haben der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, ist dem Arbeitgeber oder dem Beauftragten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. In diesem Fall gelangt das Sitzungsprotokoll somit auch an Personen oder Stellen, die nicht dem Betriebsrat angehören. Darüber hinaus kann das Sitzungsprotokoll in Rechtsstreitigkeiten Beweismittel für die Beschlussfassung des Betriebsrats sein (§ 416 ZPO). Ein den Verlauf der Betriebsratsverhandlungen richtig und vollständig wiedergebendes Sitzungsprotokoll ist deshalb für die Arbeit des Betriebsrats von erheblicher Bedeutung, insbesondere dann, wenn Vorhaben des Arbeitgebers verhandelt werden, die den Bestand oder den Inhalt von Arbeitsverhältnissen der Betriebsangehörigen betreffen, sei es Kündigungen, sei es Versetzungen, sei es Betriebsänderungen. In solchen Fällen wird ein verantwortungsvoller Betriebsrat sich nicht damit begnügen, in die Niederschrift den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, aufzunehmen, sondern er wird auch den Verlauf der Diskussion im Betriebsrat wiedergeben. |
| 34 |
Hat der Betriebsrat einen Schriftführer gewählt, obliegt es diesem, die Niederschrift zu fertigen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Niederschrift vom Vorsitzenden des Betriebsrats und einem weiteren Betriebsratsmitglied zu unterzeichnen. Wurde ein Schriftführer bestellt, hat dieser die Niederschrift neben dem Vorsitzenden zu unterzeichnen (Fitting-Engels-Schmidt, Betriebsverfassungsgesetz, 23. Aufl., § 34 Rdn. 19; Richardi-Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 10. Aufl., § 34 Rdn. 9). Der Schriftführer fertigt also nicht nur das Sitzungsprotokoll, sondern übernimmt mit seiner Unterschrift – neben dem Betriebsratsvorsitzenden – auch die Verantwortung für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit. Er übt mithin eine Spezialfunktion für den Betriebsrat aus. Besitzt er nicht die notwendigen Kenntnisse, um seine Aufgabe sach- und fachgerecht erfüllen zu können, ist seine Teilnahme an einer die entsprechenden Kenntnisse vermittelnden Schulungsveranstaltung daher im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich. |
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Nichts anderes gilt für den Vertreter des Schriftführers. Auch dieser muss die notwendigen Kenntnisse besitzen, um die Sitzungsniederschrift ordnungsgemäß fertigen zu können. Dabei kann es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht darauf ankommen, in welchem zeitlichen Umfang der Schriftführer voraussichtlich an der Teilnahme an Betriebsratssitzungen verhindert sein wird. Denn eine solche Prognose würde außer Acht lassen, dass der Schriftführer auch unvorhergesehen, insbesondere wegen nicht prognostizierbarer Erkrankungen ausfallen kann. Auch in einem solchen Fall muss eine ordnungsgemäße Niederschrift über die Verhandlungen des Betriebsrats gefertigt werden. Der Umstand, dass die Beteiligte zu 3) lediglich stellvertretende Schriftführerin des Betriebsrats ist, steht der Erforderlichkeit ihrer Teilnahme an der Schulungsveranstaltung somit nicht entgegen. Da nicht ersichtlich ist, dass die Beteiligte zu 3) die Kenntnisse bereits besaß, die in dem Seminar vermittelt wurden, und die Beteiligte zu 2) dies auch nicht behauptet hat, ist mithin der Schulungsbedarf auch für die Beteiligte zu 3) zu bejahen. |
| 36 |
Zwar trifft es zu, dass die Beteiligte zu 3) zu dem Zeitpunkt, als der Betriebsrat den Entsendebeschluss gefasst hat, nicht stellvertretende Schriftführerin war und zu diesem Zeitpunkt dem Betriebsrat auch noch nicht bekannt war, dass die Schriftführerin Frau L. ihr Betriebsratsamt niederlegen und die Beteiligte zu 3) zur stellvertretenden Schriftführerin gewählt würde. Tatsächlich hat der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung die Entsendung der Beteiligten zu 3) für erforderlich gehalten, weil sie Vorsitzende des Betriebsrats ist. Dem Vorsitzenden des Betriebsrats obliegt nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Unterzeichnung der Verhandlungsniederschrift. Da das Seminar „Protokollführung mit Hilfe der Textverarbeitung“ jedoch für Schriftführer und Schriftführerinnen angeboten und nach dem Seminarplan u.a. geübt wurde, wie ein Protokoll angefertigt wird, Fragen der Arbeit mit dem PC behandelt wurden und breiten Raum die Erstellung und Nutzung von Vorlagen eingenommen hat, war die Teilnahme der Beteiligten zu 3) in ihrer Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzende jedenfalls an diesen Teilen der Veranstaltung nicht erforderlich. Eine für die Arbeit des Betriebsrats nur teilweise erforderliche Schulung berechtigt aber allenfalls zum zeitweisen Besuch der Schulungsveranstaltung (BAG vom 28.05.1976, AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972). |
| 37 |
Es kann indessen nicht darauf ankommen, dass die Beteiligte zu 3) zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats noch nicht dessen stellvertretende Schriftführerin war, sie diese Funktion vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt übernommen hat und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dem Betriebsrat auch noch nicht bekannt war, dass sie zur stellvertretenden Schriftführerin gewählt würde. Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Tatsächlich hat die Veranstaltung solche Kenntnisse vermittelt. Tatsächlich hat der Betriebsrat die Teilnahme der Beteiligten zu 3) auch vor Durchführung der Veranstaltung beschlossen. |
| 38 |
Die Frage der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat bei seiner Beschlussfassung zwar fehlerhaft beurteilt. Den Beurteilungsspielraum, der dem Betriebsrat einzuräumen ist, wenn er prüft, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich ist, hat er daher zum Zeitpunkt der Beschlussfassung überschritten. Der Fehler wirkt sich aber auf die Erforderlichkeit der Schulungsmaßnahme nicht aus. Eine erneute Beschlussfassung des Betriebsrats zu verlangen, wäre reine Förmelei. Die Zubilligung eines Beurteilungsspielraums bei der Beschlussfassung über die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Betriebsrat die Beurteilung auf der Grundlage einer Prognose vorzunehmen hat. Später eintretende Entwicklungen und Veränderungen sollen ihm nicht rückblickend entgegengehalten werden, wenn sie zur Zeit der Beschlussfassung nicht von ihm vorhergesehen werden konnten. Treten dagegen vor dem Beginn der Schulungsveranstaltung Umstände ein, die dazu führen, dass die ursprünglich nicht vorliegende Erforderlichkeit nunmehr vorliegt, bedarf es eines solchen Schutzes nicht. |
| 39 |
Würde in einem solchen Fall der Schulungsbedarf verneint, weil er zur Zeit der Beschlussfassung nicht vorhanden war, hätte dies auch Konsequenzen für den umgekehrten Fall, dass der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds zur Zeit seiner Beschlussfassung für erforderlich halten durfte, die Erforderlichkeit aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung wegfällt. Hätte etwa das Betriebsratsmitglied Frau L. nach der Beschlussfassung des Betriebsrats, aber vor Beginn der Schulungsveranstaltung lediglich ihre Funktion als Schriftführerin niedergelegt, hätte sie – wenn es auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung ankäme – an der Schulungsveranstaltung teilnehmen dürfen, obwohl die ihr dort vermittelten Kenntnisse für die Arbeit des Betriebsrats nicht mehr erforderlich waren. Dieses Ergebnis kann nicht zutreffen. Für den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass die Erforderlichkeit der Teilnahme der Beteiligten zu 3) an der Schulungsveranstaltung zu bejahen ist, auch wenn zur Zeit der Beschlussfassung die die Erforderlichkeit begründenden Umstände für den Betriebsrat noch nicht vorhersehbar waren. |
| 40 |
c) Die Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beteiligte zu 3) von den Kosten des Seminars in Höhe von 556,40 € sowie von Übernachtungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 182,72 € freizustellen. |
| 41 |
Werden die Seminargebühren als Pauschalpreis in Rechnung gestellt, genügen nach der Rechtsprechung des BAG die Angabe des vereinbarten Betrages und der Hinweis auf die Pauschalierung (BAG vom 30.03.1994, AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972). Aus der vom Betriebsrat vorgelegten Seminarausschreibung ergibt sich, dass der Schulungsveranstalter die Seminargebühr in Höhe von 520,00 € pauschal in Rechnung gestellt hat. Zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 7 % betragen die Seminargebühren somit 556,40 €. Eine Aufschlüsselung, weil es sich bei der ver.di b+b um einen gewerkschaftlichen Veranstalter handelt, ist nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des BAG kommt eine Aufschlüsselung pauschaler Schulungsgebühren dann, wenn sich ein in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins geführter gewerkschaftlicher Schulungsveranstalter auf die Durchführung betriebsverfassungsrechtlicher Schulungen beschränkt, erst bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Gegnerfinanzierung in Betracht (BAG vom 17.06.1998, AP Nr. 62 zu § 40 BetrVG 1972). Aus der Seminarausschreibung ergibt sich, dass die ver.di Bildung + Beratung als gemeinnützige GmbH firmiert. Tatsachen, dass dieser Seminarveranstalter auch gewerkschaftliche Schulungen durchführt oder Anhaltspunkte dafür, dass die Kostentragungspflicht zur indirekten Gegnerfinanzierung führen würde, hat die Beteiligte zu 2) nicht vorgetragen. |
| 42 |
Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten hat der Betriebsrat durch Vorlage der Rechnung vom 20.02.2008 aufgeschlüsselt. Danach hat die Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 3) von Übernachtungskosten in Höhe von 100,00 € für zwei Übernachtungen freizustellen. Verpflegungskosten kann die Beteiligte zu 3) in Höhe von 48,00 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist eine im Betrieb bestehende, zumutbare allgemeine Reisekostenregelung für Betriebsratsmitglieder anlässlich der Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG verbindlich, wenn die Übernachtungs- und Verpflegungskosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können. In diesem Fall wird der sich aus § 40 Abs. 1 BetrVG ergebende Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats für die Reisekosten des Betriebsratsmitglieds der Höhe nach durch die Reisekostenregelung begrenzt (BAG vom 28.03.2007, AP Nr. 89 zu § 40 BetrVG 1972). Da der Betriebsrat in dem Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer erklärt hat, er akzeptiere die betrieblichen Spesensätze, sind nunmehr diese dem Freistellungsanspruch zugrunde zu legen. Andererseits bedarf es danach nicht mehr des Abzugs einer Haushaltsersparnis und der Kosten der allgemeinen Lebensführung von der von der Bildungsstätte in Rechnung gestellten Verpflegungspauschale. |
| 43 |
Hinzuzurechnen ist den Übernachtungs- und Verpflegungskosten die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %. Soweit das Arbeitsgericht der Beteiligten zu 2) aufgegeben hat, die Beteiligte zu 3) von der Verpflichtung zur Zahlung von Verpflegungskosten in Höhe von 70,16 € freizustellen, ist die Beschwerde mithin in Höhe eines Teilbetrages von 22,16 € begründet. |
| 44 |
3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Beteiligte zu 2) beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. |
| 45 |
Für den Betriebsrat und die Beteiligte zu 3) war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen. Ein gesetzlicher Zulassungsgrund liegt insoweit nicht vor. |
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Heinlein Raeder Specht |
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Letzte Überarbeitung: 6. April 2009
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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