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Arbeitgeber muss konkrete betriebliche Gründe gegen Teilzeit darlegen
19.01.2024 Eine langjährig beschäftigte Marktleiterin beantragte, ihre Arbeitszeit von 39 auf 32 Wochenstunden zu reduzieren und künftig an vier statt fünf Tagen zu arbeiten. Das Unternehmen lehnte den Antrag ab. Es berief sich darauf, dass Marktleiter nach seinem Organisationskonzept grundsätzlich in Vollzeit beschäftigt werden und jede Filiale nur von einer Marktleitung geführt werden solle.
Das LAG hielt diese Begründung für unzureichend. Die bloße Entscheidung, eine Position nur mit Vollzeitkräften zu besetzen, stellt noch kein Organisationskonzept im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG dar. Vielmehr muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche betrieblichen Beeinträchtigungen durch die beantragte Arbeitszeitreduzierung entstehen. Auch tarifvertragliche Regelungen können den gesetzlichen Teilzeitanspruch nicht zum Nachteil der Beschäftigten einschränken. Die Klage auf Arbeitszeitreduzierung hatte daher Erfolg: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2023, 2 Sa 29/23.
Weitere Informationen finden Sie unter: Update Arbeitsrecht 01|2024 LAG Mecklenburg-Vorpommern: Entgegenstehende betriebliche Gründe für die Ablehnung einer gewünschten Arbeitszeitverringerung
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
Handbuch Arbeitsrecht: Teilzeitbeschäftigung (Teilzeitarbeit, Teilzeit)
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2026
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