HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

02b: Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24.07.1986 (Richtlinie 86/378/EWG)

Art. 2

(1)

Als betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gelten Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den unbeständig oder selbständig Erwerbstätigen eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe, eines Wirtschaftszweigs oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesem Systemen Pflicht ist oder nicht.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht
a) für Einzelverträge;
b) für Systeme mit nur einem Mitglied;
c) im Falle von unselbständig Erwerbstätigen für Versicherungsverträge, bei denen der Arbeitgeber nicht vertragspartei ist;
d) für fakultative Bestimmungen der betrieblichen Systeme, die einzelnen Mitgliedern eingeräumt werden, um ihnen
- entweder zusätzliche Leistungen
- oder die Möglichkeit der Wahl des Zeitpunkts, zu dem die regulären Leistungen einsetzen, oder der Wahl zwischen mehreren Leistungen
zu garantieren.


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