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Kein Tendenzschutz trotz Gemeinnützigkeit
03.05.2025 Ein zum Deutschen Roten Kreuz gehörendes Unternehmen betrieb Rettungswachen und wurde steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt. Der Gesamtbetriebsrat hatte einen Wirtschaftsausschuss gebildet, wogegen sich das Unternehmen mit der Begründung wandte, es sei als karitatives Unternehmen vom Anwendungsbereich der Vorschriften über den Wirtschaftsausschuss ausgenommen. Das Arbeitsgericht gab dem Unternehmen zunächst Recht.
Das LAG Niedersachsen entschied dagegen, dass sich das Unternehmen nicht auf den Tendenzschutz berufen kann. Maßgeblich sei, dass nach der Satzung die Mittelbeschaffung für den Gesellschafter im Vordergrund stand und die unmittelbare karitative Tätigkeit lediglich daneben verfolgt wurde. Zudem schließt die bloße Gemeinnützigkeit die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes nicht aus. Entscheidend ist, ob das Unternehmen selbst unmittelbar karitativen Zwecken dient: LAG Niedersachsen, Beschluss vom 04.03.2025, 10 TaBV 56/24.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 04|2025 LAG Niedersachsen: Tendenzschutz für karitativ tätige Unternehmen und Betriebe in der Betriebsverfassung
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsänderung
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Letzte Überarbeitung: 21. Juli 2026
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