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LAG Köln, Ur­teil vom 08.09.2015, 12 Sa 682/15

   
Schlagworte: Außerordentliche Kündigung, Krankheitsbedingte Kündigung, Unkündbarkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 12 Sa 682/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.09.2015
   
Leitsätze:

1. Auch vom Arbeitnehmer nicht zu vertretende Umstände in seiner Person können geeignet sein, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein wichtiger Grund kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer auf Grund von Umständen, die in seiner Sphäre liegen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung auf unabsehbare Dauer nicht mehr in der Lage ist.

2. Gegen eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann die relativ kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit zwischen dem Beginn der Erkrankung und dem Aussprich der Kündigung sowie die geringe Höhe der in dieser Zeit geleisteten Entgeltfortzahlung sprechen.

3. In der Interessenabwägung sind vom Arbeitnehmer angebotene Maßnahmen - die nach § 84 Abs. 2 SGB IX zu beachten gewesen wären - zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu beachten.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3079/14
   

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