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BAG, Be­schluss vom 18.03.2014, 1 ABR 73/12

   
Schlagworte: Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Arbeitsschutz
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 73/12
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.03.2014
   
Leitsätze: Die aus § 3 Abs. 2 ArbSchG folgende Pflicht des Arbeitsgebers, für eine geeignete Organisation zu sorgen und Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden, setzt einen Rahmen für die Entwicklung einer an den betrieblichen Gegebenheiten ausgerichteten Organisation. Hierbei hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.2.2011 - 29 BV 26/10
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 11.9.2012 - 1 TaBV 5/12
   

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