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Keine Entgeltfortzahlung nach entzündeter Tätowierung
07.08.2025 Eine Pflegekraft ließ sich am Unterarm tätowieren. Nachdem sich die tätowierte Stelle entzündet hatte und sie deshalb arbeitsunfähig war, verlangte sie Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein wiesen die Klage ab.
Nach Auffassung des LAG trifft die Arbeitnehmerin ein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit, da Entzündungen nach Tätowierungen vorhersehbare Komplikationen darstellen. Die Tätowierung sei zudem medizinisch nicht erforderlich gewesen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG bestand daher nicht. Das LAG berücksichtigte ergänzend die Wertung des § 52 Abs. 2 SGB V. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) eingelegt: LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025, 5 Sa 284a/24.
Weitere Informationen: Update Arbeitsrecht 07|2025 LAG Schleswig-Holstein: Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach entzündeter Tätowierung
Handbuch Arbeitsrecht: Krankheit
Handbuch Arbeitsrecht: Lohn und Gehalt
Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
Letzte Überarbeitung: 12. August 2026
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