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BAG, Ur­teil vom 07.11.1979, 5 AZR 962/77

   
Schlagworte: Abmahnung, Ermahnung, Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Betriebsbuße
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 962/77
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.11.1979
   
Leitsätze:

1. Eine nicht an das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gebundene Abmahnung des Arbeitgebers darf keinen über den Warnzweck hinausgehenden Sanktionscharakter haben. Sie darf kein Unwerturteil über die Person des Arbeitnehmers enthalten. Das schließt nicht aus, daß der Arbeitgeber die Schwere der Vertragspflichtverletzung zum Ausdruck bringt oder eine wiederholte Verletzung vertraglicher Pflichten besonders kennzeichnet.

2. Die Formalisierung einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen Mißbilligung deutet - insbesondere dann, wenn sie in einer Stufenfolge wie "Verwarnung, Verweis, Versetzung, Entlassung" erscheint - darauf hin, daß die Maßnahme Sanktionscharakter trägt und deshalb der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt. Ein Arbeitgeber, der nur abmahnen will, sollte seine Beanstandung auch so bezeichnen, schon um Mißdeutungen zu vermeiden.

Vorinstanzen: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.1977, 8 Sa 201/76
   

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