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Kein Anscheinsbeweis für Zugang bei Einwurfeinschreiben
06.11.2025. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat entschieden, dass bei einem Einwurfeinschreiben nicht allein aufgrund des Einlieferungs- und Auslieferungsbelegs von einem Zugang des Schreibens beim Empfänger ausgegangen werden kann (Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24).
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber einem krankheitsbedingt gekündigten Arbeitnehmer eine Einladung zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) per Einwurfeinschreiben übersandt. Der Arbeitgeber konnte den Zugang des Schreibens jedoch nicht nachweisen. Der Postmitarbeiter hatte bei der Zustellung lediglich den Strichcode des Aufklebers auf dem Brief gescannt.
Das LAG sah darin keinen ausreichenden Nachweis für den Zugang. Ein Beweis des ersten Anscheins greife nicht ein, da aus den vorgelegten Zustellunterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit auf den Einwurf des konkreten Schreibens in den Briefkasten des Arbeitnehmers geschlossen werden könne. Das LAG ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu: LAG Hamburg, Urteil vom 14.07.2025, 4 SLa 26/24
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10|2025 LAG Hamburg: Kein Beweis des ersten Anscheins für Zugang bei Einwurfeinschreiben und Scannen eines Strichcodes bei Ablieferung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Kündigung wegen Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Letzte Überarbeitung: 29. September 2026
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