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Kündigungen trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige möglicherweise wirksam
24.01.2024. Ein Insolvenzverwalter kündigte einem Monteur betriebsbedingt, ohne zuvor die erforderliche Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur zu erstatten. Da innerhalb von 30 Tagen mehr als fünf von insgesamt 22 Arbeitnehmern entlassen wurden, lag eine anzeigepflichtige Massenentlassung vor.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg und das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg erklärten die Kündigung deshalb für unwirksam. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wollte von dieser bisherigen Rechtsprechung abrücken. Die Massenentlassungsanzeige diene nicht dem Schutz einzelner Arbeitnehmer oder der Verhinderung von Kündigungen, sondern solle der Arbeitsagentur die Vermittlung der entlassenen Arbeitnehmer erleichtern.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht müsse daher nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Da der Zweite Senat bislang eine andere Auffassung vertrat, fragte der Sechste Senat an, ob dieser an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält. An der Unwirksamkeit von Kündigungen bei Verstößen gegen die Konsultationspflicht gegenüber dem Betriebsrat wollte er dagegen festhalten: BAG, Beschluss vom 14.12.2023, 6 AZR 157/22 (B)
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2024 BAG: Wirksame Kündigung trotz fehlerhafter Massenentlassungsanzeige?
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
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Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung - Betriebsbedingte Kündigung
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Letzte Überarbeitung: 3. November 2026
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