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ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 02.06.2009, 7 Ca 1010/09

   
Schlagworte: Kündigung: Änderungskündigung, Änderungsangebot
   
Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 7 Ca 1010/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 02.06.2009
   
Leitsätze:

Im Rahmen einer Änderungskündigung muss das Angebot hinreichend bestimmt sein. Soll der Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers abgeändert werden, so ist die bloße Bezeichnung als "Customer Relationship Manager" unzureichend. Die Wertigkeit der Aufgaben wird nicht hinreichend beschrieben, wenn keine sonstigen Anhaltspunkte zur Bestimmtheit des Angebots für den Arbeitnehmer zu erkennen sind. Eine (Wochen später) nachgereichte Stellenbeschreibung kann den Mangel nicht mehr heilen.

Vorinstanzen:
   

Ori­en­tie­rungs­satz

(Rechts­be­schwer­de ein­ge­legt un­ter dem Ak­ten­zei­chen 1 ABR 98/09)

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