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Kündigung eines Chefjustiziars wegen Pflichtverletzungen
16.09.2026. Der Kläger war seit 2012 bei der Beklagten beschäftigt und als General Counsel beziehungsweise Chefjustiziar des Konzerns tätig. In dieser Funktion war er unter anderem Mitglied verschiedener Management- und Verantwortungsgremien. Der Compliance Officer des Konzerns berichtete fachlich an ihn. Im Oktober 2023 ging eine Whistleblower-Meldung ein, die Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Gewinnung von Edelmetallen betraf. Daraufhin wurde ein internes Untersuchungsteam eingerichtet, dem unter anderem der Kläger und der Compliance Officer angehörten.
- Whistleblower-Meldung führt zu interner Untersuchung
- Fristlose Kündigung war unwirksam
- Besondere Kontrollpflichten des General Counsel
- Ordentliche Kündigung trotz fehlender Abmahnung
- Keine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist
- Das Urteil
Whistleblower-Meldung führt zu interner Untersuchung 
Nach der für den Konzern geltenden Verfahrensordnung hätte in bestimmten Fällen die Konzernrevision in die Untersuchung einbezogen werden müssen. Außerdem war ein Abschlussbericht über die Untersuchung vorgesehen.
Die Untersuchung wurde jedoch nach Auffassung der Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Die Konzernrevision wurde nicht beteiligt und der Abschlussbericht wurde erst im Dezember 2024 erstellt. Später wurde eine externe Rechtsanwaltskanzlei mit einer weiteren Untersuchung beauftragt.
Fristlose Kündigung war unwirksam 
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. Mai 2025 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich. Die fristlose Kündigung hielt das Arbeitsgericht jedoch nicht für wirksam. Zum einen hatte die Beklagte bei mehreren Kündigungsvorwürfen die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Das Gericht stellte darauf ab, dass die Beklagte spätestens mit dem Abschlussbericht vom 7. Dezember 2024 Kenntnis davon hatte, dass die Verfahrensordnung bei der Untersuchung nicht vollständig eingehalten worden war und bestimmte Maßnahmen nicht ergriffen worden waren. Die Kündigung erfolgte jedoch erst am 27. Mai 2025. Zum anderen sah das Gericht die von der Beklagten behauptete Schlechtleistung des Klägers nicht als ausreichend für eine fristlose Kündigung an. Eine unzureichende oder qualitativ schlechte Arbeitsleistung rechtfertige grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall habe der Kläger seine Arbeitsleistung nicht vorsätzlich zurückgehalten. Zudem sei der Compliance Officer in erster Linie für die Bearbeitung der Whistleblower-Meldung zuständig gewesen.
Besondere Kontrollpflichten des General Counsel 
Anders beurteilte das Gericht die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. Diese sei sozial gerechtfertigt, weil der Kläger seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten erheblich verletzt habe.
Nach Ansicht des Gerichts hatte der Kläger aufgrund seiner herausgehobenen Stellung als General Counsel besondere Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten. Diese ergaben sich aus seiner Funktion und der ihm zukommenden Verantwortung für die Bereiche Recht und Compliance im Konzern. Der Kläger hätte deshalb nach Auffassung des Gerichts kontrollieren müssen, ob die Whistleblower-Meldung ordnungsgemäß bearbeitet wurde. Er hätte erkennen können, dass die Konzernrevision nicht beteiligt worden war und dass bestimmte Vorwürfe nur unzureichend untersucht wurden. Auch hätte er darauf hinwirken müssen, dass der vorgeschriebene Abschlussbericht rechtzeitig erstellt wird und die zuständigen Gremien entsprechend informiert werden. Dass der Compliance Officer seine Aufgaben grundsätzlich weisungsfrei wahrnahm, änderte daran nichts. Auch ein Mitarbeiter mit einer weisungsfreien Tätigkeit könne grundsätzlich überwacht und kontrolliert werden.
Ordentliche Kündigung trotz fehlender Abmahnung 
Eine vorherige Abmahnung war nach Ansicht des Gerichts in diesem Fall nicht erforderlich. Der Kläger habe seine besonderen Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten durch sein längeres Untätigbleiben so schwer verletzt, dass eine erstmalige Hinnahme der Pflichtverletzung für die Beklagte unzumutbar gewesen sei. Dabei berücksichtigte das Gericht insbesondere die herausgehobene Position des Klägers und dessen Kenntnis davon, dass es bereits in der Vergangenheit Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem sogenannten Hauslos gegeben hatte. Auch die Interessenabwägung fiel zugunsten der Beklagten aus. Zwar sprachen das Alter des Klägers, seine zwölfjährige Betriebszugehörigkeit und seine Unterhaltspflichten für ihn. Demgegenüber stand jedoch seine besonders verantwortungsvolle Position, die mit einem erheblichen Maß an Vertrauen verbunden war.
Keine Weiterbeschäftigung bis zum Ende der Kündigungsfrist 
Obwohl die fristlose Kündigung unwirksam war, musste die Beklagte den Kläger nicht bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigen. Das Gericht sah die besondere Vertrauensposition des General Counsel als entgegenstehenden Grund an. Das Arbeitsverhältnis endete daher aufgrund der ordentlichen Kündigung mit Ablauf des 31. Mai 2026.
Das Urteil 
Das Arbeitsgericht Offenbach am Main gab der Kündigungsschutzklage hinsichtlich der fristlosen Kündigung statt, wies sie hinsichtlich der ordentlichen Kündigung jedoch ab. Entscheidend war damit die Unterscheidung zwischen der fristlosen Kündigung, für die das Gericht sowohl die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist als auch einen wichtigen Grund verneinte, und der ordentlichen Kündigung, die aufgrund der erheblichen Verletzung der besonderen Überwachungs- und Kontrollpflichten des Klägers wirksam war.
Arbeitsgericht Offenbach am Main, Urteil vom 25. November 2025, 1 Ca 136/25
Handbuch Arbeitsrecht: Abmahnung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Außerordentliche Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Letzte Überarbeitung: 23. Oktober 2026
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