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BAG, Be­schluss vom 17.11.2010, 7 ABR 100/09

   
Schlagworte: Einigungsstelle
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 100/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 17.11.2010
   
Leitsätze: Das Arbeitsgericht ist in erster und letzter Instanz in voller Kammerbesetzung für die Entscheidung über einen Antrag zuständig, mit dem ein Einigungsstellenvorsitzender wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird. Das ergibt eine Analogie zu § 1037 Abs 3 Satz 1, § 1062 Abs 1 Nr 1 Var 2, § 1065 Abs 1 Satz 2 ZPO.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 14.11.2008, 13 BV 10/08
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 16.04.2009, 1 TaBV 1/09
   

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