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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 04.03.2011, 10 TaBV 1984/10

   
Schlagworte: Betriebsrat: Sachmittel, Betriebsrat: Internetzugang
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 10 TaBV 1984/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 04.03.2011
   
Leitsätze:

1. Die Konfiguration des Betriebsrats-PC einschließlich der Anmeldeprozedur bestimmt der Betriebsrat grundsätzlich allein.

2. Aufgrund des Strukturprinzips der Betriebsverfassung, das jede Betriebspartei ihre Sachen selbst regelt, gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Betriebes für die Arbeit am Betriebsrats-PC nur, soweit der Betriebsrat diese für sachgerecht erachtet.

3. Der Betriebsrat kann bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unter Beachtung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Beschäftigten selbst die datenschutzrechtlichen Details bestimmen.

4. Das Bundesdatenschutzgesetz ist subsidiär zum Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 3 BDSG).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 27.07.2010, 34 BV 22183/09
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.10.2012, 7 ABR 23/11
   

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zum ganzen Urteil 10 TaBV 1984/10