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ARBEITSRECHT AKTUELL // 26/001

An­spruch auf Ziel­ver­ein­ba­rungs­prä­mie wäh­rend ei­ner El­tern­zeit?

Der Grund­satz "Oh­ne Ar­beit kein Lohn" gilt auch für jähr­lich zahl­ba­re er­folgs­ab­hän­gi­ge Ge­halts­be­stand­tei­le: BAG, Ur­teil vom 02.07.2025, 10 AZR 119/24
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07.01.2026. Ar­beit­ge­ber sind im All­ge­mei­nen da­zu be­rech­tigt, jah­res­be­zo­ge­ne er­folgs­ab­hän­gi­ge Ge­halts­be­stand­tei­le für die Dau­er ei­ner El­tern­zeit zu kür­zen. 

Denn auch jähr­lich zahl­ba­re Ziel­ver­ein­ba­rungs­prä­mi­en sol­len die Ar­beits­leis­tung ver­gü­ten.

Für Zei­ten oh­ne Ar­beits­pflicht wie z.B. ei­ne El­tern­zeit oder ei­ne län­ge­re, über sechs Wo­chen an­dau­ern­de Krank­heit be­steht da­her kein Zah­lungs­an­spruch:

Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 02.07.2025, 10 AZR 119/24.

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­sem The­ma fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 12|2025: BAG: Kür­zung ei­ner ziel­ab­hän­gi­gen va­ria­blen Ver­gü­tung für die Dau­er ei­ner El­tern­zeit.

Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2026

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