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BAG, Ur­teil vom 28.09.2005, 5 AZR 52/05

   
Schlagworte: AGB-Kontrolle, Ausschlussfrist, Treu und Glauben
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 52/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 28.09.2005
   
Leitsätze:

1. Eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die die schriftliche Geltendmachung aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von weniger als drei Monaten ab Fälligkeit verlangt, benachteiligt unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 307 Abs 1 Satz 1 BGB). Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar (§ 307 Abs 2 Nr 1 BGB) und schränkt wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Arbeitsvertrags ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs 2 Nr 2 BGB).

2. Die Ausschlussklausel ist auf Grund der unangemessen kurzen Frist insgesamt unwirksam. Sie fällt bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen ersatzlos weg (§ 306 Abs 1 und 2 BGB).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bielefeld, Urteil vom 2.06.2004, 4 Ca 3984/03
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.11.2004, 19 Sa 1424/04
   

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