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BAG, Ur­teil vom 21.11.2013, 2 AZR 474/12

   
Schlagworte: Betriebsschließung, Betriebsstilllegung, Kündigung: Betriebsbedingt
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 474/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.11.2013
   
Leitsätze: Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die Vertragsverhältnisse der „nicht nach Abs. 3 untergebrachten“ Beschäftigten mit dem Tag der Schließung einer Innungs- oder Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V) enden, gilt nur für den Fall, dass den Beschäftigten zuvor eine zumutbare Dienststellung iSv. Absatz 3 Satz 3 der Vorschrift erfolglos angeboten wurde.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 24.11.2011 - 50 Ca 7946/11
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.4.2012 - 5 Sa 2555/11
   

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