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Streikverbot für verbeamtete Lehrer ist rechtmäßig
25.01.2024. Vier verbeamtete Lehrkräfte hatten 2009 und 2010 an gewerkschaftlichen Protestveranstaltungen teilgenommen und waren dafür mit Disziplinarmaßnahmen belegt worden. Ihre Klagen gegen die Sanktionen blieben vor den deutschen Gerichten erfolglos. Auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) konnten sie sich nicht durchsetzen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied, dass das allgemeine Streikverbot für Beamte nicht gegen Art. 11 EMRK verstößt. Es diene der Sicherstellung einer funktionierenden öffentlichen Verwaltung und dem Schutz der Rechte Dritter, insbesondere des Rechts auf Bildung.
Zwar sei der Streik ein wichtiges Mittel gewerkschaftlicher Interessenvertretung, aber nicht das einzige. Beamte könnten sich gewerkschaftlich organisieren und über ihre Verbände Einfluss auf die Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts nehmen. Auch die amtsangemessene Besoldung und die regelmäßige Übertragung von Tarifergebnissen auf die Beamtenbesoldung böten einen Ausgleich für das fehlende Streikrecht. Das allgemeine Streikverbot für Beamte ist daher mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die Bemühungen der GEW, ein Streikrecht für verbeamtete Lehrer durchzusetzen, sind mit der Entscheidung vorerst gescheitert: EGMR, Urteil vom 14.12.2023, 59433/18
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2024 EGMR: Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer in Deutschland verstößt nicht gegen die Menschenrechte
Handbuch Arbeitsrecht: Beschäftigung, Beschäftigungsverhältnis
Handbuch Arbeitsrecht: Streik und Streikrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Streikrecht und Kirche
Handbuch Arbeitsrecht: Tarifvertrag
Letzte Überarbeitung: 3. November 2026
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