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BAG, Ur­teil vom 22.10.2015, 2 AZR 124/14

   
Schlagworte: Änderungskündigung, Beteiligung der Mitarbeitervertretung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 124/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.10.2015
   
Leitsätze:

1. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme gilt nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung beantragt. Eine Erklärung der Mitarbeitervertretung, die zwar abschließend ist, aber keine Zustimmung darstellt, bewirkt keinen vorzeitigen Eintritt der Fiktion.

2. Ein Mangel in der Kündigungserklärung kann auch dann zum Erfolg einer Änderungsschutzklage führen, wenn die Änderungskündigung „überflüssig“ war und der Arbeitnehmer das „Änderungsangebot“ unter Vorbehalt angenommen hat.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil vom 19.12.2012 - 2 Ca 1970/12
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2013 - 15 Sa 207/13
   

BUN­DES­AR­BEITS­GERICHT

2 AZR 124/14
15 Sa 207/13
Lan­des­ar­beits­ge­richt
Düssel­dorf

Im Na­men des Vol­kes!

Verkündet am
22. Ok­to­ber 2015

UR­TEIL

Schmidt, Ur­kunds­be­am­tin
der Geschäfts­stel­le

In Sa­chen

Be­klag­te, Be­ru­fungskläge­rin und Re­vi­si­onskläge­rin,

pp.

Kläger, Be­ru­fungs­be­klag­ter und Re­vi­si­ons­be­klag­ter,

hat der Zwei­te Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts auf­grund der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 18. Ju­ni 2015 durch den Vor­sit­zen­den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Kreft, die Rich­te­rin am Bun­des­ar­beits­ge­richt Ber­ger, den Rich­ter am Bun­des­ar­beits­ge­richt Dr. Nie­mann so­wie die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter Dr. Grim­berg und Be­cker­le für Recht er­kannt:

 

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1. Auf die Re­vi­si­on der Be­klag­ten wird das Ur­teil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düssel­dorf vom 19. De­zem­ber 2013 - 15 Sa 207/13 - im Kos­ten­punkt und in­so­weit auf­ge­ho­ben, wie es ih­re Be­ru­fung ge­gen die Ent­schei­dung über den Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trag in dem Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mönchen­glad­bach vom 19. De­zem­ber 2012 - 2 Ca 1970/12 - zurück­ge­wie­sen hat.

2. Im Um­fang der Auf­he­bung wird auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Mönchen­glad­bach ab­geändert und die Kla­ge auf Wei­ter­beschäfti­gung ins­ge­samt ab­ge­wie­sen.

3. Die wei­ter­ge­hen­de Re­vi­si­on der Be­klag­ten wird zurück­ge­wie­sen.

4. Die Kos­ten des Rechts­streits ha­ben zu 3/4 die Be­klag­te, zu 1/4 der Kläger zu tra­gen.

Von Rechts we­gen!

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten über die Wirk­sam­keit ei­ner Ände­rungskündi­gung und ei­nen An­spruch des Klägers auf Wei­ter­beschäfti­gung zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen.

Die Be­klag­te ist Mit­glied der Dia­ko­nie. Sie be­treibt das evan­ge­li­sche Kran­ken­haus B. Für die­ses be­steht nach dem Kir­chen­ge­setz über die Bil­dung von Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tun­gen in kirch­li­chen Dienst­stel­len in der Evan­ge­li­schen Kir­che im Rhein­land (MVG-EKiR) ei­ne Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung. Der Kläger war seit Mai 2004 als Chef­arzt der Kli­nik für In­ne­re Me­di­zin im „B“ beschäftigt. Nach sei­nem An­stel­lungs­ver­trag soll­te er „im Sin­ne des Ar­beits­rechts lei­ten­der An­ge­stell­ter“ sein.

Mit Schrei­ben vom 26. Ju­ni 2012 hörte die Be­klag­te die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung zu ei­ner be­ab­sich­tig­ten or­dent­li­chen Ände­rungskündi­gung an. Die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung dank­te mit Schrei­ben vom 27. Ju­ni 2012 für die „um­fas­sen­de

 

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In­for­ma­ti­on“ und teil­te mit, dass sie „für ei­nen wei­te­ren Aus­tausch zur Verfügung“ ste­he.

Mit Schrei­ben vom 28. Ju­ni 2012 kündig­te die Be­klag­te das Ar­beits­verhält­nis des Klägers zum 30. Sep­tem­ber 2012 und bot ihm gleich­zei­tig die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses ab dem 1. Ok­to­ber 2012 als Chef­arzt der me­di­zi­ni­schen Kli­nik I - All­ge­mei­ne In­ne­re, Dia­be­to­lo­gie, Gas­tro­en­te­ro­lo­gie, Häma­to-/On­ko­lo­gie - des „B“ an.

Der Kläger hat das An­ge­bot un­ter Vor­be­halt an­ge­nom­men und frist­ge­recht Kla­ge er­ho­ben. Er hat ge­meint, die Ände­rungskündi­gung sei un­wirk­sam, weil die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung ihr nicht zu­ge­stimmt ha­be und die Zu­stim­mung auch nicht fin­giert wor­den sei.

Der Kläger hat sinn­gemäß be­an­tragt 

1. fest­zu­stel­len, dass die Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen durch die or­dent­li­che Ände­rungskündi­gung der Be­klag­ten vom 28. Ju­ni 2012 zum 30. Sep­tem­ber 2012 un­wirk­sam ist;

2. hilfs­wei­se für den Fall des Ob­sie­gens mit dem Fest­stel­lungs­an­trag die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ihn zu un­veränder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen auch über den 30. Sep­tem­ber 2012 hin­aus als Chef­arzt der Me­di­zi­ni­schen Kli­nik des Evan­ge­li­schen Kran­ken­hau­ses B in M wei­ter­zu­beschäfti­gen.

Die Be­klag­te hat be­an­tragt, die Kla­ge ab­zu­wei­sen. Sie hat ge­meint, die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung ha­be nicht be­tei­ligt wer­den müssen, weil der Kläger lei­ten­der Mit­ar­bei­ter sei. Im Übri­gen ha­be die­se mit dem Schrei­ben vom 27. Ju­ni 2012 ei­ne das Be­tei­li­gungs­ver­fah­ren ab­sch­ließen­de Stel­lung­nah­me ab­ge­ge­ben.

Die Vor­in­stan­zen ha­ben der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Mit der Re­vi­si­on be­gehrt die Be­klag­te wei­ter­hin, die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

Die Re­vi­si­on bleibt über­wie­gend er­folg­los. 

A. Hin­sicht­lich des Ände­rungs­schutz­an­trags ist sie un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat die Ände­rungskündi­gung zu Recht für un­wirk­sam be­fun­den.

I. Die Un­wirk­sam­keit folgt aus § 38 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKiR. Die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung wur­de nicht ord­nungs­gemäß be­tei­ligt. Die Be­klag­te hat die Kündi­gung erklärt, be­vor das durch­zuführen­de Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen war.

1. Nach § 42 Buchst. b MVG-EKiR un­ter­liegt die or­dent­li­che Kündi­gung ei­nes Ar­beit­neh­mers, der kein lei­ten­der Mit­ar­bei­ter iSv. § 44 MVG-EKiR ist, nach Ab­lauf der Pro­be­zeit der ein­ge­schränk­ten Mit­be­stim­mung gemäß § 41 MVG-EKiR. Der Se­nat hat da­von aus­zu­ge­hen, dass der Kläger kein lei­ten­der Mit­ar­bei­ter war.

a) Nach § 44 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKiR sind sol­che Per­so­nen - als zur Dienst­stel­len­lei­tung gehörend - von der Be­tei­li­gung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung in Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten aus­ge­nom­men, die al­lein oder ge­mein­sam mit an­de­ren ständig und nicht nur in Ein­z­elfällen zu Ent­schei­dun­gen in An­ge­le­gen­hei­ten be­fugt sind, die nach dem MVG-EKiR der Mit­be­ra­tung oder Mit­be­stim­mung un­ter­lie­gen. Gemäß § 44 Abs. 2 MVG-EKiR fin­det ei­ne Be­tei­li­gung in Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten nicht statt bei lei­ten­den Mit­ar­bei­tern, die nach Dienst­stel­lung und Dienst­ver­trag im We­sent­li­chen ei­gen­ver­ant­wort­li­che Auf­ga­ben wahr­neh­men, die ih­nen re­gelmäßig we­gen de­ren Be­deu­tung für den Be­stand und die Ent­wick­lung der Ein­rich­tung im Hin­blick auf be­son­de­re Er­fah­run­gen und Kennt­nis­se über­tra­gen wer­den.

b) Al­lein die for­ma­le Stel­lung als Chef­arzt und die Be­zeich­nung als „lei­ten­der An­ge­stell­ter“ genügen nicht, um ei­nen Beschäftig­ten als Mit­ar­bei­ter iSv. § 44 MVG-EKiR an­se­hen zu können (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 -

 

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Rn. 15, 21 zu § 5 Abs. 3 Be­trVG). Dafür muss ua. hin­zu­kom­men, dass die Ausübung von Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen in be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen An­ge­le­gen­hei­ten (§ 44 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKiR) bzw. die ei­gen­ver­ant­wort­li­che Wahr­neh­mung von Auf­ga­ben, die für den Be­stand oder die Ent­wick­lung der Ein­rich­tung be­deut­sam sind (§ 44 Abs. 2 MVG-EKiR), die Tätig­keit des Chef­arz­tes prägt, dh. sie schwer­punktmäßig be­stimmt (vgl. Bau­mann-Czi­chon/Gath­mann/Ger­mer MVG-EKD 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Fey/Reh­ren MVG-EKD Stand April 2013 § 4 Rn. 3; sie­he auch BAG 10. Ok­to­ber 2007 - 7 ABR 61/06 - Rn. 15 zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Be­trVG; 5. Mai 2010 - 7 ABR 97/08 - Rn. 13 zu § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Be­trVG). Aus § 44 Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 2 Satz 3 MVG-EKiR, nach de­nen die be­tref­fen­den Stel­len bzw. Per­so­nen der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung zu be­nen­nen sind, folgt nicht, dass es al­lein auf die Ver­trags­ge­stal­tung ankäme. Die Be­nen­nung dient le­dig­lich der Klar­stel­lung. Sie soll es bei­den Sei­ten ermögli­chen, be­reits im Vor­feld ei­ne Klärung der Sach- und Rechts­la­ge her­bei­zuführen (vgl. Bau­mann-Czi­chon/Gath­mann/ Ger­mer MVG-EKD 4. Aufl. § 4 Rn. 6).

c) Um den Sta­tus des Klägers als lei­ten­der Mit­ar­bei­ter iSd. MVG-EKiR zu be­gründen, hat die Be­klag­te le­dig­lich auf die Re­ge­lun­gen im An­stel­lungs­ver­trag und dar­auf ver­wie­sen, dass es der „gängi­gen Pra­xis“ al­ler Ein­rich­tun­gen im Gel­tungs­be­reich des Ge­set­zes ent­spre­che, Chefärz­te als lei­ten­de Mit­ar­bei­ter an­zu­se­hen. Zur kon­kre­ten Durchführung des Ver­trags­verhält­nis­ses der Par­tei­en hat sie nichts vor­ge­tra­gen. In­des lässt sich dem An­stel­lungs­ver­trag - vor al¬lem des­sen § 4 („Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten“) - nicht oh­ne wei­te­res ent­neh­men, dass die Tätig­keit des Klägers iSv. § 4 Abs. 2 Satz 2 MVG-EKiR von der Ausübung von Ent­schei­dungs­be­fug­nis­sen in be­tei­li­gungs­pflich­ti­gen An­ge­le­gen­hei­ten ge­prägt würde. Aus den ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen folgt auch nicht, dass sei­ne Tätig­keit iSv. § 44 Abs. 2 MVG-EKiR schwer­punktmäßig durch die ei­gen­ver­ant­wort­li­che Wahr­neh­mung von für den Be­stand oder die Ent­wick­lung des Kran­ken­hau­ses be­deut­sa­men Auf­ga­ben be­stimmt sein müsse. Da­ge­gen spricht die le­dig­lich sei­ne Anhörung vor­se­hen­de sog. Ent­wick­lungs­klau­sel in § 13 des An­stel­lungs­ver­trags.

 

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d) Mit ih­rem erst­mals im Re­vi­si­ons­ver­fah­ren er­folg­ten Sach­vor­trag kann die Be­klag­te gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehört wer­den. Die von ihr er­ho­be­ne Ver­fah­rensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO ist un­be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat nicht ge­gen sei­ne Pflich­ten aus § 139 ZPO ver­s­toßen. Es war nicht ver­pflich­tet, auf die Er­for­der­lich­keit wei­te­ren Sach­vor­trags hin­zu­wei­sen. Der Kläger hat­te be­reits in der Be­ru­fungs­er­wi­de­rung gel­tend ge­macht, dass der Vor­trag der Be­klag­ten zu sei­ner Ei­gen­schaft als lei­ten­der Mit­ar­bei­ter nicht hin­rei­chend sub­stan­ti­iert sei. Ei­nes wei­te­ren Hin­wei­ses durch das Lan­des­ar­beits­ge­richt be­durf­te es nicht. Das Be­ru­fungs­ge­richt ist nicht zur Aufklärung ver­pflich­tet, wenn ei­ne Par­tei be­reits dar­auf auf­merk­sam ge­macht hat, dass nöti­ges Vor­brin­gen fehlt (vgl. BAG 30. Sep­tem­ber 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 18; 19. Ja­nu­ar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 47 mwN). Im Übri­gen hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt in sei­nem Be­schluss vom 7. Ok­to­ber 2013 - wenn auch bloß „in Klam­mern“ - selbst noch ein­mal mit­ge­teilt, dass es an „kon­kre­tem Tat­sa­chen­vor­trag“ der Be­klag­ten zu den Vor­aus­set­zun­gen des § 44 MVG-EKiR feh­le.

2. Das da­mit er­for­der­li­che Ver­fah­ren der ein­ge­schränk­ten Mit­be­stim­mung ist nicht ord­nungs­gemäß iSv. § 41 Abs. 3 iVm. § 38 MVG-EKiR durch­geführt wor­den.

a) Es spricht vie­les dafür, dass die Be­klag­te das Be­tei­li­gungs­ver­fah­ren schon nicht ord­nungs­gemäß ein­ge­lei­tet hat. Da­zu hätte sie bei der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKiR die Zu­stim­mung zu der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung be­an­tra­gen müssen. Das an die­se ge­rich­te­te Schrei­ben ist in­des als bloße Anhörung be­zeich­net. Am En­de bit­tet die Be­klag­te um Stel­lung­nah­me. Zwar kann sich aus den Umständen des Ein­zel­falls er­ge­ben, dass die Dienst­stel­len­lei­tung mit der Un­ter­rich­tung zu­gleich ei­nen An­trag auf Zu­stim­mung stel­len woll­te (vgl. Bau­mann-Czi­chon/Gath­mann/Ger­mer MVG-EKD 4. Aufl. § 38 Rn. 3; sie­he auch BAG 10. No­vem­ber 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 17 zu § 99 Be­trVG). Je­doch er­scheint hier zwei­fel­haft, ob die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung, die nach dem Vor­trag der Be­klag­ten da­von aus­ging, der Kläger un­ter­lie­ge als

 

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lei­ten­der Mit­ar­bei­ter nicht ih­rer Mit­be­stim­mung, an­neh­men konn­te, es wer­de gleich­wohl ih­re Zu­stim­mung zu der be­ab­sich­tig­ten Maßnah­me er­be­ten.

b) In je­dem Fall hat die Be­klag­te die Ände­rungskündi­gung erklärt, be­vor das Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren ab­ge­schlos­sen war. Es lag we­der ei­ne Zu­stim­mung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung vor, noch ist die Zu­stim­mung er­setzt oder fin­giert wor­den.

aa) Die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung hat der be­ab­sich­tig­ten Kündi­gung we­der aus­drück­lich noch kon­klu­dent zu­ge­stimmt. Sie hat sich mit ih­rem Schrei­ben vom 27. Ju­ni 2012 le­dig­lich für die „um­fas­sen­de In­for­ma­ti­on“ be­dankt und mit­ge­teilt, „für ei­nen wei­te­ren Aus­tausch zur Verfügung“ zu ste­hen. Dar­in liegt kei­ne Zu­stim­mung. Die­se ist auch nicht gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 MVG-EKiR kir­chen­ge­richt­lich er­setzt wor­den.

bb) Die Zu­stim­mung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung wur­de nicht nach § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR fin­giert.

(1) Nach die­ser Vor­schrift gilt ei­ne der ein­ge­schränk­ten Mit­be­stim­mung un­ter­lie­gen­de Maßnah­me als ge­bil­ligt, wenn die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung die er­be­te­ne Zu­stim­mung nicht in­ner­halb von zwei Wo­chen schrift­lich aus ei­nem der in § 41 Abs. 2 MVG-EKiR auf­geführ­ten Gründe ver­wei­gert (vgl. BAG 25. April 2013 - 2 AZR 299/12 - Rn. 20 ff.) oder ei­ne münd­li­che Erörte­rung be­an­tragt. Die­se Frist be­gann hier frühes­tens am 26. Ju­ni 2012. Bei Erklärung der Kündi­gung am 28. Ju­ni 2012 war sie, selbst wenn sie auf ein Min­dest­maß von drei Ar­beits­ta­gen ab­gekürzt wor­den wäre, noch nicht ab­ge­lau­fen.

(2) Die Erklärung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung vom 27. Ju­ni 2012 hat kei­nen vor­zei­ti­gen Ein­tritt der Fik­ti­on be­wirkt.

(a) Nach dem Wort­laut des § 38 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKiR gilt die Maßnah­me erst nach Ab­lauf von zwei Wo­chen und nicht schon mit Zu­gang ei­ner ab­sch­ließen­den, kei­ne Zu­stim­mung dar­stel­len­den Erklärung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung als ge­bil­ligt (vgl. Fey/Reh­ren MVG-EKD Stand Au­gust 2014 § 38 Rn. 55; sie­he auch BAG 28. Ja­nu­ar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 19 mwN zum in- 

 

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so­weit in­halts­glei­chen § 68 Abs. 2 NPers­VG). Die Be­klag­te hätte die Kündi­gung des­halb selbst dann nicht wirk­sam vor Ab­lauf der Zwei­wo­chen­frist aus­spre­chen können, wenn die Erklärung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung als ab­sch­ließen­de Äußerung an­zu­se­hen ge­we­sen sein soll­te.

(b) Ei­ne Abkürzung der Äußerungs­frist und ei­nen dar­auf be­ru­hen­den vor­zei­ti­gen Ein­tritt der Zu­stim­mungs­fik­ti­on lässt das Ge­setz nicht zu. Die von der Be­klag­ten her­an­ge­zo­ge­ne Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts, der­zu­fol­ge der Ar­beit­ge­ber be­reits vor Ab­lauf der Wo­chen­frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 Be­trVG kündi­gen kann, wenn der Be­triebs­rat ab­sch­ließend zur Kündi­gungs­ab­sicht Stel­lung ge­nom­men hat, kann we­gen der Un­ter­schied­lich­keit der Be­tei­li­gungs­rech­te auf das Mit­be­stim­mungs­ver­fah­ren nach § 38 MVG-EKiR nicht über­tra­gen wer­den. Sie ver­stieße ge­gen das im MVG-EKiR nor­mier­te po­si­ti­ve Kon­sens­prin­zip. Die Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung be­sitzt bei der or­dent­li­chen Kündi­gung außer­halb der Pro­be­zeit nicht nur ein Anhörungs­recht. Ei­ne sol­che Kündi­gung be­darf ih­rer vor­he­ri­gen Zu­stim­mung. Die­se muss in je­dem Fall vor der Erklärung der Kündi­gung vor­lie­gen. Ent­we­der sie wur­de von der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung in­ner­halb zwei­er Wo­chen er­teilt oder sie wur­de nach Ab­lauf von zwei Wo­chen ge­setz­lich fin­giert oder sie wur­de kir­chen­ge­richt­lich er­setzt. Ei­nen „vier­ten Weg“ in Ge­stalt ei­ner Zu­stim­mungs­fik­ti­on vor Frist­ab­lauf gibt es nicht (vgl. BAG 28. Ja­nu­ar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn. 20 zum in­so­weit in­halts­glei­chen § 68 Abs. 2 NPers­VG).

II. Es be­darf kei­ner Ent­schei­dung, ob die oh­ne ei­ne ord­nungs­gemäße Be­tei­li­gung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung erklärte Ände­rungskündi­gung „überflüssig“ war.

1. Ob die mit der Kündi­gung er­streb­te Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses mit dem Kläger als Chef­arzt nur­mehr der me­di­zi­ni­schen Kli­nik I ei­ne Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen iSd. § 2 Satz 1 KSchG er­for­der­te, steht nicht fest. Ent­ge­gen der An­sicht des Klägers und des Lan­des­ar­beits­ge­richts sind Verände­run­gen des Kli­nik­zu­schnitts im Ar­beits­ver­trag der Par­tei­en nicht aus­ge­schlos­sen. Des­halb käme es dar­auf an, ob mit der Zu­wei­sung ei­nes klei­ne­ren Zuständig­keits­be­reichs die Gren­zen des Di­rek­ti­ons­rechts et­wa da­durch über-

 

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schrit­ten würden, dass we­gen er­heb­li­cher Ein­bußen bei den Li­qui­da­ti­ons­erlösen der Kern­be­reich des Aus­tausch­verhält­nis­ses be­trof­fen wäre oder die neue Tätig­keit des Klägers sich ge­genüber der Lei­tung der Kli­nik für - die ge­sam­te - In­ne­re Me­di­zin nicht als gleich­wer­tig dar­stell­te (vgl. da­zu BAG 30. Au­gust 1995 - 1 AZR 47/95 - zu II 2 b der Gründe).

2. Wenn aber be­reits die Kündi­gungs­erklärung als sol­che an ei­nem recht­li­chen Man­gel lei­det, kann ei­ner Ände­rungs­schutz­kla­ge trotz der An­nah­me des Ände­rungs­an­ge­bots un­ter Vor­be­halt auch dann statt­ge­ge­ben wer­den, wenn die Ände­rungskündi­gung „überflüssig“ war. Das Ge­richt kann die­se Fra­ge - wie es das Ar­beits­ge­richt ge­tan hat - in ei­nem sol­chen Fall un­be­ant­wor­tet las­sen. Die Par­tei­en ha­ben kei­nen An­spruch auf die Er­stat­tung ei­nes ent­spre­chen­den Rechts­gut­ach­tens.

a) Die Ände­rungskündi­gung iSv. § 2 KSchG ist ein aus zwei Wil­lens­erklärun­gen zu­sam­men­ge­setz­tes Rechts­geschäft. Zu der auf die Be­en­di­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses ge­rich­te­ten Kündi­gungs­erklärung tritt als zwei­tes Ele­ment das An­ge­bot zu sei­ner Fort­set­zung un­ter geänder­ten ver­trag­li­chen Be­din­gun­gen hin­zu. Auch wenn die Ände­rungskündi­gung im Er­geb­nis le­dig­lich auf ei­ne Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen zielt, han­delt es sich bei ihr doch - we­gen der mit ihr ver­bun­de­nen Kündi­gungs­erklärung - um ei­ne „ech­te“ Kündi­gung. Die­se un­ter­liegt al­len for­ma­len An­for­de­run­gen, die an die Wirk­sam­keit ei­ner Kündi­gung zu stel­len sind. Die je­wei­li­gen Vor­ga­ben muss der Ar­beit­ge­ber vor Zu­gang der Kündi­gungs­erklärung und un­abhängig von ei­ner Ab­leh­nung oder (Vor­be­halts-)An­nah­me des Ände­rungs­an­ge­bots be­ach­ten. Wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für die Wirk­sam­keit der Kündi­gung miss­ach­tet, ist dies auch bei An­nah­me des Ände­rungs­an­ge­bots recht­lich von Be­deu­tung, wenn die An­nah­me un­ter Vor­be­halt er­folgt. Auch der Ar­beit­neh­mer, der das An­ge­bot auf Ände­rung sei­ner Ar­beits­be­din­gun­gen gemäß § 2 Satz 1 KSchG un­ter Vor­be­halt an­ge­nom­men hat, kann sich im Ände­rungs­schutz­pro­zess dar­auf be­ru­fen, die Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen sei schon aus ei­nem an­de­ren Grund als dem ih­rer So­zi­al­wid­rig­keit un­wirk­sam (BAG 20. Fe­bru­ar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 38, BA­GE 147, 237).

 

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b) Die An­nah­me des Ände­rungs­an­ge­bots un­ter Vor­be­halt lässt zwar die Be­en­di­gungs­wir­kung der Kündi­gung ent­fal­len. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en soll in je­dem Fall - und sei es zu geänder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen - fort­ge­setzt wer­den. Da­mit wird je­doch der Um­stand, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne Ände­rung der Ar­beits­be­din­gun­gen mit Hil­fe ei­ner Kündi­gung durch­zu­set­zen ver­sucht hat, nicht be­deu­tungs­los. Ein Ar­beit­neh­mer, der die ihm „un­ter dem Druck“ ei­ner Kündi­gung an­ge­son­ne­ne Ver­tragsände­rung un­ter dem Vor­be­halt des § 2 Satz 1 KSchG an­nimmt, bringt da­mit in der Re­gel ge­ra­de nicht zum Aus­druck, er wol­le „an­de­re Gründe“ iSv. § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG, die zur Un­wirk­sam­keit der Kündi­gungs­erklärung führen könn­ten, nicht gel­tend ma­chen. Er gibt re­gelmäßig nicht zu er­ken­nen, auf sons­ti­ge Rechtsmängel wie ei­ne feh­ler­haf­te Anhörung des Be­triebs­rats (§ 102 Be­trVG), das Feh­len ei­ner vor­he­ri­gen Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­amts (§ 85 SGB IX) oder das Feh­len ei­ner Zulässi­gerklärung durch die zuständi­ge Stel­le (§ 9 Abs. 3 MuSchG) sol­le es nicht an­kom­men. Wenn bei Ab­leh­nung des Ände­rungs­an­ge­bots die Kündi­gung aus „an­de­ren Gründen“ un­wirk­sam wäre und das Ar­beits­verhält­nis schon des­halb un­verändert fort­bestünde, soll die­se Rechts­fol­ge viel­mehr auch dann ein­tre­ten, wenn der Ar­beit­neh­mer die ihm mit Hil­fe ei­ner Kündi­gung „auf­ge­zwun­ge­nen“ Ände­run­gen der Ar­beits­be­din­gun­gen vorläufig ak­zep­tiert. In die­sem Sinn muss ein Ar­beit­ge­ber, ge­dacht als sorgfälti­ger Erklärungs­empfänger, den Vor­be­halt in der Re­gel ver­ste­hen (§§ 133, 157 BGB). Ein Ver­zicht dar­auf, „an­de­re Gründe“ iSv. § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG gel­tend zu ma­chen, müss­te aus­drück­lich oder doch nach den Umständen ein­deu­tig erklärt sein (vgl. BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 615/97 - zu II 3 b der Gründe, BA­GE 89, 48). Nur wenn sich aus ei­ner ent­spre­chen­den Be­schränkung des Vor­be­halts oder dem Vor­brin­gen des Ar­beit­neh­mers im Pro­zess er­gibt, dass die Wirk­sam­keit der Kündi­gungs­erklärung als sol­cher nicht in Fra­ge ge­stellt wer­den soll, ist Streit­ge­gen­stand gemäß § 4 Satz 2 Alt. 1 KSchG al­lein der In­halt der für das Ar­beits­verhält­nis gel­ten­den Ar­beits­be­din­gun­gen (vgl. BAG 26. Ja­nu­ar 2012 - 2 AZR 102/11 - Rn. 13, BA­GE 140, 328; 26. Au­gust 2008 - 1 AZR 353/07 - Rn. 17).

c) Das Verständ­nis des Vor­be­halts da­hin, der In­halt des Ar­beits­verhält­nis­ses sol­le sich nur dann ent­spre­chend dem An­ge­bot des Ar­beit­ge­bers ändern, 

 

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wenn die­ses so­zi­al ge­recht­fer­tigt ist und die Kündi­gung mit der Rechts­ord­nung und ih­ren Ar­beit­neh­mer­schutz­be­stim­mun­gen im Ein­klang steht, be­deu­tet kei­ne Ab­leh­nung des Ände­rungs­an­ge­bots gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Das An­ge­bot des Ar­beit­ge­bers wird nicht un­ter Ein­schränkun­gen oder Ände­run­gen iSd. Vor­schrift, son­dern so ak­zep­tiert, wie es ge­macht wur­de (vgl. BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 615/97 - zu II 3 b der Gründe, BA­GE 89, 48). Je­den­falls ist - wie auch die For­mu­lie­rung des § 4 Satz 2 Alt. 2 KSchG zu er­ken­nen gibt - der so ver­stan­de­ne Vor­be­halt von der lex spe­cia­lis des § 2 Satz 1 KSchG ge­deckt.

d) Ei­ner Kla­ge ge­gen die Wirk­sam­keit ei­ner Ände­rungskündi­gung ist bei ei­nem „Feh­ler“ in der Kündi­gungs­erklärung, wie er hier man­gels Zu­stim­mung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung vor­liegt, re­gelmäßig auch dann statt­zu­ge­ben, wenn der Ar­beit­neh­mer das „Ände­rungs­an­ge­bot“ un­ter Vor­be­halt an­ge­nom­men hat und die Kündi­gung - mögli­cher­wei­se - „überflüssig“ war. In ei­nem sol­chen Fall soll­te die im Ge­setz an­ge­leg­te Ur­teils­for­mel mit Blick auf die Ent­schei­dungs­gründe und um der Klar­stel­lung wil­len lau­ten: „Es wird fest­ge­stellt, dass die Ände­rungskündi­gung (des Ar­beit­ge­bers) vom (...) rechts­un­wirk­sam ist.“ Die­se Fest­stel­lung ent­spre­chend der zwei­ten Al­ter­na­ti­ve des § 4 Satz 2 KSchG ver­hilft der Ände­rungs­schutz­kla­ge zum - vol­len - Er­folg, oh­ne dass - wie in der bis zum 31. De­zem­ber 2003 gel­ten­den Ge­set­zes­fas­sung noch zwin­gend vor­ge­se­hen (vgl. BAG 24. Au­gust 2004 - 1 AZR 419/03 - zu B I der Gründe, BA­GE 111, 361) - ei­ne Aus­sa­ge da­zu ge­trof­fen würde, ob für ei­ne Ände­rung der Ar­beits­ver­trags­be­din­gun­gen iSd. ers­ten Al­ter­na­ti­ve des § 4 Satz 2 KSchG Raum ge­we­sen wäre.

B. Bezüglich des Wei­ter­beschäfti­gungs­an­trags ist die Re­vi­si­on be­gründet. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hätte ihm nicht statt­ge­ben dürfen. Ein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf vorläufi­ge Wei­ter­beschäfti­gung zu un­veränder­ten Be­din­gun­gen schei­det grundsätz­lich aus, wenn er das An­ge­bot auf Ver­tragsände­rung un­ter Vor­be­halt an­ge­nom­men hat (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 844/07 - Rn. 26 mwN, BA­GE 131, 78).

 

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C. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 

Kreft

Ber­ger 

Nie­mann

Grim­berg 

Be­cker­le

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