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Änderungsangebot unter Arbeitslosengeld muss nicht angenommen werden
05.05.2025 Eine Arbeitnehmerin erhielt eine Änderungskündigung, mit der ihr eine Verringerung ihrer Wochenarbeitszeit und ihres Gehalts angeboten wurde. Den Vorschlag lehnte sie ab, da der zu erwartende Nettolohn unter ihrem Arbeitslosengeld I lag. Nachdem auch eine spätere fristlose Kündigung unwirksam war, verlangte sie Annahmeverzugslohn für die Zeit des Kündigungsschutzverfahrens. Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe eine zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit ausgeschlagen.
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Ein Änderungsangebot stellt keine zumutbare anderweitige Beschäftigung im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG dar, wenn der erzielbare Nettoverdienst geringer ist als das Arbeitslosengeld I. In diesem Fall kann die Ablehnung des Angebots nicht zum Verlust des Annahmeverzugslohns führen. Zudem war die Arbeitnehmerin leistungsfähig und durfte auch das spätere Angebot einer Prozessbeschäftigung ablehnen: BAG, Urteil vom 15.01.2025, 5 AZR 135/24.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04|2025 BAG: Zumutbarer Zwischenverdienst durch Annahme eines Änderungsangebots nach Änderungskündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Änderungskündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutzklage
Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
Letzte Überarbeitung: 21. Juli 2026
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