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Arbeitsrecht aktuell: 07/12d Außerordentliche Kündigung: Treuwidrigkeit der Berufung auf Zweiwochenfrist (§ 626 Abs.2 BGB)
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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2007, 3 Sa 383/06
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Hamburg
Über welche Rechtsfrage hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden?
24.05.2007. Gemäß § 626 Abs.2 BGB haben die Parteien des Arbeitsvertrags zwei Wochen nach sicherer Kenntnis der Kündigungsgründe Zeit, um eine außerordentliche Kündigung zu erklären. Dabei muss das Kündigungsschreiben vor Ablauf der Frist dem Kündigungsadressaten zugestellt werden.
Fraglich ist, ob die Berufung eines Arbeitnehmers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs.2 BGB treuwidrig ist, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zuvor wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Arbeitgeber deshalb zunächst nicht bzw. später erst nach Ablauf der Zweiwochenfrist kündigt. Zu dieser Frage hat das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) in Frankfurt Stellung genommen.
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?
Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Der beklagte Arbeitgeber erhob gegenüber dem klagenden Arbeitnehmer in einem Schreiben vom 21.03.2003 den Vorwurf, er habe Dritte im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit beleidigt und ehrenrührige Behauptungen aufgestellt. In einer Anhörung am 01.04.2003 erklärte sich der Arbeitnehmer mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag einverstanden.
Dies bekräftigte der Kläger nochmals durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 02.04.2003 und vom 03.04.2003. Am 18.06.2003 stellte der Beklagte dem Kläger einen Entwurf des Aufhebungsvertrages zur Unterzeichnung zu. Am 18.09.2003 erklärte der Kläger dann endgültig, dass er den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben werde.
Mit Schreiben vom 18.09.2003 hörte der Arbeitgeber den bei ihm gebildeten Personalrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung an. Nachdem der Personalrat diese Maßnahme mit Schreiben vom 23.09.2003 ablehnte, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.09.2003 fristlos. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 30.09.2003 zu.
Im Zusammenhang mit der fristgerecht erhobenen Kündigungsschutzklage vertrat der Kläger die Ansicht, dass die Kündigung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam sei.
Der Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass der Berufung des Klägers auf die Ausschlussfrist des § 262 Abs. 2 BGB der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne die Ausschlussfrist solange nicht als abgelaufen behandelt werden, wie die Parteien in zeitlich fest begrenzten Verhandlungen nach einer Möglichkeit suchten, das Arbeitsverhältnis auf andere Weise als durch eine außerordentliche Kündigung des Berechtigten demnächst zu beenden.
Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger den Beklagten im guten Glauben gelassen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich anderweitig beendet werde. Nur deshalb habe dieser von der außerordentlichen Kündigung Abstand genommen. Die Kündigung sei in jedem Fall innerhalb der Zweiwochenfrist ab Kenntnis der Tatsache, dass eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses entgegen der ausdrücklichen Zusagen des Klägers nicht erfolgen wird, erfolgt.
Wie hat das Hessische Landesarbeitsgericht entschieden?
Das Hessische LAG in Frankfurt hat entschieden, dass die Berufung des Klägers auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs.2 BGB auch dann nicht treuwidrig ist, wenn er gegenüber dem Beklagten wiederholt seine Bereitschaft signalisiert hat, einen Aufhebungsvertrag schließen zu wollen und der Beklagte deshalb zunächst nicht kündigt.
Nach § 626 Abs.2 BGB kann die Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Erforderlich ist eine sichere und möglichst vollständige Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen. Regelmäßig ist eine Anhörung des Arbeitnehmers erforderlich, um ihm Gelegenheit zu geben, die gegen ihn sprechenden Tatsachen auszuräumen oder abzumildern.
Nachdem der Beklagte am 17.03.2003 Kenntnis von den Vorwürfen gegen den Kläger erhielt, forderte er diesen binnen Wochenfrist am 21. März 2003 zur Stellungnahme auf, die am 26. März 2003 einging. Eine weitere Sachaufklärung konnte in dem am 01. April 2003 stattgefundenen Gespräch zwischen dem kündigungsberechtigten Landrat sowie dem Kläger und seinem Bevollmächtigten stattfinden. Es haben nach dem 01. April 2003 keine weiteren Ermittlungen seitens der Beklagten stattgefunden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB begann nach dem letzten Gespräch der Parteien über den streitgegenständlichen Sachverhalt am 01.04.2003 zu laufen und endete am 15.04.2003. Die vom Beklagten am 29.09.2003 ausgesprochene, dem Kläger am 30.09.2003 zugegangene, außerordentliche Kündigung wahrte diese Frist nicht.
Ein Arbeitnehmer kann sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB dann nicht berufen, wenn er sich sonst in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen und dadurch gegen Treu und Glauben verstoßen würde (BAG 27. Februar 1987 - 7 AZR 632/85 - AP BGB § 626 Ausschlussfrist, zu II. d.Gr.).
Zusammenfassend gilt, dass der Einwand auf die Treuwidrigkeit der Berufung auf § 626 Abs. 2 BGB nur unter strengen Voraussetzungen greift. Die Fristversäumung muss vom Gekündigten in seinem Interesse veranlasst und durch sein Verhalten verursacht worden sein (KR-Fischermeier, 7. Aufl., BGB § 626 Rn 362; APS Dörner, Kündigungsrecht, 2. Aufl., BGB § 626 Rn 154).
Danach liegt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers nicht vor. Er hat den Beklagten nicht um eine Bedenkzeit o.Ä. gebeten. Durch seine bereits in dem Gespräch am 01.04.2003 erklärte Bereitschaft das Arbeitsverhältnis durch einen Auflösungsvertrag beenden zu wollen, hat er den Beklagten nicht von der Beachtung der Frist des § 626 BGB abgehalten. Dem Beklagten war bekannt, dass ein formwirksamer Aufhebungsvertrag die Schriftform nach § 623 BGB voraussetzt. Es lag in seiner alleinigen Verantwortung während des Laufs der Frist des § 626 Abs. 2 BGB den formwirksamen Abschluss des Aufhebungsvertrages herbeizuführen. Hieran hat ihn der Kläger in keiner Weise gehindert. Vielmehr hatte der Beklagte es in der Hand, während des Laufs der Ausschlussfrist dem Kläger eine Frist zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages zu setzen, um bei deren Nichtbeachtung durch den Kläger noch wirksam fristlos kündigen zu können.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete auch nicht durch einen (mündlichen) Auflösungsvertrag vom 03.04.2003 zum 30.09.2003. Insoweit fehlt es an der nach § 623 BGB erforderlichen Schriftform.
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 09.02.2007, 3 Sa 383/06

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Letzte Überarbeitung: 23. Mai 2008
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