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Urteile zum Arbeitsrecht: 2 AZR 21/07
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| Schlagworte: |
Kündigungsfrist,Tarifvertrag |
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| Gericht: |
Bundesarbeitsgericht |
| Aktenzeichen: |
2 AZR 21/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
23.04.2008 |
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| Leitsätze: |
Nach § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB sind tarifvertragliche Regelungen zulässig, die für Kleinbetriebe einheitliche Kündigungsfristen und Kündigungstermine ohne Staffelung nach Betriebszugehörigkeit und Alter vorsehen.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Bamberg
Landesarbeitsgericht Nürnberg |
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Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
vom 5. Dezember 2006 - 6 Sa 450/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten noch über den Zeitpunkt der Beendigung
ihres Arbeitsverhältnisses und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit
einer einzelvertraglich vereinbarten tariflichen Regelung von Kündigungsfristen.
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| 2 |
Der über 50jährige Kläger stand seit 1975 in einem Arbeitsverhältnis
zur Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin. Die Beklagte betrieb ein Autohaus
und beschäftigte weniger als 20 Arbeitnehmer. Als Kraftfahrzeug-Mechaniker
erhielt der Kläger eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt 2.700,00
Euro. |
| 3 |
Auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Manteltarifvertrag
für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes
in Bayern in der Fassung vom 5. April 2004 Anwendung. Soweit von Interesse
enthält der Tarifvertrag folgende Regelungen:
“3. Kündigung
3.1. Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während der ersten 3 Monate
einer Beschäftigung 2 Wochen, während des vierten bis sechsten Beschäftigungsmonats
4 Wochen, jeweils zum Schluss des Kalendermonats.
3.2. Nach 6 Monaten beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 6 Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats.
3.3. In Betrieben/Betriebsstätten mit in der Regel mindestens 20 Arbeitnehmern
(ohne Auszubildende und mithelfende Familienangehörige) beträgt die Frist
für eine Kündigung durch den Arbeitgeber bei einer Betriebszugehörigkeit
von
5 Jahren 2 Monate,
8 Jahren 3 Monate,
10 Jahren 4 Monate,
12 Jahren 5 Monate,
15 Jahren 6 Monate,
20 Jahren 7 Monate,
jeweils zum Ende des Kalendermonats. Auch in Betrieben/Betriebsstätten
mit in der Regel weniger als 20 Arbeitnehmern können längere Kündigungsfristen
vereinbart werden.
…”
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| 4 |
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben
vom 14. November 2005 zum 31. Dezember 2005 wegen Schließung des Betriebs.
Zwischen den Parteien steht nicht mehr im Streit, dass diese Kündigung das
Arbeitsverhältnis beendet hat, sondern allein, zu welchem Zeitpunkt dies
geschehen ist. |
| 5 |
Der Kläger meint, die Kündigung wirke nach § 622 Abs. 2 Ziff.
7 BGB erst zum 30. Juni 2006. Die tarifliche Abkürzung der Kündigungsfristen
für ältere Arbeitnehmer widerspreche dem gesetzlichen Grundgedanken, dass
älteren Arbeitnehmern mit längerer Beschäftigungsdauer längere Kündigungsfristen
einzuräumen seien. Es müssten zwar nicht die gesetzlichen Kündigungsfristen
übernommen werden, jedoch sei wenigstens ein entsprechender Abstand von
der Grundkündigungsfrist zu wahren. Eine Tarifnorm, die die Rechtsstellung
der älteren Arbeitnehmer ohne sachlichen Grund verschlechtere, verstoße
gegen Art. 3 GG. Insofern bestehe ein Differenzierungsgebot, das auch in
kleineren Betrieben greifen müsse. |
| 6 |
Der Kläger hat, soweit von Interesse, beantragt, festzustellen,
dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der
Beklagten vom 14. November 2005 nicht mit Wirkung zum 31. Dezember 2005,
sondern erst zum 30. Juni 2006 aufgelöst worden ist; die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 2.700,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem gültigen
Basiszinssatz aus dem daraus geschuldeten Nettobetrag seit dem 1. Februar
2006 zu bezahlen. |
| 7 |
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die tarifvertragliche
Regelung für wirksam. Der Kläger übersehe, dass im Jahre 1993 durch die
in § 622 Abs. 4 BGB ausdrücklich geschaffene Möglichkeit, auch von den Regelungen
des § 622 Abs. 2 BGB durch Tarifvertrag abzuweichen, eine vorher etwa anzunehmen
gewesene Bindung der Tarifvertragsparteien an die Staffelung der Kündigungsfristen
entfallen sei. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Der Gesetzgeber
habe selbst in § 622 Abs. 5 BGB anerkannt, dass für Kleinbetriebe einschneidende
Sonderregelungen getroffen werden könnten. |
| 8 |
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. |
Entscheidungsgründe |
| 9 |
Die Revision ist unbegründet. |
| 10 |
A. Das Landesarbeitsgericht hat die tarifliche Regelung der
Kündigungsfristen für wirksam gehalten. § 622 Abs. 4 BGB enthalte keine
Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, eine bestimmte Regelung der Kündigungsfristen
zu treffen. Eine Bindung der Tarifvertragsparteien an eine - jedenfalls
der heutigen Rechtslage auch nicht entsprechende - “Leitidee des Gesetzgebers”
sei schwer praktikabel. Die tarifliche Regelung verstoße unter Berücksichtigung
der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien nicht gegen Art.
3 GG. Es handele sich um eine differenzierte Regelung, die sich zulässigerweise
an der Betriebsgröße orientiere. Auch den Arbeitnehmern dieser kleinen Betriebe
bleibe eine gegenüber der Regelfrist verlängerte Kündigungsfrist. |
| 11 |
B. Dem stimmt der Senat im Ergebnis und weitgehend auch in
der Begründung zu. Die Klage ist unbegründet. Die Kündigung vom 14. November
2005 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2005 beendet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung für den Monat Januar
2005. |
| 12 |
I. Die Kündigung vom 14. November 2005 ist fristgerecht zum
31. Dezember 2005 ausgesprochen worden. Die maßgebende Kündigungsfrist betrug
nach II.3.2. des Manteltarifvertrags sechs Wochen zum Monatsende. |
| 13 |
1. Nach § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB sind im Geltungsbereich eines
Tarifvertrags die dort vereinbarten, von § 622 Abs. 1 bis 3 BGB abweichenden
Bestimmungen maßgebend, wenn ihre Anwendung zwischen den Parteien vereinbart
ist. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass diese Voraussetzungen
hier erfüllt sind. Der Kläger hat die entsprechenden Feststellungen nicht
beanstandet. Sie sind damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). |
| 14 |
2. Die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, die hier von
den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung der Kündigungsfrist für Betriebe
mit weniger als 20 Arbeitnehmern verstoße nicht gegen § 622 Abs. 4 BGB,
trifft zu. |
| 15 |
a) Der Wortlaut der Norm enthält keinerlei Einschränkung.
§ 622 Abs. 4 Satz 1 BGB lässt, ohne weitere Voraussetzungen aufzustellen,
Regelungen zu, die von der in § 622 Abs. 2 BGB vorgesehenen Staffelung nach
Dauer der Betriebszugehörigkeit abweichen. |
| 16 |
b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht auf die in der amtlichen
Begründung erklärte Absicht hingewiesen, sämtliche Elemente der gesetzlichen
Regelung der Kündigungsfristen zur Disposition der Tarifvertragsparteien
zu stellen, und zwar auch die gesetzlich vorgesehene Dauer der Betriebszugehörigkeit
und Berücksichtigung des Lebensalters bei der Wartezeit. Dies gilt nach
der amtlichen Begründung ausdrücklich auch, soweit das Bundesarbeitsgericht
im Teilurteil vom 29. August 1991 (- 2 AZR 220/91 - AP BGB § 622 Nr. 32
= EzA BGB § 622 nF Nr. 35, unter II. 5 der Entscheidungsgründe) aus der
damals geltenden Regelung (§ 622 Abs. 3 BGB aF) eine Einschränkung der
Tarifdispositivität abgeleitet hatte (vgl. auch Schlussurteil vom 10.
März 1994 - 2 AZR 220/91 -, in dem der Senat auf diese Frage nicht mehr
zurückgekommen ist) . Die amtliche Begründung (BT-Drucks. 12/4902) lässt
es nicht an Klarheit fehlen:
“Nach Absatz 4 Satz 1 kann von den Regelungen über die Grundkündigungsfrist
(Absatz 1), die verlängerten Kündigungsfristen (Absatz 2) und die Kündigungsfrist
während der Probezeit (Absatz 3) auch zuungunsten des Arbeitnehmers durch
Tarifvertrag abgewichen werden... Im Vergleich zur gegenwärtigen Fassung
des § 622 Abs. 3 BGB bezieht sich die Formulierung der Tariföffnungsklausel
nicht nur ausdrücklich auf die Regelung der Kündigungsfristen, sondern
schließt abweichende Regelungen sowohl hinsichtlich der Kündigungsfristen
und der Kündigungstermine als auch der Voraussetzungen, unter denen der
Anspruch auf verlängerte Kündigungsfristen entsteht (Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Berechnung der Betriebszugehörigkeit ab einem bestimmten Lebensalter)
ein. Während nach herrschender Meinung die Nichterwähnung des Begriffs
'Kündigungstermin' in der jetzigen Fassung des § 622 Abs. 3 BGB lediglich
auf einem Redaktionsversehen beruht, bestehen zumindest nach Ansicht des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 29. August 1991, 2 AZR 220/91)
Zweifel daran, ob gegenwärtig auch eine vom Gesetz abweichende tarifvertragliche
Regelung der für die verlängerten Kündigungsfristen maßgeblichen Wartezeiten
(Dauer der Betriebszugehörigkeit) zulässig ist. Die gewählte Formulierung
‚ von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen’ stellt klar, daß auch
diese Abweichung gemeint ist.”
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| 17 |
c) Im Übrigen lässt sich aus den vom Senat im Urteil vom
29. August 1991 angemeldeten Bedenken zu § 622 Abs. 3 BGB aF nichts für
die Auslegung des § 622 Abs. 4 BGB nF herleiten. Die damaligen - nicht tragenden
- Erwägungen des Senats bezogen sich gerade auf die Besonderheiten der seinerzeit
geltenden Gesetzesfassung. |
| 18 |
d) Auch aus dem Gesetzeszweck lässt sich eine Beschränkung
der Tarifdispositivität nicht ableiten. |
| 19 |
aa) Allerdings wird die Auffassung vertreten, Tarifverträge
im Rahmen des § 622 Abs. 4 BGB müssten sich an die Zielsetzung des Gesetzes
halten, ältere Arbeitnehmer durch längere Fristen stärker zu schützen (vgl.
KR-Spilger 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 214 mit weiteren Nachweisen, die sich
aber fast durchweg auf § 622 Abs. 3 BGB aF beziehen; vgl. Erman/Hanau BGB
9. Aufl. § 622 BGB aF Rn. 26 einerseits und Erman/Belling BGB (seit 10.
Aufl.) § 622 BGB nF Rn. 12 f. andererseits; Canaris Gedächtnisschrift Rolf
Dietz S. 199, 215) . Wenn auch diese Fristen verkürzt werden könnten, so
dürfe doch die Differenzierung zu Gunsten älterer Arbeitnehmer nicht vollständig
aufgegeben werden. |
| 20 |
bb) Die Gegenansicht (AnwK-ArbR/Boecken § 622 BGB Rn. 10
ff., 15; ErfK/Müller-Glöge 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 22; APS/Linck 3. Aufl.
§ 622 BGB Rn. 113; ebenso nun auch Wiedemann/Thüsing TVG 7. Aufl. § 1 Rn.
694) verweist auf den Gesetzeswortlaut, der für eine solche Beschränkung
keine Anhaltspunkte biete. |
| 21 |
cc) Für die zuletzt wiedergegebene Auffassung sprechen die
besseren Argumente. |
| 22 |
(1) Dass Wortlaut und Entstehungsgeschichte sowie die erklärte
Absicht des Gesetzgebers für die einschränkende Auslegung keinen Raum geben,
wurde schon ausgeführt und wird auch von Befürwortern der hier abgelehnten
Auffassung bestätigt (vgl. KR-Spilger 8. Aufl. § 622 BGB Rn. 214) . |
| 23 |
(2) Demgegenüber ist es nicht angängig, neben dem Wortlaut
und dem zur konkreten Norm (§ 622 Abs. 4 Satz 1 BGB) deutlich erklärten
Willen des Gesetzgebers noch ein darüber gewissermaßen schwebendes Ziel
oder Leitbild der gesetzlichen Gesamtregelung (§ 622 Abs. 2 BGB) zu postulieren
und dergestalt zu berücksichtigen, dass es den entgegenstehenden Wortlaut
und den erklärten Willen in sein Gegenteil zu verkehren geeignet sein soll.
Letztlich ist ein so zustande gekommenes Auslegungsergebnis dem Vorwurf
ausgesetzt, es sei contra legem gewonnen. |
| 24 |
(3) Daneben weist auch die Beklagte zu Recht darauf hin,
dass bei Tarifverträgen in den meisten Fällen angenommen werden kann, eine
bestimmte Einzelregelung stehe im Zusammenhang eines von annähernd gleich
starken Gegenspielern ausgehandelten Gebens und Nehmens, könne also nicht
ohne Weiteres für sich genommen mit einer etwa günstigeren gesetzlichen
Rechtslage verglichen werden. Insoweit weist die Beklagte auf nicht unbeträchtliche
Vergütungsbestandteile hin, auf die der Kläger ohne Geltung des Tarifvertrags
keinen Anspruch gehabt hätte. |
| 25 |
3. Die von der Revision offenbar vertretene Auffassung, §
622 Abs. 4 BGB verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit die Norm tarifvertragliche
Regelungen des hier in Rede stehenden Inhalts erlaube, teilt der Senat nicht.
Gleiches gilt, soweit die Revision nicht die Verfassungswidrigkeit des §
622 Abs. 4 BGB, sondern allein der tarifvertraglichen Regelung selbst geltend
machen will (vgl. zur Wirkungsweise der Grundrechte im Tarifrecht: ErfK/Dieterich
8. Aufl. GG Einl. Rn. 20 ff.) . Gleichgültig, wie man den von der Revision
geführten Angriff versteht, scheitert er jedenfalls daran, dass die tarifvertragliche
Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Ebenso wenig verstößt die
Regelung gegen das aus Art. 12 GG abzuleitende Untermaßverbot (vgl. dazu
ErfK/Dieterich 8. Aufl. GG Einl. Rn. 36 ff.). |
| 26 |
a) Richtig ist, dass in den Schutzbereich des Art. 3 Abs.
1 GG nicht nur die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte fällt,
sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG 13.
Mai 1986 - 1 BvL 55/83 - BVerfGE 72, 141) . Es kommt darauf an, ob eine
Regelung für einen Teil der Betroffenen Unterschiede von solcher Art und
solchem Gewicht zur Folge hätte, dass ihr gegenüber die gleichartige Behandlung
nicht mehr zu rechtfertigen wäre (BVerfG 13. Mai 1986 - 1 BvL 55/83 - aaO).
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| 27 |
b) Differenzierungsgebote hat das Bundesverfassungsgericht
verschiedentlich erörtert, etwa im Bereich von Art. 6 GG (20. September
2007 - 2 BvR 855/06 - FamRZ 2007, 1869; 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01, 1 BvQ
26/01 - BVerfGE 104, 51) , des Hochschulrechts (29. Juni 1983 - 2 BvR 720/79,
2 BvR 725/79, 2 BvR 742/79, 2 BvR 1579/79, 2 BvR 1582/79 - BVerfGE 64, 323)
und gegenüber unterschiedlichen Berufen (Art. 12 GG, vgl. 18. Dezember 1968
- 1 BvL 5/64, 1 BvL 14/64, 1 BvL 5/65, 1 BvL 11/65, 1 BvL 12/65 - BVerfGE
25, 1) . Es hat jedoch, soweit ersichtlich, weder für den Bereich des Alters
noch den der Betriebszugehörigkeit eine Verpflichtung des Gesetzgebers zu
unterschiedlichen Regelungen angenommen. |
| 28 |
c) Im vorliegenden Fall bestehen hinreichende Gründe für
die vom Gesetz abweichende tarifvertragliche Regelung der Kündigungsfristen.
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| 29 |
aa) Zum einen berührt die tarifvertragliche Regelung nicht
den materiellen Kündigungsschutz, also das Recht der Kündigungsgründe. Insoweit
werden auch im Geltungsbereich der tariflichen Regelung nach wie vor ältere
Arbeitnehmer mit längeren Beschäftigungszeiten in Betrieben, für die das
Kündigungsschutzgesetz gilt - also auch im Betrieb des Klägers - durch §
1 Abs. 3 Satz 1 KSchG gegenüber jüngeren Arbeitnehmern besser geschützt.
Dass sich dies im Falle des Klägers nicht auswirken konnte, lag daran, dass
der Kündigungsgrund alle Arbeitnehmer gleichmäßig betraf, ändert aber nichts
daran, dass die tarifvertragliche Regelung vor dem genannten Hintergrund
zu sehen ist. |
| 30 |
bb) Zum andern knüpft die tarifvertragliche Bestimmung der
Kündigungsfristen an die Betriebsgröße an. Sie setzt voraus, dass Unternehmen
mit einer geringeren Belegschaftszahl typischerweise auch eine geringere
Wirtschaftskraft aufweisen und weniger gut in der Lage sind, etwa kurzfristig
eintretende Auftragseinbrüche aufzufangen. Deshalb sollen sie von den durch
die längeren Kündigungsfristen verursachten Lasten befreit werden. Nur für
solche Kleinbetriebe entfallen die längeren Kündigungsfristen für länger
beschäftigte Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat, ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht
beanstandet worden wäre, verschiedentlich Kleinbetriebe begünstigt (vgl.
zu § 128 AFG: BVerfG 23. Januar 1990 - 1 BvL 44/86, 1 BvL 48/87 - BVerfGE
81, 156; zum Steuerrecht: BVerfG 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE
117, 1; vgl. im Übrigen auch § 622 Abs. 5 BGB) und sogar den vollständigen
Wegfall des gesetzlichen materiellen Kündigungsschutzes für Kleinbetriebe
und damit eine wesentlich massivere Schwächung des sozialen Schutzes für
die betreffenden Arbeitnehmer vorgesehen. Dennoch hat das Bundesverfassungsgericht
diese Regelungen und § 23 KSchG unbeanstandet gelassen und auch keine Differenzierung
bei den Kündigungsfristen als geboten erachtet (27. Januar 1998 - 1 BvL
15/87 - BVerfGE 97, 169) , sondern auf den durch §§ 128, 242 BGB vermittelten
Schutz in Kleinbetrieben hingewiesen. Letzterer ist hier indes nicht betroffen.
Dass die Kündigung sitten- oder treuwidrig wäre, ist nicht geltend gemacht.
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| 31 |
d) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Gründe,
die zu der tarifvertraglichen Regelung der Kündigungsfristen geführt haben,
jedenfalls nicht evident unsachlich sind. Außerdem bleibt ein gewisser,
wenn auch geringer, durch die gegenüber der Grundfrist verlängerte Kündigungsfrist
vermittelter Schutz erhalten. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor.
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| 32 |
4. Auch aus dem Europäischen Recht lässt sich das vom Kläger
angesprochene Differenzierungsgebot nicht ableiten. Art. 1 der RL 2000/78/EG
(ABl. EG L 303 S. 16) verbietet im Gegenteil die Unterscheidung wegen des
Alters. Zwar lässt Art. 6 der RL Differenzierungen aus bestimmten Gründen
zu und Art. 7 RL erlaubt spezifische Maßnahmen zur Verhinderung oder zum
Ausgleich von Nachteilen, die diskriminierte Personen erleiden. Daraus folgt
jedoch keine Pflicht zur Besserstellung aus einem der in Art. 1 RL aufgeführten
Diskriminierungsgründe. |
| 33 |
II. Die Unbegründetheit des Zahlungsanspruchs folgt aus der
Unbegründetheit des Feststellungsantrags. |
| 34 |
C. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs.
1 ZPO zur Last. |
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Letzte Überarbeitung: 5. August 2008
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hamburg, 24.05.2012 Fristlose Kündigung:
Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, Urteil vom 23.05.2012, 2 Ca 2565/11
Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2383/11
Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11
Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
Hannover, 18.04.2012 Gleichbehandlung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10
Stuttgart, 12.04.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11
Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
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