- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2026
- Arbeitsrecht 2025
- Arbeitsrecht 2024
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
- Update Arbeitsrecht Archiv
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Folgebescheinigungen bis zum Ende der Kündigungsfrist können Beweiswert erschüttern
23.01.2024 Ein bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigter Helfer war zunächst vom 02. bis zum 06.05.2022 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 02.05.2022 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2022. Anschließend ließen zwei Folgebescheinigungen die Arbeitsunfähigkeit jeweils bis zum 20. und schließlich bis zum 31.05.2022 verlängern. Direkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nahm der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung auf.
Das BAG sah den Beweiswert der ersten AU-Bescheinigung als unerschüttert an, da der Arbeitnehmer bei ihrer Ausstellung noch keine Kenntnis von der Kündigung hatte. Bei den Folgebescheinigungen sprachen dagegen die passgenaue Verlängerung bis zum Ende der Kündigungsfrist und die unmittelbare Anschlussbeschäftigung in der Gesamtbetrachtung für ernsthafte Zweifel. Der Arbeitnehmer musste daher seine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 07. bis zum 31.05.2022 näher darlegen und beweisen. Da das LAG dies nicht aufgeklärt hatte, hob das BAG das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2023, 5 AZR 137/23 (Pressemitteilung des Gerichts)
Weitere Informationen finden Sie unter: Update Arbeitsrecht 01|2024 BAG: Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erschüttert den Beweiswert der Bescheinigung
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
Letzte Überarbeitung: 30. Oktober 2026
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2026:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de











